Verbraucherschutz

In Nordrhein-Westfalen ist die Durchführung sogenannter Dichtheitsprüfungen für die Betreiber privater Abwasseranlagen seit 1995 landesgesetzlich verbindlich vorgeschrieben. Unter privaten Abwasseranlagen im Sinne des § 61 a Absatz 1 LWG NRW sind grundsätzlich Abwasserleitungen, Kleinkläranlagen und abflusslose Abwassergruben auf privaten Grundstücken zu verstehen. Diese privaten Abwasseranlagen sind nach § 61 a Absatz 1 Satz 1 LWG NRW so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Ferner müssen Abwasserleitungen nach § 61 a Absatz 1 Satz 2 LWG NRW geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein.

Die Frage, ob eine Abwasserleitung als öffentlich oder privat anzusehen ist, ist zum einen für die Städte und Gemeinden, zum anderen für private Grundstückseigentümer von Bedeutung.

Hierdurch werden die Verantwortungsbereiche der Gemeinde als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft (§ 53 Absatz 1 LWG NRW) einerseits und von privaten Grundstückseigentümern andererseits abgegrenzt. Nur öffentliche Abwasserkanäle bzw. Abwasserleitungen unterliegen insoweit der Sanierungspflicht der Stadt/Gemeinde im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht; für private Abwasseranlagen gilt dies nicht, sie müssen vielmehr vom jeweils verantwortlichen Grundstückseigentümer in Stand gehalten werden.

Die Rechtspflicht zur Dichtheitsprüfung ­ das heißt der Untersuchung und Überprüfung bestehender und neu zu errichtender Abwasserleitungen ­ folgt für private Abwasseranlagen im vorbezeichneten Sinne aus § 61 a Absatz 3 bis 5 LWG NRW. Dabei bestimmt § 61 a Absatz 4 LWG, dass die Dichtheitsprüfung für bestehende Anlagen erstmalig bis spätestens zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden muss. Ausnahmetatbestände sind nur insoweit vorgesehen, als die Kommunen für den Fall, dass sie ein Abwasserbeseitigungskonzept oder ähnliche wasserrechtlich relevante Maßnahmen verfolgen oder eine Dichtheitsprüfung ihrer eigenen Abwasseranlagen vornehmen, auch einen anderen, ggf. späteren Zeitpunkt satzungsrechtlich bestimmen können. In Wasserschutzgebieten gilt eine kürzere Frist.

Grundstückseigentümer haben die Dichtheitsprüfung auf eigene Kosten vorzunehmen und sich hierüber eine Bescheinigung erteilen zu lassen.

Die gesetzliche Pflicht zur Dichtheitsprüfung wurde im Februar 1995 mit den Stimmen der SPD-Fraktion im Zuge der Verabschiedung einer neuen Landesbauordnung eingeführt. In § 45 Absatz 5 NRW a.F. wurde festgelegt, dass auch bestehende Abwasserleitungen spätestens 20 Jahre nach Verabschiedung des Gesetzes einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden müssen. Damit wurde zum ersten Mal die Dichtheitsprüfung in Nordrhein-Westfalen für alle privaten Haushalte verpflichtend vorgeschrieben.

Im November 1999 beschloss die damalige rot-grüne Koalition einen weiteren Gesetzentwurf zur Änderung der Landesbauordnung (Drucksache 12/3738), der die Pflicht zur Dichtheitsprüfung für Anlagen in Wasserschutzgebieten zusätzlich verschärfte. Mit der Änderung wurden im Gesetz die Fristen festgeschrieben, bis zu denen die vollständige Überprüfung der bestehenden privaten Abwasserleitungen auf Dichtheit erfolgt sein soll. Für Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten wurde der 31. Dezember 2005 festgeschrieben. Laut Gesetzesbegründung trug die Aufnahme der Fristen in das Gesetz der Erfahrung Rechnung, dass das Tempo der Überprüfung zu langsam sei. Im Jahr 2007 hat der Landtag das Landeswassergesetz novelliert. In diesem Zusammenhang hat der Landtag am 6. Dezember 2007 die Regelungen zu privaten Abwasseranlagen und zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen von der Landesbauordnung in das Landeswassergesetz überführt und im neuen § 61 a Landeswassergesetz NRW geregelt. Die Überführung in das Landeswassergesetz erfolgte vor allem aus inhaltlichen Gründen, da die Überprüfung und Überwachung der Dichtheit von Abwasseranlagen ein Thema des Umweltrechts und weniger des Baurechts ist.

Die landesgesetzlich konkretisierte Dichtheitsprüfung war zunächst überhaupt nicht bekannt.

Darüber hinaus ist eine Vielzahl praktischer Probleme aufgetreten.

In Nordrhein-Westfalen existieren gegenwärtig circa 200.000 Kilometer privater Abwasserkanäle. Zur Überprüfung der Rohrleitungen sind Hochdruckgeräte und andere Spezialmaschinen erforderlich; vielfach ­ dies belegen Erfahrungswerte ­ werden Schäden an den Leitungen erst durch den Einsatz derartiger Geräte zur Überprüfung verursacht. An der Beseitigungsverpflichtung des Grundstückseigentümers ändert dies jedoch nichts, da die Verpflichtung, die eigenen Abwasserrohre in einwandfreiem Zustand zu erhalten, den Grundstückseigentümer verschuldensunabhängig trifft.

Zudem werden private Grundstückseigentümer gegenüber der öffentlichen Hand drastisch schlechter gestellt, verfügen doch nach der geltenden Regelung bisher nur die Kommunen über die Möglichkeit, Abweichungen von der Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die geltende Rechtslage als nicht praktikabel.

B Lösung Neufassung der landesgesetzlich in den Absätzen 3 bis 7 des § 61 a LWG NRW normierten Pflicht zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen. So hat der Eigentümer eines Grundstücks künftig nach der Errichtung eine Dichtheitsprüfung durchzuführen sowie bei bestehenden Abwasserleitungen im Falle einer bedeutenden Änderung oder bei begründetem Verdacht insbesondere auf Vorliegen einer bedeutenden Boden- und / oder Grundwasserverschmutzung. Die Neufassung geht von der grundsätzlichen Dichtheit der in Nordrhein

Westfalen vorhandenen Rohrleitungen aus und statuiert Prüfungspflichten für die Fälle der Neuerrichtung oder Änderung sowie des konkret begründeten Gefahrenverdachts.

C Alternativen Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes.

D Kosten Keine.

E Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie das Ministerium für Inneres und Kommunales.

F Auswirkung auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Durch das Gesetz erwachsen für die Gemeinden keine neuen Aufgaben. Ein konnexitätsrelevanter Tatbestand, der zur Gewährung eines Belastungsausgleichs nach dem Konnexitätsausführungsgesetz führen würde, liegt damit nicht vor.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Die Verpflichtung, dass private Abwasseranlagen dicht sein müssen, bleibt grundsätzlich erhalten. Die Unternehmen und die privaten Haushalte sind in unterschiedlicher Weise betroffen.

H Befristung

Eine gesonderte Berichtspflicht für dieses Gesetz scheidet aus, da es sich um ein Änderungsgesetz handelt.