Spezialregelung

Dies ist auch folgerichtig und vernünftig, da es um effektive Gefahrenabwehr geht und nicht um Verschulden.

Eine vergleichbare Regelung ist im Abfallrecht zu finden. Auch hier wird - wie im Glücksspielrecht auch - abweichend von der allgemeinen Handlungs- und Zustandsstörerhaftung des OBG NRW in § 11 Abs. 1 Satz 1 ein anderer, hier der Abfallbesitzer (der auf seinem Grundstück ein von einem unbekannten Fahrer abgestelltes gefährliches Altauto vorfindet) als Störer in Anspruch genommen, der in Ermangelung einer Kostenregelung die Entsorgung auf eigene Kosten zu übernehmen hat. Diese sonderordnungsrechtliche Spezialregelung in Abweichung von der grundsätzlichen Verantwortungsverteilung zwischen Handlungsstörer (unbekannter Fahrer) und Zustandsstörer (unbekannter Halter / Eigentümer des Fahrzeugs) wird hier sonderordnungsrechtlich zu Lasten eines Dritten, des Abfallbesitzers (Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Altauto vor sich hinrostet und -ölt) geregelt - auf dessen Kosten. Diese Spezialregelung ist dem Abfallrecht angemessen, denn es geht um effektive Gefahrenabwehr, nicht um Verschulden. Im Zweifel kann sich der Grundstückseigentümer zivilrechtlich z. B. am Handlungsstörer schadlos halten.

Auch der Blick in das Bestattungsgesetz NRW stützt den hier vertretenen Ansatz. In § 8 NRW sind in Abweichung zu den allgemeinen Störerregelungen des OBG NRW Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister... als Störer benannt.

Diese sind verantwortlich und haben in Ermangelung einer Kostenregelung die Bestattung (Gefahrenabwehr) auf eigene Kosten vorzunehmen.

Für diese Fälle zu meinen, der Gesetzgeber wolle den jeweils an der Gefahr Unschuldigen (vorherigen Altlasteneigentümer, Abfallbesitzer, Bruder des Toten) als Nichtstörer in Anspruch genommen wissen, liegt neben der Sache. In allen drei Fällen ist gängige Verwaltungs- und Rechtssprechungspraxis, dass mit der Benennung des zur Gefahrenabwehr Verantwortlichen ordnungsrechtlich der Störer gemeint ist, der auf eigene Kosten die Gefahr abzuwehren hat.

Gleiches gilt für die Haftung des Zugangsproviders nach Glücksspielstaatsvertrag und Telemediengesetz. Auch hier geht es um die Spezialregelung der sonderordnungsrechtlichen Störerhaftung, die der grundsätzlichen Verteilung der Haftung des OBG NRW vorgeht. Es geht um effektive Gefahrenabwehr, nicht um Verschulden. Soweit keine Kostenregelung getroffen ist, hat die Störerverantwortlichkeit auf eigene Kosten getragen zu werden. Dies ist hier der Fall.

Dieses Haftungssystem wird auch vom OVG NRW gestützt. In seiner Entscheidung vom 26.01.2010 - 13 B 760/09 bezogen auf die Haftung des Diensteanbieters von fremden Inhalten (hier Registrar) wird deutlich gemacht, dass die Inanspruchnahme des Diensteanbieters fremder Inhalte als Störer dessen Information mit der Folge seiner Bösgläubigkeit voraussetzt.

...Deswegen kommt es auch nicht darauf an, dass die Beigeladene (Registrar) nach der Bekanntgabe der Verfügung...bösgläubig geworden ist.

Denn die Kenntniserlangung der rechtswidrigen Tätigkeiten der Antragstellerin (Inhaltsanbieterin) unter der von der Beigeladenen registrierten Domain nach Erlass der Ordnungsverfügung kann die Beigeladene nicht schon vor Erlass derselben zur Störerin gemacht haben. Dies gilt auch, weil die Antragsgegnerin die Beigeladene vor Erlass der sie als Störerin in Anspruch nehmenden Verfügung nicht angehört und zudem die Störereigenschaft in der Tätigkeit als bloßer Registrar, nicht aber als bösgläubiger Registrar angenommen hat.

In diesem Fall hat zwar das OVG NRW entschieden, dass die Störerhaftung nicht greift - in Ermangelung einer Bösgläubigmachung des Adressaten und Anhörung als bösgläubiger Störer. Damit zeichnet jedoch auch das OVG NRW die grundsätzliche Störereigenschaft des Diensteanbieters von fremden Inhalten (z.B. Registrar und Zugangsanbieter) auf und nimmt sie dann an, wenn in einem ersten Schritt der (hier) Zugangsanbieter auf den von ihm zugangsvermittelten Rechtsverstoß hingewiesen wird und er in einem weiteren Schritt als bösgläubiger Zugangsanbieter angehört wird. Insbesondere der Hinweis ...nicht als bösgläubiger Registrar macht dies deutlich und lässt nur diesen Schluss zu.

Ihre Bösgläubigkeit und Anhörung als bösgläubiger Zugangsanbieter liegen hier vor.

Hilfsweise werden Sie für den Fall, dass sich im Laufe des Verfahrens herausstellen sollte, dass Sie als Zugangsprovider Nichtstörer sein sollten, hiermit als Nichtstörer in Anspruch genommen.

Gemäß § 19 OBG NRW kann ein Nichtverantwortlicher in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen der Nichtstörerinanspruchnahme nach dieser Vorschrift liegen - anders als Sie vortragen - (hilfsweise) vor.

Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ist gegeben. Es gilt, den Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag und gegen das Strafgesetzbuch abzuwehren. Diese Verstöße beinhalten eine erhebliche Gefahr für u.a. jugendliche Spieler oder auch Spielsüchtige. Alleine das Vorliegen des Straftatbestandes reicht aus zur Annahme einer erheblichen Gefahr, die insbesondere über das Angebot durch das Internet ubiquitär und allgegenwärtig, zeitlich und örtlich nicht beschränkt ist und deshalb ein sehr großes Gefahrenpotential darstellt. Diese Gefahr ist auch gegenwärtig, da sie täglich rund um die Uhr für eine unübersehbare Vielzahl von Nutzern, die animiert werden, mitzuspielen, wahrnehmbar ist.

Die Inanspruchnahme des Inhaltsverantwortlichen (§ 17 OBG NRW) wurde erfolglos versucht.

Die Ordnungsbehörde kann die Gefahr auch nicht selbst oder durch Beauftragte abwehren.

Schließlich kann die auch ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden. Die DNSSperrung des Zugangs zu unerlaubtem Glücksspiel der beiden fraglichen Seiten kostet Sie lediglich eine IT-betriebsinterne Aktion - die Implementierung einer Sperrung. Es wird diesseits - anders als Sie en - davon ausgegangen, dass die Sperrungsinfrastruktur seit der Verpflichtung der zur Einrichtung der Sperrungsinfrastruktur im Rahmen des Zugangserschwerungsgesetzes, das mit der Unterzeichnung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen am 17.02.2010 (Pressemitteilung des Bundespräsidenten vom 17.02.2010) vorhanden sein muss ohnehin vorliegt. Damit fallen auch keine zusätzlichen Kosten für die an. Flankierend wird darauf hingewiesen, dass Sie auch aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der BKA zur Sicherstellung der Sperrung der vom BKA täglich zu erstellenden Kinderpornographieanbieterlisten verpflichtet waren, bis zum 17.10.2009 die entsprechenden Infrastrukturvoraussetzungen zur DNS-Sperrung dieser geplanten täglichen Listenund Massensperrungen einzurichten und vorzuhalten (Vgl. Pressemitteilung vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 17.04.2009).

Soweit Sie nunmehr vortragen, eine Sperrungsinfrastruktur nicht eingerichtet zu haben, wundert das sehr.

Selbst wenn die eine Sperrungsinfrastruktur, ausgerichtet auf tägliche Listen- und Massensperrungen, trotz der gesetzlichen Verpflichtung des vom Bundespräsidenten unterzeichneten Zugangserschwerungsgesetzes nicht bereits angeschafft hätte, wäre eine erhebliche eigene Gefährdung oder Verletzung höherwertiger Pflichten nicht anzunehmen. Denn die hier angeordnete DNSSperrung betrifft nicht eine unübersehbare Vielzahl von täglich sich ändernden zu sperrenden Adressenlisten (wie beim Zugangserschwerungsgesetz), sondern lediglich die Sperrung von zwei Websites - also ein minimaler Bruchteil von dem, was das Zugangserschwerungsgesetz den Zugangsprovidern auferlegt. Durch diese Sperrungs-Anordnun der Bezirksregierung Düsseldorf kann eine eigene der oder eine Verletzung höherwertiger Pflichten der nicht erkannt werden. Lediglich wirtschaftliche Interessen wären hier ohne Belang. Sie können trotz Einrichtung zweier singulärer DNS-Sperrungen Ihren Geschäftsbetrieb weiterführen - mögliche minimale Einschränkungen dieser singulären Sperrungen, soweit überhaupt messbar, sind - anders als Sie vortragen zu vernachlässigen. (....) Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 9 Abs. 2 Gemäß § 80 Abs. 5 kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem o. a. Gericht zu stellen.