Ausübung des Wahlrechts in den Justizvollzugsanstalten des Landes NRW

Bei meinen Terminen in einigen Justizvollzugsanstalten, die ich im Rahmen meiner Zugehörigkeit zum Petitionsausschuss wahrgenommen habe, stellte ich fest, dass Inhaftierten bei keiner Wahl, weder Landtagswahl 2010 noch Bundestagswahl, teilnehmen konnten. Sie waren damit gehindert, von ihrem verfassungsgemäßen Wahlrecht Gebrauch zu machen. Es gab weder die Möglichkeit vor Ort in der JVA zu wählen, noch wurde den Häftlingen die Möglichkeit einer Briefwahl eingeräumt. Das Wahlrecht der Staatsbürger ist eine der tragenden Säulen der Demokratie. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, sie seien von der Wahrnehmung ihres Grundrechtes auf Teilhabe an Wahlvorgängen ausgeschlossen.

1. In welcher Form stellt die Landesregierung sicher, dass Häftlinge in den Justizvollzugsanstalten in NRW von ihrem verfassungsgemäßen Wahlrecht Gebrauch machen können?

Es ist sichergestellt, dass jeder wahlberechtigte Gefangene, der an der Wahl teilnehmen möchte, von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.

Lockerungsgeeignete Gefangene können am Wahltag Ausgang oder Urlaub erhalten, um persönlich vor Ort ihre Stimme im Wahllokal abzugeben.

Die übrigen wahlberechtigten Gefangenen haben die Möglichkeit, sich per Briefwahl an der Wahl zu beteiligen.

Diejenigen Gefangenen, die (noch) einen Wohnsitz besitzen, sind dort im Wählerverzeichnis eingetragen und können bei ihrer Gemeinde einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen. Hierauf sind sie nach den wahlrechtlichen Vorschriften auf Veranlassung der Kommunen durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt hinzuweisen.

Gefangene, die keine Wohnung mehr unterhalten, können auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde aufgenommen werden, in der sich die Justizvollzugsanstalt befindet, und auf diesem Wege den Wahlschein mit den Briefunterlagen erhalten.

Die Justizvollzugsanstalten informieren über Aushänge die Gefangenen im Vorfeld der Wahl über die Möglichkeit der Briefwahl und sind bei der Beantragung der Wahlunterlagen behilflich.

Nach den wahlrechtlichen Vorschriften sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich in den Justizvollzugsanstalten bewegliche Wahlvorstände eingerichtet werden. Die Entscheidung darüber obliegt der jeweiligen Kommune.

2. Wie viele Inhaftierte konnten tatsächlich an den vergangenen Wahlen (Landtagsund Bundestagswahl) teilnehmen?

Wie viele Gefangene tatsächlich von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, wird nicht erfasst, so dass zu dieser Frage keine Erkenntnisse vorliegen.

3. Wie viele Häftlinge in NRW sind gemäß § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen?

Der Landesregierung liegen zu dieser Frage keine Erkenntnisse vor.