Krankenhaus

Strafhaft der Vollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus und auch in einem psychiatrischen Krankenhaus des Maßregelvollzugs in Betracht gezogen werden müssen.

Absatz 2 Satz 1 schafft diese Möglichkeit im Rahmen der Therapieunterbringung ausdrücklich nur für die Dauer einer notwendigen Behandlung der Krankheit. Gleichzeitig wird diese Möglichkeit entsprechend der gegenüber dem MRVG verengten Trägeroptionen in § 8 auf Unterbringungen beschränkt, die wie die Therapieunterbringung selbst durch die Direktorin oder den Direktor des Landschaftsverbandes durchgeführt werden. Satz 2 stellt dabei klar, dass diese gemeinsame Unterbringung auf vollständig für den Maßregelvollzug genutzte Abteilungen oder Einrichtungen beschränkt ist. Eine darüber hinausgehende Option auf die gemeinsame Unterbringung mit sogenannten eingestreuten Maßregelvollzugspatientinnen oder -patienten in Allgemeinpsychiatrien ist weder fachlich erforderlich noch wäre sie öffentlich vermittelbar.

Der vorausgesetzte Zustand gemäß §§ 20 und 21 entspricht der Anwendungsvoraussetzung der §§ 63, 67a Absatz 2 also der bekannten Aufgabenstellung einer Einrichtung des psychiatrischen Maßregelvollzugs.

Anders als im bisherigen Recht der Sicherungsverwahrung gemäß § 67a kann sich eine solche Unterbringungsentscheidung allerdings nicht auf eine gerichtliche Feststellung zum Ausmaß der psychischen Störung stützen. Absatz 2 Satz 3 sieht daher vor, dass dies gemeinsam durch die Leitungen der Therapieunterbringungseinrichtung und der vorgesehenen Maßregelvollzugseinrichtung geschieht. Sollte keine einvernehmliche Bewertung gelingen, überträgt Satz 4 die Entscheidung der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes. Bei dieser Entscheidung ist eine Sachverständige oder ein Sachverständiger hinzuziehen, wobei die Unabhängigkeit insbesondere durch arbeits- oder dienstrechtliche Unabhängigkeit von den beteiligten Trägern und die bislang fehlende Befassung mit dem zu entscheidenden Unterbringungsfall gewährleistet sein kann.

Absatz 2 unterscheidet sich darüber hinaus auch von den Vorschriften des § 67 a als die bessere Förderung der Resozialisierung eine solche Verlegung nicht begründen kann.

Dies entspricht dem umfassenden Therapieauftrag einer geeigneten Einrichtung im Sinne des § 2 Diesem Therapieauftrag wird nur für die Fälle, die dem originären Aufgabenspektrum des psychiatrischen Maßregelvollzugs gemäß § 63 entsprechen, eine weitere Möglichkeit der Therapieunterbringung eröffnet.

Absatz 3 regelt die rechtliche Voraussetzung einer Verlegung zwischen Therapieunterbringungseinrichtungen, soweit es sich nicht um die speziellen Verlegungsgründe des Absatzes 2 handelt. Gemäß § 4 Absatz 2 ist die örtliche Zuständigkeit der Gerichte anders als im Strafprozessrecht unabhängig vom Ort der Unterbringung. Es ist daher offen, ob es einer solchen Vorschrift mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot gesetzlichen Richters des Artikels 101 Absatz 1 Satz 2 GG tatsächlich bedarf. Angesichts der bislang fehlenden Rechtsprechung zum Vollzug des wird die Vorschrift aber vorsorglich aufgenommen.

Zu § 10 (Beiräte) Einrichtungsbeiräte haben sich im Maßregelvollzug als herausragende Institution bewährt, um die mit Maßregelvollzugseinrichtungen verbundenen Sorgen und Anliegen der örtlichen Bevölkerung aufzunehmen, Transparenz zu schaffen und durch einen konstruktiven Dialog die Grundlage für Akzeptanz zu schaffen.

Einrichtungen zum Vollzug des haben zwar einen gesetzlichen Auftrag eigener Art, sie lösen jedoch nach bisheriger Erfahrung in gleichem Maße Sorgen und Argwohn der örtlichen Bevölkerung aus und erfordern in gleichem Maße Transparenz, Dialog und Beteiligung.

Die Bezugnahme auf die einzelne Einrichtung gemäß § 9 Absatz 1 vermeidet unzweckmäßige Doppelstrukturen, wenn betroffene Personen gemäß § 9 Absatz 2 in einer Einrichtung des psychiatrischen Maßregelvollzugs untergebracht werden, die bereits selbst gemäß § 4

MRVG NRW über einen Beirat verfügen muss. Zuständig für die Berufung des Beirats und die Regelung der Geschäftsordnung ist entsprechend dem durchgängigen Verzicht auf den Trägerbegriff und im Einklang mit dem konsensualen Vorgehen bei der Übergangseinrichtung in Oberhausen die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes.

Zu § 11 (Kosten) Zuständig für den Vollzug von Therapieunterbringungen ist gemäß § 8 Absatz 3 das Land.

Absatz 1 verpflichtet das Land daher, die notwendigen Kosten einschließlich der notwendigen Kosten für die Nachsorge vollständig zu tragen.

Mit den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 soll der Erstattungsbetrag mit möglichst wenig Verwaltungsaufwand möglichst genau festgestellt werden.

Ganzheitliche Budgets wären dabei für Unterbringungen in Einrichtungen des Landes gemäß § 9 Absatz 1 nicht sachgerecht. Denn aufgrund der voraussichtlich vergleichsweise geringen und in hohem Maße unsicheren Zahl von Unterbringungen werden relativ gut abschätzbare belegungsunabhängige Kosten mit kaum abschätzbaren belegungsabhängigen Kosten zusammentreffen.

Die dem Träger der Einrichtung entstandenen Personalkosten werden daher auf Basis der tatsächlichen Ausgaben erstattet; Abschlagszahlungen sind vorgesehen. Personalkosten können auch Dienst- oder Honorarkosten Dritter sein, soweit dies in der Personalplanung festgelegt wurde. Eine Endabrechnung der Personalkosten erfolgt bis zum 31. Mai des Folgejahres. Damit ist der weitaus überwiegende Teil der Betriebskosten abgedeckt. Die Sachausgaben des Trägers werden über Pauschalen erstattet. Hierzu treffen das Land und die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes eine Vereinbarung auf der Grundlage einer Bedarfsabschätzung. Diese verwaltungsökonomische Erstattungsregelung gewährt der vollziehenden Behörde die notwendige Flexibilität und sichert sowohl dem Land als auch dem Landschaftsverband ein hohes Maß an Finanzierungssicherheit.

Werden Unterbringungen gemäß § 9 Absatz 2 in Einrichtungen oder Abteilungen des psychiatrischen Maßregelvollzugs vollzogen, sind zunächst die dort anfallenden und vereinbarten Kosten zu erstatten. Dies hätte bei einer gesonderten Regelung schwierige Ausgleichsregelungen zur Folge, da die belegten Plätze Bestandteil der dortigen Budgets bzw. Gegenstand entsprechender Mehr- oder Minderbelegungsausgleiche sind. Aus budgettechnischer Sicht lassen sich solche Komplikationen vermeiden, wenn Unterbringungen gemäß in der Finanzierungsordnung MRV erstattungspflichtigen Unterbringungen anderer Länder in Nordrhein-Westfalen gleichgestellt werden. Für solche Unterbringungen erstatten die anderen Länder den Kliniken den gleichen Tagessatz wie für Unterbringungen von Patientinnen und Patienten aus Nordrhein-Westfalen. Ist eine solche Belegung schon bei der Budgetierung absehbar, wird diese Zahlung Dritter von der ansonsten erforderlichen Zahlung aus dem Landeshaushalt Nordrhein-Westfalens abgesetzt. Andernfalls wird die Mehrbelegung in einem erprobten und bewährten Verfahren im Mehr- und Minderbelegungsausgleich berücksichtigt. Absatz 4 verweist daher lediglich auf die einschlägigen Vorschriften der Finanzierungsverordnung MRV, die in Artikel 4 entsprechend geändert wird.

Die Nachsorgepauschale erfasst ebenfalls die fallbezogenen Sach- und Personalkosten, die in der Regel für die zuvor unterbringende, gegebenenfalls aber auch für andere Einrichtungen gemäß § 9 Absatz 1 oder 2 entstehen werden. Aufgrund der in hohem Maß unsicheren Fallzahlen sind Anpassungen der Pauschalen vorgesehen. Auf eine aufwändige Spitzabrechnung wird bei den Sachausgaben verzichtet.

Die Absätze 2 bis 6 treten erst am 1. Januar 2013 in Kraft (§ 54 Abs.1). Die allgemeine Kostenerstattungsregelung des Absatzes 1 bleibt hiervon unberührt. Auf Wunsch und mit Zustimmung der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland werden die notwendigen Kosten für die Therapieunterbringungseinrichtung in Oberhausen bis Ende 2012 spitz abgerechnet.

Zu Teil 3 (Therapie und Sicherheit)

Zu § 12 (Aufnahme)

Die Vorschrift regelt die Information einer aufgenommenen Person, ihre Eingangsuntersuchung, die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sowie die Unterstützung bei ggf. notwendigen Veranlassungen im privaten Bereich der Betroffenen außerhalb der Unterbringung.

Absatz 1 verpflichtet die Einrichtung zur umfassenden Information der aufgenommenen Person, und zwar sowohl unter praktischen Aspekten hinsichtlich der Einrichtung, ihrer Abläufe und Regelungen, insbesondere der Hausordnung, als auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten, ihrer Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.

Die Unterrichtung der Betroffenen beinhaltet hohe Maßstäbe für Umfang und Intensität der Aufnahmeinformation, vor allem hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Untergebrachten.

Unterrichtung zielt dabei insbesondere auf ein tatsächliches Verständnis der betroffenen Person, die Einrichtung muss Art und Weise der Information daher auf die sprachliche und intellektuelle Aufnahmefähigkeit der Betroffenen ausrichten und auch in ausreichendem Maße Gelegenheit zu Rückfragen und Nachfragen gewähren. Diesem Ziel dient auch die zweifache, nämlich mündliche und schriftliche Unterrichtung. Die schriftliche Unterrichtung bietet den Untergebrachten insbesondere die Möglichkeit, sich später und wiederholt im Einzelnen mit ihren Rechten und Pflichten zu befassen. Die Unterrichtung ist für den Aufnahmezeitpunkt verbindlich vorgeschrieben. Auf sie kann keinesfalls verzichtet werden. Ist der betroffenen Person eine verständige Informationsaufnahme zum Zeitpunkt der Aufnahme erkennbar nicht möglich, gebietet es das Rechtsstaatsprinzip, eine erneute mündliche Unterrichtung nach Besserung des Zustands durchzuführen.

Unterbringungen gemäß Therapieunterbringungsgesetz schließen sich regelmäßig an bereits langjährige Freiheitsentziehungen an. Insofern ist zu befürchten, dass bei diesen Personen starke Hospitalisierungsschäden eingetreten sind und auch kaum noch soziale Kontakte bestehen, erst recht nicht außerhalb freiheitsentziehender Einrichtungen. Umso wichtiger ist es, diese vermutlich wenigen verbliebenen Kontakte zu erhalten und daher eine Vertrauensperson der betroffenen Person über die Unterbringung in grundsätzlich gleicher Weise wie diese selbst zu unterrichten. Geschützte personenbezogene Daten sind davon nur insoweit erfasst, als die betroffene Person in deren Übermittlung eingewilligt hat. Wer als Person des Vertrauens informiert werden soll unterliegt alleine der Entscheidung der untergebrachten Person. Eine familiäre oder anderweitig nachgewiesene Beziehung ist nicht erforderlich. Die untergebrachte Person muss andererseits ihre Vertrauensperson so konkret benennen, dass der Klinik eine Kontaktaufnahme mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Zur mündlichen Information ist die Einrichtung dabei nur telefonisch oder am Ort der Einrichtung verpflichtet.