Entwicklung der Bochumer Innenstadt

Die Landesregierung beabsichtigt, die Justizbehörden in Bochum von der Viktoriastraße im westlichen Innenstadtbereich in den östlichen Innenstadtbereich an den Ostring zu verlagern, da der Gebäudekomplex kontaminiert ist. Für den Justizneubau hat die Stadt Bochum das Grundstück eines ehemaligen Gymnasiums im Wege eines Umlegungsverfahrens zur Verfügung gestellt.

Das Grundstück an der Viktoriastraße ist für die Entwicklung der Bochumer Innenstadt und eine begrenzte und zielgerichtete Ausweitung von Verkaufsflächen von großer Bedeutung.

Die Leitung des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW - BLB - hat in einer Sitzung des Ältestenrates des Rates der Stadt Bochum der Stadt zugesagt, dass die Verwertung des Grundstückes nur im Einvernehmen mit der Stadt und auf der Grundlage eines von der Stadt vorgegebenen Konzeptes erfolgt.

Aktuellen Äußerungen des BLB zufolge gilt diese Zusage nicht mehr. Vielmehr soll jetzt im Rahmen eines Bieterverfahrens - offensichtlich nach rein fiskalischen Gesichtspunkten verwertet werden. In der kommunalpolitischen Diskussion ist daher die Frage aufgeworfen worden, ob nicht die Stadt bzw. eine 100%ige Tochtergesellschaft der Stadt - die Entwicklungsgesellschaft Ruhr Bochum (EGR) - das Grundstück erwerben kann, zumal die Stadt daran interessiert ist, auf diesem Grundstück eine in die vorhandene Tiefgaragenstruktur integrierte Tiefgarage zu betreiben.

Es wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Ist die Veräußerung des Grundstückes ­ ggf. auch an die Stadt bzw. deren Tochtergesellschaft ­ nach der Landeshaushaltsordnung nur im Rahmen eines Bieterverfahrens zulässig?

2. Ist eine Veräußerung an die Stadt auf der Grundlage einer objektiven Wertermittlung (z.B. auch durch den Gutachterausschuss) mit einer möglichen Wertbesserungsklausel bei einer Weiterveräußerung nicht zulässig?

3. Warum kann die EGR auf dem Areal der Ruhr-Universität Bochum Grundstücke vom BLB ohne Bieterverfahren erwerben und an der Viktoriastraße nicht?