Dr Karl August Morisse Pulheim Dr Karl August Morisse Fraktion DIE LINKE im

Diese Anhörung fand am 18. November 2011 statt. Folgende Sachverständige wurden dabei gehört: Organisationen/Verbände Sachverständige Stellungnahmen Städtetag NRW Dr. Manfred Wienand 15/1014

Städte- und Gemeindebund NRW Landkreistag NRW Anne Wellmann

Mehr Demokratie e.V. Bund Roman Huber 15/1089

Mehr Demokratie e.V.-Ing. Wahlperiode Drucksache 15/3421

Hierzu lag folgender Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor: Der Gesetzentwurf ­ Drucksache 15/2151 ­ wird wie folgt geändert: I. Artikel 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung: Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und soll die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,

3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss, und der Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte. Artikel 2 Nummer 3 wird dementsprechend geändert.

IV. Artikel 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung: 4. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort Widerspruch durch die Wörter einen Rechtsbehelf ersetzt.

b) Satz 5 wird wie folgt geändert: Nach der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 tritt eine vorübergehende Sperrwirkung für einen Zeitraum von sechs Wochen ein. Sie verlängert sich bis zur endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, sobald Unterschriften in der nach Absatz 4 notwendigen Zahl bei der Gemeinde eingereicht wurden. Ab diesem Zeitpunkt darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen

Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens). Artikel 2 Nummer 4 wird dementsprechend geändert.

V. Artikel 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung: 5. Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 Prozent mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 Prozent der Bürger beträgt.

Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Rat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

Ist ein Stadtbezirk von einer Maßnahme der Kreisfreien Stadt besonders betroffen, so kann ein Bürgerentscheid über diese Maßnahme auch von den Bürgern dieses Stadtbezirks beantragt werden.

Dieses Bürgerbegehren muss von mindestens 20 Prozent der Stadtbezirksbürger unterzeichnet sein. Artikel 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung: 5. Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Kreisen mit bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 Prozent mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 Prozent der Bürger beträgt.

Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

Ist eine kreisangehörige Gemeinde von einer Maßnahme des Kreises besonders betroffen, so kann ein Bürgerentscheid über diese Maßnahme auch von den Bürgern dieser Gemeinde beantragt werden. Dieses Bürgerbegehren muss von mindestens 20 Prozent der Gemeindebürger unterzeichnet sein. VI.

In Artikel 1 wird eine neue Nummer 6 eingefügt: 6. Es wird ein neuer Absatz 9a mit folgendem Inhalt eingefügt: