Kreative Kommunalsteuern Wie steht die Landesregierung zu Überlegungen zur Einführung einer

November 2011 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, natur- und Verbraucherschutz beantwortet.

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Städte und Gemeinden zeigen bei den Bemühungen, die Einnahmeseite der Kommune zu verbessern, große Kreativität. Ob Bräunungsteuer, Luftsteuer, Tourismusabgabe, Sexsteuer oder Pferdesteuer ­ der Einfallsreichtum scheint unbegrenzt. In einigen Städten wird mittlerweile sogar nicht mehr ausgeschlossen, Lehrer, Rathausmitarbeiter und andere öffentliche Bedienstete für die Nutzung städtischer Parkplatzflächen zur Kasse zu bitten.

In einigen Kommunen ­ zuletzt in Porta Westfalica ­ wird über die Einführung einer Katzensteuer diskutiert. Neben zusätzlichen Einnahmen für die Gemeinde erhofft man sich dadurch auch, örtliche Tierheime unterstützen zu können, die sich um ausgesetzte oder wildlebende Katzen kümmern.

Als ein Gegenargument wird der erwartete hohe Verwaltungsaufwand angeführt.

Vorbemerkung der Landesregierung Grundsätzlich ist das kommunale Steuerfindungsrecht als ein wesentlicher Bestandteil der kommunalen Finanzautonomie anzusehen. Soweit es um eine Steuer geht, die erstmalig im Lande erhoben werden soll, bedarf die entsprechende kommunale Steuersatzung allerdings gem. § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Finanzministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales.

1. Wie bewertet die Landesregierung Überlegungen zur Einführung einer Katzensteuer vor dem Hintergrund der Verbesserung der kommunalen Einnahmeseite?

Weder dem Finanzministerium noch dem Ministerium für Inneres und Kommunales liegt der Antrag einer NRW-Kommune auf Genehmigung einer kommunalen Steuersatzung über eine Katzensteuer vor. Aus diesem Grunde besteht kein Anlass und ist es auch nicht angezeigt, das Ergebnis eines nach § 2 Abs. 2 KAG ggf. anzustellenden Bewertungs- und Entscheidungsprozesses, der insbesondere auch anhand der begleitenden Ausführungen der Kommune zu führen ist, vorwegzunehmen. Nach den hier vorliegenden Informationen bestehen in der Stadt Porta Westfalica innerhalb der Kommunalpolitik lediglich bislang nicht abgeschlossene Überlegungen zur Einführung einer Katzensteuer.

2. Sieht die Landesregierung in der Einführung einer Katzensteuer einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 4 Abs. 1 LV NRW i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG?

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet der aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht nur die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen im Rahmen der jeweiligen Steuer, sondern auch die prinzipiell gleichmäßige Belastung mit Steuern zur Deckung des Finanzbedarfs. Bei der Erschließung von Steuerquellen bleibt dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Nur die Einhaltung der äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (Willkürverbot) kann von der Rechtsprechung nachgeprüft werden.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sieht die Rechtsprechung in der Besteuerung des Haltens von Hunden auch vor dem Hintergrund, dass das Halten anderer Tiere nicht besteuert wird, keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (vgl. Urteil des OVG NRW vom 27.04.1977 - II A 1394/75 - OVGE MüLü 33, 44- 47, Beschluss des vom 12.01.1978 - VII B 73.77 - Juris, Urteil des BFH vom 14.10.1987 - II R 11/85 - Juris).

Maßgeblich für diese Bewertung ist die Darlegung eines sachlich vernünftigen Grundes für die unterschiedliche Behandlung von Haustieren.

Diese Rechtsprechung legt die Annahme nahe, dass eine Besteuerung der Haltung von Katzen mit dem Gleichheitsgebot jedenfalls dann als vereinbar angesehen werden kann, wenn ein nachvollziehbarer Grund für die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zur Haltung anderer Haustiere dargelegt wird.

3. Hält es die Landesregierung für möglich, dass mit einer Katzensteuer den durch diese verfolgten Zwecke auf verhältnismäßige Art und Weise begegnet werden kann?

Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

4. Sieht die Landesregierung in der Einführung einer Katzensteuer eine Ergänzung des NRW-Förderprogrammes für Kastration freilebender Katzen?

Der Zusammenhang zwischen den in der Frage genannten Aspekten ist nicht ersichtlich.

5. Liegen der Landesregierung Informationen über Erfahrungen von Kommunen vor, die eine Katzensteuer oder sinngemäße Abgaben bereits erhoben haben?

Nein. Es wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen.