Integration

Begründung

Allgemeiner Teil

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des kommunalen Ehrenamtes zu verbessern. Dabei wird an die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Kommunales Ehrenamt angeknüpft, die der Ausschuss für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform in der 14. Legislaturperiode aus Experten der kommunalpolitischen Vereinigungen der Parteien, der kommunalen Spitzenverbände und der Landtagsfraktionen unter beratender Beteiligung des Innenministeriums gebildet hatte. Der Bericht der Arbeitsgruppe (Drs. 14/3252) enthält wichtige Anregungen und Leitlinien, die bei diesem Gesetzentwurf Berücksichtigung fanden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes die Aspekte Freistellung und flexible Arbeitszeiten, Freistellung für sog. Drittorganisationen und Freistellung für Fortbildungen aufgegriffen.

Daneben werden nach der Reform der Kommunalverfassung im Jahr 2007 (Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9.10.2007 - GV.NRW.S.380 -) und der Neuregelung der politischen Partizipation von Migrantinnen und Migranten im Jahr 2009 (Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden vom 30.06.2009 - GV. NRW. S. 379) mit diesem Gesetzentwurf Anregungen und Hinweise aus der kommunalen Praxis zur Fortentwicklung oder Klarstellung der novellierten Normen aufgegriffen.

Begründung im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung der Gemeindeordnung)

Zu Nummer 1 (§ 4)

a) Die Änderung dient der Klarstellung, dass die jeweilige Gemeinde für die Vorbereitung der Aufgabenübernahme einen Zeitraum von einem vollen Kalenderjahr zuzüglich des Rests des Verkündungsjahres zur Verfügung hat.

Die Umformulierung entspricht der bisherigen Auslegung des Gesetzestextes und der Praxis der bisherigen Rechtsverordnungen zur Bestimmung als Mittlere bzw. Große kreisangehörige Stadt, die eine geordnete Aufgabenverlagerung zum 1. Januar und damit zum Beginn eines neuen Kalenderjahres sicherstellt.

b) Redaktionelle Änderung: Die Aufgaben des statistischen Landesamts für Nordrhein Westfalen nimmt seit dem 1. Januar 2009 der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) wahr. Der Gesetzestext nimmt zukünftig in allgemeiner Form auf die für Statistik zuständige Landesbehörde Bezug.

Zu Nummer 2 (§ 27)

Aus der Praxis wurde auf Unstimmigkeiten in der Verweisung des § 27 Abs. 5 GO - passives Wahlrecht - auf den § 27 Abs. 3 - aktives Wahlrecht - hingewiesen.

Dem Wortlaut des § 27 Abs. 5 mit seiner Verweisung auf Absatz 3 Nummern 1 und 2 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob und in welchem Umfang die Kriterien des Satzes 2

(Nummern 1 bis 3) für die Wählbarkeit maßgeblich sind.

Ausweislich der Gesetzesbegründung im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 27 GO NRW im Jahr 2009 - Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den Ge meinden, GV. NRW S. 380 - sollten die Anforderungen an die Wählbarkeit unverändert bleiben (Drs. 14/3883, Seite 20 zu Seite 6).

Durch die Änderung des Absatzes 5 der Norm wird klargestellt, dass orientiert an den Maßgaben des § 12 Kommunalwahlgesetz vom 30.06.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009, GV.NRW. S.372) das passive Wahlrecht zu einem Integrationsrat oder Integrationssausschuss besitzt, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet die Hauptwohnung hat.

Zu Nummer 3 (§ 44)

a) Absatz 2 Besonders Arbeitnehmer/innen in Gleitzeit oder mit vollständig flexiblen Arbeitszeiten haben aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelung keine Möglichkeit, einen Freistellungsanspruch geltend zu machen. Sie müssen ihre beruflichen Arbeitsverpflichtungen, die durch feste Arbeitszeitkontingente festgelegt sind, im Voraus erbringen oder aber nachholen. Zu dieser Beschränkung trägt auch die höchstrichterliche Rechtsprechung bei: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urt. v. 16.12.1993 - 6 A ZR 236/93 NZA 1994 S. 854 f.) besteht für die Gleitzeit kein Freistellungsanspruch. Dies ergebe sich aus dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, aber auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Dieser bestehe darin, ein Zusammentreffen einer zeitlich festgelegten Arbeitszeit mit einer zeitlich festgelegten Pflicht zur Ausübung des Mandats dahingehend zu regeln, dass der Angestellte bei einer solchen Kollision von der Arbeit freizustellen sei. Eine solche Kollision gebe es aber nur in der Kernzeit. In der Gleitzeit bestehe keine Anwesenheitspflicht. Da es sich bei der Mandatstätigkeit um eine ehrenamtliche Tätigkeit handle, bestehe bei flexiblen Arbeitszeiten die Verpflichtung, das Mandat außerhalb der Kernarbeitszeit zu erledigen.

Für den Bereich des Öffentlichen Dienstes hat sich das OVG NRW (vgl. Beschluss vom 05.10.2010 - 15 A 79/10) dieser Rechtsprechung vollinhaltlich angeschlossen.

Die bei gleitender Arbeitszeit eröffnete Möglichkeit, flexibel auf die jeweiligen Arbeitsanfälle, persönliche und familiäre Umstände reagieren zu können und auch durch Mehrarbeit ein Überstundenkonto aufzubauen, werden dem/der Mandatsträger/in durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit während der Gleitzeit genommen. Dies führt zur Benachteiligung derjenigen, die gerne ein Ehrenamt ausüben würden, jedoch auf die Flexibilität gleitender Arbeitszeit angewiesen sind. Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, diese Benachteiligungen zu beseitigen. Eine abschließende Ausgleichsregelung für alle Formen von Arbeitsverhältnissen mit unregelmäßigen Arbeitszeiten, wie z. B. Schichtarbeit oder Arbeit auf Abruf enthält der Gesetzentwurf nicht. Entscheidendes Kriterium ist und bleibt im Einzelfall die individuelle regelmäßige Arbeitszeit. Mit der vorgesehenen Berücksichtigung von Gleitzeiten dürfte für die Mehrzahl der Fälle flexibler Arbeitszeiten der notwendige Ausgleich geschaffen werden.

Satz 1 schafft einen Freistellungsanspruch für die Zeit der Kollision von Mandatstätigkeit und individuell zu bestimmender konkreter Arbeitsverpflichtung. Diese kann sich ergeben aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsvertrag, betrieblicher Übung oder individueller Absprache mit dem Arbeitgeber. Kernarbeitszeiten im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitmodellen sind konkrete Arbeitsverpflichtungen.

Zur Schaffung von größerer Rechtssicherheit bezeichnet Satz 2 unter Verzicht auf das auslegungsbedürftige Tatbestandsmerkmal erforderlich die Tätigkeiten, die objektiv zur Ausübung des Mandats gehören.

Mit der Regelung werden Entsendungen in Organe und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts erfasst. Im Rahmen der Freistellungsregelung des § 44 Abs. 2 GO bestehen häufig in der praktischen Anwendung Zweifel, ob auch Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder der Ausschüsse als entsandte Vertreter der Gemeinde ihre Tätigkeit auf Veranlassung des Rates ausüben. Eine entsprechende Klarstellung im positiven Sinne wird durch die Hinzufügung des Satzes 3 in § 44 Abs. 2 GO herbeigeführt. In der o.g. Arbeitsgruppe Kommunales Ehrenamt war eine entsprechende Ergänzung unstrittig.

Mit Satz 4 wird erstmals ein Anspruch auf Anrechnung von Zeiten, über die der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitrahmens als mögliche Arbeitszeit frei verfügen kann, geschaffen, wenn diese Zeiten mit der zuvor beschriebenen Mandatstätigkeit kollidieren. Der Anspruch auf Anrechnung ist dann nicht über eine Freistellung des Arbeitgebers zu realisieren (diese ist nicht notwendig, da in dieser Zeit keine Arbeitspflicht besteht), sondern durch eine Zeitgutschrift auf dem Gleitzeit-(Arbeitszeit-)konto des Arbeitnehmers. Die Zeitgutschrift gewährleistet, dass Zeiten der Mandatstätigkeit bei der individuell zu berechnenden Gesamtarbeitszeit zumindest teilweise berücksichtigt werden. Die Kosten der Zeitgutschrift sind ebenso wie die Kosten der Freistellung nach Satz 1 nicht vom Arbeitgeber zu tragen; insofern ruht in beiden Fällen die Lohn- und Gehaltsfortzahlungspflicht. Der Lohn- und Gehaltsausfall wird für den Arbeitnehmer durch einen Anspruch auf Verdienstausfall gegen die jeweilige kommunale Körperschaft kompensiert (s. Satz 5).

Der Anspruch auf Anrechnung mandatsbelegter Gleitzeiten ist auf die Hälfte (50%) begrenzt.

Eine volle Anrechnung erscheint nicht sachgerecht, da Gleitzeiten nicht pauschal mit Arbeitszeiten gleichzusetzen sind. Die Regelung verfolgt das Ziel, Arbeitnehmer mit und ohne gleitende Arbeitszeiten strukturell grundsätzlich gleich zu behandeln, und vermeidet vor diesem Hintergrund jegliche Anreizwirkung, eingeübte Sitzungsrhythmen zu verändern.

Für die Neuregelung hat das Land - ebenso wie für die bisher geltende Freistellungsregelung nach Satz 1 - die Gesetzgebungskompetenz.

Soweit für Arbeitnehmer/innen ein Anrechnungsanspruch von gleitender Arbeitszeit geschaffen wird, handelt es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, da wechselseitige Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gestaltet (vgl. 77, 329) werden. Das Arbeitsrecht ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG). Solange und soweit der Bund auf diesem Gebiet von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, besitzen die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit (Art 72 Abs. 1 GG). Das bürgerlich-rechtliche Kodifikationsprinzip steht einer landesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, denn das Arbeitsrecht hat sich zu einem selbstständigen Rechtsgebiet entwickelt a.a.O.). Das Recht der kommunalen Mandatsträger/innen der Bundesländer ist bundesrechtlich nicht geregelt. Die Ausgestaltung der Rechtsstellung und der Aufgaben der kommunalen Vertretung und ihrer Mitglieder ist Sache des staatlichen Gesetzgebers, ... 78, 348). Aufgrund der Kompetenzzuordnung des Art. 70 GG ist dies der jeweilige Landesgesetzgeber, denn das Gemeinderecht unterfällt der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (vgl. 1, 176; 56, 310; 58, 191 f.). Somit besteht für den Anrechnungsanspruch als arbeitsrechtliche Regelung die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes.

Soweit Beamtenrecht betroffen ist, hat das Land eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des Landesbeamtengesetzes.

In Bezug auf Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte und Beamtinnen und Beamte anderer Länder folgt die Gesetzgebungskompetenz aus der Ausgestaltungsbefugnis des Landes zur Regelung der Rechtstellung der Mitglieder kommunaler Vertretungen (s.o. 78, 348).