Zu IV Zu Artikel 4 § 108 a GO NRW Mit dem neuen § 108 a soll für die Unternehmen § 107 Abs

7.12.

1 Nr. 1 GO NRW. Mit der Bezugnahme auf die speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die energiewirtschaftliehe Betätigung wird eindeutig geregelt, dass sich auch die kommunale energiewirtschaftliche Betätigung der Rechtsformen des privaten Rechts bedienen kann.

Zu IV.: Zu Artikel 4 (§ 108 a GO NRW):

Mit dem neuen § 108 a soll für die Unternehmen (§ 107 Abs. 1, § 107 a Abs. 1) und die Einrichtungen (§ 107 Abs. 2) in Privatrechtsform, in deren Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist, die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung eingeführt werden. Hiervon erfasst sind Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform, nach deren Beschäftigtenzahl die bundesgesetzlich geregelten Anforderungen zur obligatorischen Bildung eines Aufsichtsrats mit (drittel)paritätischer Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz, welches die Privatrechtsform mit in der Regel mehr als 500 bis zu einschließlich 2000 Arbeitnehmern erfasst; Mitbestimmungsgesetz, welches die Privatrechtsform mit in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmern erfasst; Montan-Mitbestimmungsgesetz, welches die Privatrechtsform mit in der Regel mehr als 1000 Arbeitnehmern erfasst, darüber hinaus aber einen bestimmten Betriebszweck voraussetzt (= insb. Förderung von Steinkohle, Braunkohle, Erzeugung von Eisen und Stahl u. ä.); Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz, welches bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung greift, die zwar selbst nicht dem Montan-Mitbestimmungsgesetz unterfallen, aber mindestens ein anderes Unternehmen beherrschen, auf das die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes anzuwenden sind,

7.12. nicht erfüllt sind.

Hierbei sind verfassungsrechtliche Grenzen zu beachten, die sich aus der verfassungsrechtlich geforderten demokratischen Legitimation der Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten kommunal beherrschter Unternehmen ergeben; im Einzelnen s. hierzu das vom Ministerium für Inneres und Kommunales in Auftrag gegebene Rechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. Mayen, Bonn, vom 05. November 2010 (s. Vorlage des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW an den Landtag vom 17.11.2010 Vorlage 15/177). Mit dem neuen § 108 a wird der in diesem Gutachten aufgezeigten Möglichkeit gefolgt, dem Rat die Bestellung der Arbeitnehmervertreter aus einer von der Betriebsversammlung aufgestellten Vorschlagsliste zu übertragen und dabei auch das Recht des Rates vorzusehen, ggf. die Wahlvorschläge vollständig zurückzuweisen und insofern eine Ergänzung der Vorschlagsliste durch die Betriebsversammlung verlangen zu können. Ergänzend zu diesem den Arbeitnehmervertretern die erforderliche personelle demokratische Legitimation vermittelnden Bestellungsverfahren wird mit der Verweisung auf § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 die Weisungsgebundenheit der Arbeitnehmervertreter sowie das Recht des Rates geregelt, jederzeit die Abberufung eines Arbeitnehmervertreters beschließen zu können. Damit wird zusätzlich den sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation Rechnung getragen.

Für die Normierung dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber die erforderliche Gesetzgebungskompetenz.