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Begründung Vorbemerkung:

Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen wird zum 1. Januar 2011 in Kraft treten.

Es übernimmt in seinem Teil 4: Justizkostenrecht in Kapitel 1 die derzeit gültigen Regelungen des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege (Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz ­ (SGV. NRW. 34) vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S.646), das zum 31. Dezember 2010 außer Kraft treten wird.

Aus den nachstehend zu Artikel 1 dargestellten Gründen ergibt sich die Notwendigkeit, das Justizgesetz zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens zu ändern:

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Nummern 1.1 und 1.2:

Durch die vorgesehene Änderung der Überschrift zu § 123 (Nummer 2.2) ergibt sich Änderungsbedarf in der Inhaltsübersicht des Gesetzes. Die Kapitelüberschrift und die Überschrift des § 123 sind zu ergänzen. Ein Schreibfehler in der bisherigen Kapitelüberschrift wird berichtigt.

Zu Nummer 1.3: § 124 Absatz 2 verweist auf ein Gebührenverzeichnis, welches dem Gesetz als Anlage 2 angefügt ist. Das Gebührenverzeichnis ist irrtümlich als Anlage zu § 125 Absatz 2 bezeichnet worden.

Zu Nummer 2.1:

Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf die Änderungen in Nummern 1.1 und 1.2.

Zu Nummer 2.2: Gerichtskosten und sonstige Ansprüche nach § 123 Absatz 1 können unter bestimmten Voraussetzungen gestundet oder erlassen werden.

Eine Stundung kommt danach in Betracht, wenn die sofortige Einziehung der Forderung mit besonderen Härten für die Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (Absatz 1).

Ein Erlass kommt in den Fällen in Betracht, in denen es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint, wenn die Einziehung mit besonderen Härten für die Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht (Absatz 2).

Die Regelungen entsprechen denjenigen in § 59 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (SGV. NRW. 630).

Neben der Stundung und dem Erlass erwähnt die LHO ausdrücklich auch die Niederschlagung als weitere Möglichkeit, auf die Beitreibung einer Forderung zu verzichten.

Die Niederschlagung stellt eine verwaltungsinterne Maßnahme dar, mit der von der Weiterverfolgung einer Forderung abgesehen wird. Anders als die Stundung und der Erlass einer Forderung bedarf die Niederschlagung keines Antrags der Schuldnerin oder des Schuldners.

Die für die Beitreibung der Forderung zuständige Stelle kann eine Niederschlagung daher in eigener Entscheidung anordnen.

Im Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz ist die Niederschlagung bisher nicht ausdrücklich erwähnt, gleichwohl wird sie von den für die Beitreibung der Forderung zuständigen Stellen in der täglichen Praxis ausgiebig genutzt.

Die ausdrückliche Erwähnung der Niederschlagung soll nunmehr nachgeholt werden. Die gewählte Formulierung entspricht derjenigen aus § 59 Absatz 1 Nummer 2 LHO.

Zu Nummer 2.2.1:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung im Hinblick auf die Ergänzung in Absatz 1 (Nummer 2.2.3).

Zu Nummer 2.2.2:

Die geltende Fassung der Bestimmung umfasst neben Gerichtskosten und auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüchen aus Anwaltsvergütung sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbetreibungsordnung.

Die in Absatz 1 Nummer 4b aufgeführten Beträge, die das Gericht nach den §§ 168 und 292 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt hat (Zahlung von Aufwandsersatz und Vergütung für Vormünder, Pfleger und Betreuer), sind hingegen von der Regelung bislang nicht erfasst.

Die Einbeziehung dieser Ansprüche in das Gesetz ist erforderlich. Diese Ansprüche sollen nicht anders behandelt werden als anderweitige auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche.

Zu Nummer 2.2.3:

Mit dem neuen Absatz 2 wird die Möglichkeit der Niederschlagung von Forderungen ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen.

Zu Nummer 2.2.4:

Aufgrund des Einfügens des neuen Absatzes 2 (Niederschlagung) ändert sich die Bezeichnung der bisherigen Absätze 2 und 3 in Absätze 3 und 4.

Zu Nummer 2.2.5: Gerichtskosten und sonstige Ansprüche nach § 123 Abs. 1 werden von den der Justiz zugehörigen Stellen (Oberjustizkasse und Gerichtskassen) beigetrieben. Diese Stellen sind gemäß § 2 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes (SGV.NRW. 34) auch für die Stundung derartiger Forderungen zuständig und sollen ab dem 1. Januar 2011 nach Maßgabe des neuen Absatzes 2 (Nummer 2.2.3) ausdrücklich auch für die Niederschlagung zuständig sein.

Das Rechnungswesen der Landesverwaltung soll im Rahmen des Programms EPOS.NRW grundlegend modernisiert werden. Die derzeitige Kameralistik soll durch die Integrierte Verbundrechnung (doppelte Buchführung mit Kosten- und Leistungsrechnung und Finanzrechnung) ersetzt werden. Nach einer erfolgreichen Erprobung soll das Rechnungswesen der Landesverwaltung vollständig umgestellt werden.

Die Erprobung wird unter anderem im Bereich des Justizvollzugs durchgeführt.

Die in diesem Bereich beizutreibenden Forderungen wurden bislang von Stellen des Justizressorts beigetrieben. Im Rahmen der Erprobung des Programms EPOS.NRW ist allein die Landeskasse Düsseldorf zur zuständigen Stelle für die Beitreibung von Forderungen bestimmt worden.

Die Landeskasse Düsseldorf gehört nicht zum Geschäftsbereich des Justizministeriums, sondern zum Geschäftsbereich des Finanzministeriums. Ihr kann deshalb nach dem derzeitigen Absatz 3 Satz 2 nicht die Befugnis übertragen werden, Forderungen aus dem Justizvollzug zu stunden. Über Stundungsanträge muss nach der bestehenden Rechtslage eine Stelle der Justizverwaltung entscheiden, die aber für das Hauptgeschäft, die Beitreibung der Forderung, nicht zuständig ist.

Eine möglichst effektive (Weiter-)Bearbeitung der anfallenden Kassengeschäfte für die Justizvollzugsverwaltung und ggf. künftig auch für weitere Bereiche der Justiz erfordert deshalb eine Übertragung der Befugnisse der bisherigen justizeigenen Stellen auf die Landeskasse Düsseldorf.

Durch die hier vorgeschlagene Änderung soll dem Justizministerium die Befugnis zur Übertragung der Entscheidung über die Stundung - und mit dem neuen Absatz 2 ausdrücklich auch über die Niederschlagung - von Forderungen eröffnet werden.

Zu Nummer 3:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.3.

Zu Artikel 2: Artikel 2 enthält den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Das Gesetz soll mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt tritt auch das Stammgesetz in Kraft.