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8 § 12

Beglaubigung:

(1) Die Leiterinnen und Leiter der unteren Kataster- und Vermessungsbehörden, die Leiterinnen und Leiter der Vermessungsstellen der Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 und die von ihnen beauftragten Beamtinnen und Beamten dieser Dienststellen sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung (§ 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Teilung von Grundstücken die Unterschrift von Eigentümerinnen und Eigentümern öffentlich zu beglaubigen.

(2) Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.

(3) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), entsprechend anzuwenden.

(4) Die Beglaubigung ist kostenfrei.

§ 13:

Grenzfeststellung, Grenzfeststellungsvertrag:

(1) Auf Antrag oder von Amts wegen kann im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens die Position eines im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunktes in die Örtlichkeit übertragen und festgestellt werden.

(2) Zur Ausführung der Grenzfeststellung wird ein Termin anberaumt. § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Kann anhand des Katasternachweises die Position eines Grenzpunktes nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, können sich die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer auf den örtlichen Verlauf der rechtmäßigen Grenze einigen, das Ergebnis von der verfahrensführenden Behörde oder Person öffentlich beurkunden (Grenzfeststellungsvertrag) und von der unteren Katasterund Vermessungsbehörde in den Nachweis des Liegenschaftskatasters übernehmen lassen. Kommt ein Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande, ist die betreffende Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster als nicht feststellbar zu kennzeichnen.

§ 14:

Abmarkung:

(1) Grenzpunkte werden auf Antrag in der Örtlichkeit durch dazu gewidmete Grenzmarken dauerhaft abgemarkt.

(2) Der Abmarkung neuer Grenzpunkte geht ihre Festlegung nach § 10 Abs. 3 oder die Bestimmung neuer Grenzpunkte durch ein Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren voraus. Der Abmarkung bereits im Liegenschaftskataster geführter Grenzpunkte geht eine Grenzfeststellung, ein Grenzfeststellungsvertrag oder ein Grenzscheidungsverfahren nach § 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs voraus.

(3) Das Abmarken von Grenzpunkten erfolgt in einem Abmarkungsverfahren, in dem durch beurkundenden Verwaltungsakt festgestellt wird, dass die betreffenden Grenzmarken

- 9 in der Örtlichkeit mit den Grenzpunkten nach Abs. 2 übereinstimmen. § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. Das Abmarkungsverfahren kann gemeinsam mit der Festlegung neuer Grenzpunkte oder einer Grenzfeststellung durchgeführt werden. Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann in einem gemeinsamen Bescheid erfolgen.

(4) Abs. 3 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Bodenordnungsverfahren und Enteignungsverfahren.

(5) Für die Abmarkung von Grenzpunkten sind alle Marken zugelassen, die nach Material, Form und Beständigkeit eine einwandfrei erkennbare und dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Gebäude- und Mauerecken oder vergleichbare Festlegungen können die Funktion von Marken einnehmen.

(6) Die Vorschriften über die Abmarkung der Landesgrenzen bleiben unberührt.

§ 15:

Zuständigkeit:

(1) Die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden führen das Liegenschaftskataster.

(2) Liegenschaftsvermessungen ausführen und öffentliche Urkunden zur Fortführung des Liegenschaftskatasters aufstellen dürfen

1. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure,

2. die Kataster- und Vermessungsbehörden,

3. die Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, deren behördliche Vermessungsstelle von einer Person mit der Befähigung zur Laufbahn des höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Dienstes geleitet wird, und soweit die Liegenschaftsvermessungen der Erfüllung behördeneigener Verwaltungsaufgaben dienen.

Satz 1 gilt entsprechend für alle Tätigkeiten im Rahmen von Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren nach den §§ 13 und 14 dieses Gesetzes.

(3) Die Landes- und Kommunalbehörden nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unterliegen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 der Fachaufsicht der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde.

Fünfter Abschnitt Bereitstellung und Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens

§ 16:

Zugang zu den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens:

(1) Jede Person oder Stelle kann die Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens als allgemein zugängliche Quellen einsehen sowie Auskünfte oder Ausgaben daraus erhalten.

(2) Abweichend von Abs. 1 stehen die Einsicht in die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie entsprechende Auskünfte und Ausgaben nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. Entsprechendes gilt für die Daten der Bevollmächtigten. Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Die Empfänger dürfen diese

Daten nur für den Zweck nutzen, der das berechtigte Interesse begründet und zu dessen Erfüllung die betreffenden Daten übermittelt wurden. Satz 3 gilt nicht für

1. dinglich Berechtigte,

2. Behörden des Landes und kommunale Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer Aufgaben,

3. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie Notarinnen und Notare, soweit die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

(3) Die digitalen Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens sollen mittels geeigneter, öffentlich verfügbarer Telekommunikationsmittel nutzbar sein.

(4) Ausgaben aus der Sammlung der Zahlennachweise des Liegenschaftskatasters stehen uneingeschränkt nur den Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 und den Sachverständigen für Vermessungswesen im Sinne der Hessischen Bauordnung zur Verfügung. Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Vermessungswesen und fachlich vergleichbare Stellen erhalten Auszüge, wenn gewährleistet ist, dass die Nachweise nur sachgerecht verwendet werden.

Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 17:

Automatisierter Abruf von Daten:

(1) Die Abrufe werden durch die Kataster- und Vermessungsbehörden oder durch die von diesen mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Stelle zum Zwecke der Verwendungskontrolle protokolliert. Dabei werden die Benutzerkennung der Abruferin oder des Abrufers, Datum und Uhrzeit, der Verwendungszweck und die Ordnungsmerkmale der abgerufenen Daten erfasst. Die Protokolle werden für die Dauer eines Jahres gespeichert.

(2) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über personenbezogene Daten bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird auf Antrag von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde unter den Voraussetzungen erteilt, dass die beantragende Person ein berechtigtes Interesse hat und zusichert, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und das Datenschutzrecht einzuhalten. Die Genehmigung wird unter Auflagen erteilt, die zur wirksamen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe erforderlich sind. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 wird widerrufen, wenn Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen. Sie kann widerrufen werden, wenn gegen Auflagen verstoßen wird oder innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei Jahren keine Abrufe vorgenommen wurden.

§ 18:

Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens:

(1) Die Kataster- und Vermessungsbehörden haben das ausschließliche Recht, die Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens und deren Informationsinhalt zu verbreiten, zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben sowie anderen Personen und Stellen auf Antrag Verwendungsrechte einzuräumen. Andere Personen oder Stellen, insbesondere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure.