Glücksspiel

15 Abschnitt 9

Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale:

(1) Sperrung von Zuwendungen § 28

Zuwendungen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne von § 23 Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und Wirtschaftsplänen, die vom Finanzministerium der Veranschlagung der Ausgabe für die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre dessen Einwilligung.

(2) Besserstellungsverbot

Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ihre/seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Finanzministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Zustimmung des Finanzministeriums zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Universitätskliniken im Sinne des § 31a Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255).

(3) Ausnahmen von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils Abweichend von Nr. 2.3.3 und Nr. 2.4 WG zu § 44 LHO (Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung - Runderlass des Finanzministeriums vom 30.09.2003, zuletzt geändert durch Runderlass des Finanzministeriums vom 24.09.2007, MBI. NRW 2007 S. 688) kann der Förderrahmen bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Zweckgebundene Spenden können für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und insoweit den verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ersetzen.

(2) Regelung im Haushaltsplan

Die fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden und Gemeindeverbände verteilt. § 41

Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Auszahlung der fachbezogenen Pauschale

Die Pauschalmittel werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Antrag zu festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.

(4) Nachweis der Verwendung

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände weisen den Einsatz der Pauschalmittel nach Abschluss des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den betreffenden Abschnitten oder Unterabschnitten der Jahresrechnung zu führen.

(5) Rückzahlung

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes aufrechnen. Die aus der Feuerschutzsteuer gewährte Investitionspauschale ist abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Pauschalmittel sind entsprechend der Zweckbestimmung in den Folgejahren zu verwenden.

(6) Vorrang der fachbezogenen Pauschale Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft.

(7) Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes

Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu prüfen, ob die fachbezogenen Pauschalen bestimmungsgemäß verwendet wurden. Leiten die Gemeinden oder Gemeindeverbände die fachbezogenen Pauschalen an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.

(8) Träger der freien Jugendhilfe

Zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik können fachbezogene Pauschalen auch den nach § 75 Achtes Buch Sozialgesetzbuch anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gewährt werden. Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 bis 3, 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

§ 30

Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Lotterie- und Wetteinnahmen:

(1) Zweckgebundene Verausgabung von Lotterie- und Wetteinnahmen Einnahmen aus der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid, der Lotterie KENO, der Zusatzlotterie Spiel 77 und aus Sportwetten (Oddset-Wetten und Lotterie TOTO) werden für Zwecke im Sinne von § 10 Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) zweckgebunden verausgabt.

(2) Regelung im Haushaltsplan

In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmentiteln sind die jeweils geförderten Zwecke, die Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.

(3) Verweisung

Die Ausgaben können entsprechend § 29 Absatz 3, 4, 5 Satz 4 und 5, Absatz 6 sowie 7 zur Verfügung gestellt werden.

(4) Eigenmittel

Die Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.

Abschnitt 10

Schlussvorschriften § 31

Weitergeltung

Die Abschnitte 2 bis 9 gelten nach Ablauf des 31. Dezember 2011 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2012 weiter.

§ 32

Inkrafttreten:

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.