Änderung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Die Hessische Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Worten "Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf" werden die Worte "außerhalb des öffentlich-rechtlichen Beleihungsverhältnisses" eingefügt.

b) Als Satz 2 wird angefügt: "Auch bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist er verpflichtet, zur Aktualität des Liegenschaftskatasters beizutragen."

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,"

b) Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. das Abschlusszeugnis eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren besitzt, das zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Vermessungswesen oder des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen qualifiziert,"

c) In Nr. 4 Buchst. b werden die Worte "Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Vermessungsgesetzes" durch die Worte "Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom [Einfügen: Datum und Fundstelle]" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur im Auftrag tätig, soweit im Einzelfall durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

b) In Abs. 2 wird das Wort "Anträge" durch das Wort "Aufträge" ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.

Ändert GVBl. II 363-18

- 18 5. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

6. In § 16 Abs. 3 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

7. In § 20 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.

Artikel 33

Änderung der Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Die Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 27. November 2001 (GVBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2006 (GVBl. I S. 650), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "oberen Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "oberen Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.

3. Nach § 5 wird als § 5a eingefügt: "§ 5a Geschäftsführung

(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ein Geschäftsbuch zu führen, das alle von ihnen angenommenen Aufträge und ausgeführten Arbeiten nachweist. Das Geschäftsbuch muss bei Arbeitsgemeinschaften das jeweils beauftragte Mitglied erkennen lassen.

(2) Bis zum 1. Februar jedes Jahres haben die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure der Aufsichtsbehörde eine Übersicht über ihre Berufsausübung nach § 2 Abs. 1 BO-ÖbVI vorzulegen. Die Übersicht bezieht sich auf das jeweils zurückliegende Kalenderjahr.

(3) Die im Rahmen der Berufsausübung entstandenen Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

(4) Das von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren geführte Dienstsiegel darf nur verwendet werden für

a) die Ausfertigung von öffentlichen Urkunden, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 BO-ÖbVI entstanden sind,

Ändert GVBl. II 363-32

- 19 b) die Anfertigung von Gutachten, deren Erstellung vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden voraussetzen,

c) die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften nach § 12 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom [Einfügen: Datum und Fundstelle] sowie nach § 75 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom [Einfügen: Datum und Fundstelle],

d) die amtliche Beglaubigung von Abschriften nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591)." Artikel 44

Änderung des Gesetzes über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren

Das Gesetz über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren vom 10. Januar 1946 (GVBl. S. 88), geändert durch Gesetz vom 18. März 1970 (GVBl. I S. 256), wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung: "(1) Die Gebühr für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster (Katasterfortschreibungsgebühr) beträgt ein Zehntel der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122).

(2) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird nach dem Wert berechnet, nach dem die Gebühr für die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben wird.

(3) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird zusammen mit den Kosten der Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben."

2. Nach § 4 werden als §§ 5 und 6 angefügt: "§ 5

Der Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr kann nach Maßgabe des § 14 der Kostenordnung angefochten werden.

§ 6

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."