Rückflüssen der Steuerverbünde

Die Regelung entspricht bis auf die Erhöhung der Gesamtdotierung der Regelung im GFG 2011.

Absatz 3 regelt besondere Zuweisungstatbestände im Zusammenhang mit Mitteln nach Absatz 2 Nummer 5 und entspricht den Regelungen im GFG 2011. zu § 19a regelt die Abmilderungshilfe.

Mit dem GFG 2012 erfolgt die Umsetzung der vom ifo-Gutachter gemachten und in der beratenen Vorschläge im kommunalen Finanzausgleich. Infolge der Änderungen in der Struktur bzw. im System der Berechnung der Schlüsselzuweisungen können sich im Einzelfall erhebliche interkommunale Umverteilungen ergeben. Um die entstehenden Mindererträge bei den betroffenen Gemeinden auf ein verkraftbares Maß zu beschränken, werden die Umverteilungswirkungen im GFG 2012 einmalig durch eine gesonderte Hilfe abgemildert (Abmilderungshilfe).

Diese einmalige Sonderzuweisung steht aus Ausgaberesten und Rückflüssen der Steuerverbünde vergangener Jahre zur Verfügung und beträgt insgesamt rund 69 Mio. EUR.

Diese Zahlungen sind nach § 23 Absatz 2 umlagewirksam.

Zu §§ 20 bis 22 (insgesamt)

Die Vorschriften enthalten Regelungen zu Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes.

Zu § 20:

Regelung der Zuweisungen zu den Kosten der Lastenausgleichsverwaltung beim Neuss.

Wegen des weit vorangeschrittenen Erledigungsstandes erfolgt zum 1. Januar 2012 unter Auflösung von 13 Ausgleichsämtern eine Konzentration der Aufgaben beim Rhein-Kreis Neuss. Die Verwaltungskosten für die Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet des Lastenausgleichs werden dem Rhein-Kreis Neuss bis zu einem jährlichen Höchstbetrag in Höhe von 500 000 EUR nach Maßgabe einer vom Finanzministerium vorgegebenen Nachweisung erstattet. Gegenüber dem Vorjahr wird der Zuweisungsbetrag deutlich abgesenkt.

Zu § 21

Regelung der Kompensationsleistungen zum Ausgleich der zusätzlichen Belastungen der Gemeinden durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs.

Entspricht bis auf redaktionelle Änderungen und der Höhe der Kompensationsleistung den Regelungen im GFG 2011.

Zu § 21a Regelung der Kompensationsleistung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 04.11.2011 BGBl I S. 2131) ergeben sich unter anderem Mindereinnahmen bei der Lohn- und Einkommensteuer. Zusätzlich entstehen den Ländern im Bereich der Finanzverwaltung im Jahr 2012 einmalige Kosten im Zuge der im Jahressteuergesetz 2010 geregelten Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für die schriftliche Übermittlung der erstmals gebildeten Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Der Bund kompensiert den Ländern und Kommunen die entstehenden Steuereinnahmeausfälle sowie den Ländern die Kosten für die Einführung der in voller Höhe. Technisch wird dies über einen Festbetrag zugunsten der Länder bei der vertikalen Umsatzsteuerverteilung geregelt. Von dem Mehraufkommen der Umsatzsteuer, die das Land Nordrhein Westfalen zum Ausgleich der ertragsteuerlichen Mindereinnahmen von Land und Kommunen erhält, werden 26 Prozent an die Gemeinden zum Ausgleich ihrer Steuereinnahmeausfälle weitergeleitet. Die Verteilung erfolgt nach dem Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, da Einkommensteuerausfälle der Kommunen kompensiert werden.

Zu § 22

Entspricht der Regelung im GFG 2011.

Diese Vorschrift regelt die Verpflichtung des Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Finanzministeriums zur Bekanntgabe der haushaltsmäßigen Zuordnung, der Zweckbestimmungen und der Haushaltsansätze der entsprechenden Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes.

Zu §§ 23 bis 25

Die Vorschriften enthalten Regelungen zu Umlagegrundlagen und Umlagen der Kreise, Landschaftsverbände und des Regionalverbandes Ruhr.

Zu § 23

§ 23 legt die Umlagegrundlagen zur Ermittlung der normierten Ertragskraft im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen fest.

Die Nummern zu Absatz 1 entsprechen den Regelungen im GFG 2011.

Absatz 2 wird ergänzt und regelt die Umlagewirksamkeit der Abmilderungshilfe gemäß § 19a und setzt diese den Schlüsselzuweisungen als Umlagegrundlage bei der Ermittlung der normierten Ertragskraft gleich.

Da die Höhe der Schlüsselzuweisungen jeder einzelnen Gemeinde Wirkungen auf die Umlagekraft der Gemeindeverbände und damit auch auf deren Schlüsselzuweisungen hat und die Abmilderungshilfe entgangene Schlüsselzuweisungen ersetzt, sind diese Zuweisungen umlagewirksam zu berücksichtigen.

Zu § 24

Entspricht den Regelungen im GFG 2011.

Zu § 25

§ 25 regelt die Ermittlung der Landschaftsumlage und entspricht der Regelung im GFG 2011.

Zu § 26

Entspricht der Regelung im GFG 2011.

Zu § 27

Die Regelungen entsprechen bis auf redaktionelle Änderungen, erforderliche Stichtagsänderungen sowie einer neuen Höchstbetragsfestsetzung in Absatz 10 den Regelungen im GFG 2011.

Absatz 3 wird um Satz 2 ergänzt, der für die Ermittlung des Hauptansatzes nach § 8 Absatz 3 die maßgeblichen Einwohnerdaten zur Berücksichtigung der Einwohnerveränderung regelt.

Absatz 8 regelt zusätzlich die Grundlagen für die Ermittlung des Flächenansatzes.

Regelungen betreffen die Festsetzung, Erhebung und Anwendung von Daten zur Berechnung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund.

Zu § 28

Die Regelungen entsprechen bis auf redaktionelle Änderungen, periodenbedingte Anpassungen von Haushaltsjahren in den Absätzen 4 und 7 den Regelungen im GFG 2011.

Es handelt sich um Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund.

Zu § 29

Entspricht den Regelungen im GFG 2011.

Regelung des Ausgleichs fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund (Berichtigungsverfahren).

Zu § 30

Entspricht den Regelungen im GFG 2011.

Absatz 1 regelt die Zuständigkeit bei der Bewirtschaftung der aktuellen Zuweisungen aus dem Steuerverbund. Wie bisher liegt die Zuständigkeit beim Ministerium für Inneres und Kommunales und beim Finanzministerium.

Absatz 2 regelt die Zuständigkeiten bei der Bewirtschaftung der im Steuerverbund verbliebenen Reste früher im Steuerverbund etatisierter zweckgebundener Zuweisungen.

Zu § 31

Entspricht den Regelungen im GFG 2011.

Geregelt werden generelle Fördergrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen des Landes an die Kommunen.

Zu § 32

Entspricht der Regelung im GFG 2011.

Regelung der Verrechnungsmöglichkeit fälliger Landesforderungen an Kommunen mit Zuweisungen aus dem Steuerverbund (Kürzungen).

Zu § 33

Entspricht bis auf die Aktualisierung des Datums der Regelung im GFG 2011.

Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und seine Geltungsdauer.