Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW
Zum 1. Januar 1998 wurde im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW das Sammlungsgesetz von Nordrhein-Westfalen ersatzlos aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten sämtliche Sammlungen beim Ordnungsamt beantragt und genehmigt werden. Ziel der Aufhebung des Sammlungsgesetzes war es, Verwaltungsbürokratie abzubauen. Heute darf jeder ohne Anmeldung und Genehmigung Sammlungen durchführen.
Dieser Umstand führt dazu, dass zunehmend Sammlungen stattfinden, bei denen Wäschekörbe vor Häusern verteilt werden mit dem Aufruf, Textilien oder Schuhe zu spenden. Für den Bürger ist dabei nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, ob die Sammlung einem gewerblichen oder gemeinnützigen Zweck dient.
Zudem mehren sich Berichte, wonach verstärkt gewerbliche Kleidersammler auftreten und zum Schein eine Gemeinnützigkeit der Sammlung suggerieren, um die Spendenbereitschaft zu erhöhen.
Vorbemerkung der Landesregierung:
Die Aufhebung des Sammlungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25.11.1997 (GV.NRW.S.430) beschlossen. Die Initiative zur Aufhebung ging damals von den kommunalen Spitzenverbänden aus, die darauf hinwiesen, dass das Sammlungsgesetz insgesamt überflüssig sei, da es überwiegend nur noch rein formal angewandt werde. Zwischenzeitlich sind mehrere andere Länder diesem Beispiel gefolgt und haben ihr Sammlungsgesetz aufgehoben.
1. Hat die Landesregierung Informationen über Firmen, die unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit gewerbliche Sammlungen durchführen?
Informationen über Firmen, die unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit gewerbliche Sammlungen durchführen, liegen der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales, Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr) nicht vor.
2. Hat die Zahl von Sammlungen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW am 1. Januar 1998 zugenommen?
Erhebungen über die Zahl von Sammlungen in Nordrhein-Westfalen liegen der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) nicht vor.
3. Denkt die Landesregierung über eine Rückkehr zur alten Regelung, die eine Anmeldung und Genehmigung von Sammlungen vorsah, nach?
Nein. Aus Sicht der Landesregierung hat sich die Aufhebung des Sammlungsgesetzes bewährt.
4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung für Bürgerinnen und Bürger, die das häufige Verteilen von Wäschekörben vor ihren Wohnungen und Häusern als belästigend empfinden, sich gegen die ungebetenen und dubiose Spendenaufrufe zur Wehr zu setzen?
Wie sich bestätigt hat, ist der Schutz der Bürgerinnen und Bürger auch nach dem Wegfall des Sammlungsgesetzes gewährleistet. Unredlichen Sammelpraktiken kann mit den Mitteln des Ordnungsrechts und des Strafrechts wirksam begegnet werden. Fälle unlauteren Spendensammelns können als Betrug bzw. Unterschlagung geahndet werden. Ordnungsbehörden und Polizeibehörden sind gehalten, konkreten Beschwerden der Bürger nachzugehen und gegebenenfalls ein Sammlungsverbot auszusprechen. Daneben kann gegen unlautere Spendensammelvereine ein Vereinsverbot verhängt werden.
5. Wie klärt die Landesregierung über Organisationen auf, die die Spendenbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger für gewerbliche Interessen ausnutzen?
Erhält die Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) Kenntnis von illegalen oder dubiosen Sammlungspraktiken, unterrichtet sie die zuständigen Behörden. Daneben wird die Bevölkerung immer wieder über die örtliche Presse auf mögliche missbräuchliche Sammlungen hingewiesen. Auch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen veröffentlicht Warnungen vor unseriösen Sammlern. In Zweifelsfällen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, sich an das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) in Berlin zu wenden. Das DZI als unabhängige Zertifizierungsstelle gibt ein Spenden-Siegel-Bulletin und Informationen über gemeinnützige Spendenorganisationen heraus. Gemeinnützige Organisationen, welche zum Ausstellen von Spendenquittungen berechtigt sind, können sich durch das DZI zertifizieren lassen und erhalten nach erfolgreich beendetem Verfahren das Qualitätsmerkmal Spendensiegel. Auch hierüber wird die Öffentlichkeit regelmäßig informiert. Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales ist Mitglied beim Verein zur Förderung der Stiftung Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen und sieht seine Mitgliedschaft auch weiterhin als sinnvoll an.