Steuer

Tabelle 2:

Schlüsselzuweisungen 2012

Angesichts der weiterhin sehr angespannten Finanzsituation der Kommunen wird bei der Verteilung der Mittel den finanzkraftabhängigen Zuweisungen, also den Schlüsselzuweisungen, mit 7 145 770 000 EUR und einem Anteil von rund 85 Prozent der verteilbaren Finanzausgleichsmasse erneut Priorität eingeräumt.

Insgesamt ergibt sich beim Schlüsselzuweisungsvolumen des Steuerverbundes 2012 gegenüber dem Steuerverbund im GFG 2011 eine Erhöhung von 423 912 000 EUR (6,31 Prozent).

Für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen jeder einzelnen Kommune bedarf es vorab einer Bedarfsermittlung und einer Einnahmekraftermittlung.

Bei der Bedarfsermittlung wurde in der Vergangenheit gutachterlich festgestellt, dass der Bedarfsindikator Einwohner einen besonders hohen Erklärungswert für die Ausgabenhöhe und damit den Bedarf der Kommunen hat. Zudem wurde festgestellt, dass nach regressionsanalytischen Erkenntnissen mit zunehmender Einwohnerzahl von einem höheren Finanzbedarf je Einwohner ausgegangen werden muss. Um demnach den Bedarfsrelationen innerhalb der Körperschaften Rechnung zu tragen, sind die Einwohner entsprechend zu gewichten. Mit dem daraus resultierenden Hauptansatz kann der Bedarf zwar dargestellt werden, dennoch bedarf es ergänzend einiger Nebenansätze, mit denen Ausgaben verursachende Besonderheiten, die über den Hauptansatz nicht oder nur unzureichend abgebildet werden, Berücksichtigung finden sollen. Zu den Nebenansätzen, die den fiktiven Bedarf einer Gemeinde abbilden, zählen der Schüleransatz, der Soziallastenansatz, der Zentralitätsansatz und der mit diesem Gesetz neu eingeführte Flächenansatz. Für die Ermittlung des fiktiven Bedarfes eines Kreises wird der Schüleransatz als Nebenansatz herangezogen.

Bedarfszuweisungen ­ Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände aufgrund besonderer Bedarfe, die nicht im Schlüsselzuweisungssystem berücksichtigt sind und einmalige Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungs- und besonderer Bedarfssituationen 2012

Der nach den bisherigen Strukturprinzipien zu ermittelnde Betrag für die Bedarfszuweisungen im Steuerverbund 2012 wird aufgeteilt auf die Kurortehilfe, die Abwassergebührenhilfe, die Gaststreitkräftestationierungshilfe, die Aufwendungshilfen der Landschaftlichen Kulturpflege und auf die einmaligen Zuweisungen. Er beläuft sich auf 30 085 000 EUR.

Die Höhe der Beträge der Kurortehilfe, Abwassergebührenhilfe der Gaststreitkräftestationierungshilfe und der Aufwendungshilfen für die Landschaftliche Kulturpflege werden entsprechend der GFG-Systematik der vergangenen Jahre ermittelt.

Zuweisungen an Gemeinden zur Abmilderung der Wirkungen der Strukturveränderungen bei der Bedarfsermittlung für die Bemessung der Schlüsselzuweisungen (Abmilderungshilfe)

Die Strukturveränderungen, die u. a. resultieren aus der Umsetzung der Vorschläge des und der ifo-Kommission, können im Einzelfall zu gravierenden interkommunalen Umverteilungen führen. Um die entstehenden Mindererträge bei den betroffenen Gemeinden auf ein verkraftbares Maß zu beschränken, werden die Umverteilungswirkungen im GFG

2012 einmalig durch eine gesonderte Hilfe abgemildert (Abmilderungshilfe). Hierzu stehen Mittel aus Resten und Rückflüssen der Steuerverbunde der vergangenen Jahre zur Verfügung. Auf diese Weise werden Mittel in Höhe von rund 69 Mio. EUR an diejenigen Gemeinden ausgekehrt, die durch die Systemveränderung einen Verlust der Schlüsselzuweisungen von mehr als 16 Prozent zum Berechnungssystem des GFG 2011 zu verzeichnen haben.

Diese Zahlungen sind umlagewirksam.

Investitionspauschalen 2012

Während die Schlüsselzuweisungen als allgemeine Deckungsmittel bereitgestellt werden, erhalten die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände auch im Steuerverbund 2012 pauschale Mittel für investive Maßnahmen, die insoweit auch investiv zu verwenden sind.

Diese Zuweisungen werden ­ anders als die Schlüsselzuweisungen ­ finanzkraftunabhängig verteilt. Sie eröffnen den Kommunen Spielräume für eigenverantwortliche Investitionstätigkeiten.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat zur Umsetzung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland ein Sondervermögen errichtet [Zukunftsinvestitionsund Tilgungsfondsgesetz vom 02. April 2009 (GV. NRW. S.187)]. Die Verbindlichkeiten des Sondervermögens zum Stichtag 31. Dezember 2011 sind ab dem Haushaltsjahr 2012 bis 31. Dezember 2021 zu tilgen. Die Kommunen beteiligen sich an den Zins- und Tilgungszahlungen des Sondervermögens. Ab dem GFG 2012 wird die Beteiligung der Kommunen gesondert ausgewiesen und pauschal bei den finanzkraftunabhängigen Investitionszuweisungen abgezogen (§ 6 Die Beteiligung wird für das Jahr 2012 vorläufig mit 40 440 000 EUR angesetzt und im GFG 2013 abgerechnet.

Es stehen demnach für Investitionspauschalen im Steuerverbund 2012 nach Abzug der genannten kommunalen Beteiligung in Höhe von 40 440 000 EUR insgesamt 554 859 000 EUR zur Verfügung; das entspricht einem Anteil an der gesamten verteilbaren Finanzausgleichsmasse von rund 6,59 Prozent (gegenüber dem Steuerverbund im GFG 2011 rund 6,58 Prozent).

Es ergibt sich durch die Erhöhung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse und die Beibehaltung der Ansätze für die Schulpauschale/Bildungspauschale und die Sportpauschale eine stärkere Erhöhung des Gesamtvolumens für Investitionspauschalen gegenüber dem Steuerverbund im GFG 2011 um 73 876 000 EUR (6,41 Prozent).

Sonderpauschalen 2012 (Schulpauschale/Bildungspauschale und Sportpauschale)

Als weitere Zuweisungsgruppe sieht auch der Steuerverbund 2012 Sonderpauschalen vor, die finanzkraftunabhängig bereit gestellt werden und über deren Verwendung die Kommunen im Rahmen des rechtlich vorgegebenen Verwendungsrahmens in eigener Verantwortung