Rundfunk

Beauftragte für den Datenschutz unter gleichzeitiger Unterrichtung des Rundfunkrats der Intendantin oder dem Intendanten mit und fordert unter Fristsetzung eine Stellungnahme an.

(4) Die oder der Beauftragte für den Datenschutz des WDR kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.

(5) Mit der Beanstandung kann die oder der Beauftragte für den Datenschutz des WDR Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(6) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 3 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Beauftragten für den Datenschutz des WDR getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Rundfunkrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(7) Die oder der Beauftragte für den Datenschutz des WDR erstattet dem Rundfunkrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht ist im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

Zu Artikel 1:

Mit dem Gesetzentwurf wird die Problematik des Interessenskonflikts des WDRDatenschutzbeauftragten, die gegenwärtig aus der ihm typischen Doppelfunktion sowohl als betrieblicher als auch als Anstaltsdatenschutzbeauftragter folgt, gelöst. Dies kommt sowohl dem Eigeninteresse des WDR-Datenschutzbeauftragten als auch dem Interesse der Gebührenzahler an einem unabhängigen Schutz ihrer persönlichen Daten zu Gute. Der Landesdatenschutzbeauftragte hat eine hervorgehobene Stellung und eine damit verbundene Unabhängigkeit, so dass er zur Überwachung des Datenschutzes bei der GEZ in diesem Sinne prädestiniert erscheint. Durch die Änderung wird die spezialgesetzliche Wirkung des WDRGesetzes gegenüber dem Landesdatenschutzgesetz NRW aufgehoben, so dass automatisch eine Kompetenz des Landesdatenschutzbeauftragten aus § 22 Abs. 1 S. 1 DSG NRW für den nun nicht mehr erfassten Datenschutzbereich auflebt.

Die Neufassung trägt einem allgemeinen, insbesondere im Kommunalrecht ausgeprägten Rechtsgedanken Rechnung, wonach bereits der böse Schein einer lediglich möglichen Befangenheit einer Mitwirkungs- oder Aufsichtsperson deren Teilnahme an der Beratung und Entscheidung des jeweiligen Gegenstandes ausschließt (vgl. nur § 31 Abs. 1 GO NRW und die weitgehend deckungsgleichen Regelungen der Gemeindeordnungen der übrigen Bundesländer). Maßgebend für die entsprechenden Erwägungen ist daher nicht eine realiter vorliegende, sondern bereits eine nur denkbare Befangenheit der betroffenen Person. Durch Befangenheitsvorschriften soll das Institutionenvertrauen der Bürger gestärkt werden; dieses Vertrauen in die Objektivität und Unvoreingenommenheit der Amtsführung besteht indes ­ ungeachtet formalgesetzlich angeordneter Unabhängigkeit ­ nur, wenn auch lediglich mögliche Interessenverquickungen erkennbar ausgeschlossen sind (OVG Münster, Urteil vom 12.09.1961, OVGE 8, 104). Dieser Grundsatz weist auch im Beamtenrecht tragende Bedeutung auf: Nach § 47 LBG ist ein Beamter von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden. Darüber hinaus entspricht es ungeschriebenen Grundsätzen jeder Verwaltungsführung, dass ein Beamter, der bei bestimmten Angelegenheiten persönlich beteiligt ist, sich jeder Mitwirkung zu enthalten hat. Für die Verwaltungsverfahren im Außenverhältnis Behörde ­ Bürger gilt die besondere Regelung der §§ 20 und 21 NRW. Ähnliche Regelungen bestehen auch für die Gerichtsbarkeit (vgl. etwa §§ 41 ff. ZPO; §§ 22 ff. §§ 18 f.

Mit Blick auf den WDR-Datenschutzbeauftragten folgt die denklogisch mögliche Befangenheitslage unmittelbar aus der gesetzlichen Zuständigkeitszuschreibung; sie liegt ­ anders als etwa beim Ausschluss von Gerichtspersonen im vorbezeichneten Sinne ­ daher bereits in der gesetzlichen Systematik verankert. Dieser Möglichkeit vermag daher nur durch eine Verlagerung der Zuständigkeiten auf der Ebene abstrakt-genereller Regelungen begegnet zu werden.

Die grundgesetzlich durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG garantierte Rundfunkfreiheit steht zur Neuregelung im Verhältnis praktischer Konkordanz und wird nicht beeinträchtigt. Der WDRDatenschutzbeauftragte bleibt auch nach der Neufassung für sämtliche auf die Tätigkeit der Anstalt bezogenen datenschutzrelevanten Aufgaben zuständig, soweit diese die journalistisch-redaktionelle Arbeit der Anstalt betreffen. Die Zuständigkeit für die übrigen Belange ­ namentlich solche, die etwa im Bereich der Personalorganisation des WDR anfallen ­ obliegt dem WDR-Datenschutzbeauftragten ohnehin aufgrund seiner fortbestehenden Eigenschaft als betrieblicher Datenschutzbeauftragter. Die Zuständigkeit gegenüber der Gebührenein zugszentrale ­ bei der es sich ohnehin nicht um einen Bestandteil des WDR selbst handelt ­ geht mit der Änderung des § 53 Abs. 1 WDRG auf den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit über. Dies erscheint geboten, zumal die GEZ keine WDRspezifischen, sondern vielmehr Aufgaben gegenüber und zu Gunsten sämtlicher öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland wahrnimmt. Bei der Ausgestaltung des Datenschutzes kommt der grundrechtlich letztlich aus der Menschenwürde abgeleiteten Freiheit der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) überragende Bedeutung zu. In Abwägung mit den durch die Rundfunkfreiheit zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten streitenden Belange erscheint es geboten, jedenfalls dann, wenn sich der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Grundrechtsträger nicht auf anstaltsinterne Belange kapriziert, die Wahrung dieser Grundrechtsposition einer unabhängigen Landesbehörde zu überantworten. Bereits die Mannigfaltigkeit des Aufgabenkreises des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit lässt keine rundfunkwidrigen Übergriffe in die Anstaltskompetenz des WDR befürchten. Im Übrigen erweist es sich als dem Gebot eines einheitlichen und umfassend anhand identischer Maßstäbe gewährleisteten Datenschutzes als angemessen, jedenfalls anstaltsexterne Belange der allgemeinen Datenschutzkontrolle öffentlicher Stellen, wie sie in § 22 Abs. 1 DSG NRW Ausprägung gefunden hat, zuzuordnen.

Soweit hierdurch der Tätigkeitsbereich der Rundfunkanstalt überhaupt berührt werden kann, erweist sich diese Auswirkung allenfalls als mittelbar. Dies gilt umso mehr, als der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zwar Beanstandungen auszusprechen vermag, jedoch über keine mit verbindlicher Anordnung verbundenen Eingriffskompetenzen verfügt. Jedenfalls gebietet es die Rundfunkautonomie nicht, eine allgemeine, allen Rundfunkanstalten zur Verfügung stehende Stelle nicht der Datenschutzkontrolle durch den Landesbeauftragten zu unterwerfen.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.