Pflicht zur Wahrung des Personalgeheimnisses

Anbei übersende ich die zugesagte Expertise mit der Bitte um Weiterleitung an die Damen und Herren Abgeordneten. Parlamentarische Informationsrechte

Nach allgemeiner Ansicht hat der Abgeordnete ein umfassendes Frage- und Informationsrecht, welches sich aus Art. 30 Abs. 2 der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen ableitet. Er hat einen grundsätzlichen Anspruch auf vollständige und zutreffende Beantwortung seiner an die Landesregierung gerichteten parlamentarischen Anfragen.

2. Beschränkungen

Aus den Grundrechten Dritter können sich Beschränkungen ergeben. Bei Auskünften in Personalangelegenheiten ergeben sich Schranken insbesondere aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG resultiert. Dieses Recht beinhaltet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und welche persönlichen Daten preisgegeben werden.

Der Schutz dieses Grundrechts realisiert sich in verschiedenen gesetzlichen Verpflichtungen zur Verschwiegenheit:

a. Personalgeheimnis § 88 Landesbeamtengesetz NRW (LBG)

Die Pflicht zur Wahrung des Personalgeheimnisses verbietet Auskünfte an Dritte ohne Einwilligung des Betroffenen, wenn dies nicht zur Abwehr einer erheblichen Gemeinwohlbeeinträchtigung zwingend erforderlich ist oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter die Auskunftserteilung zwingend erfordert.

b. Verschwiegenheitspflicht nach § 3 Landesministergesetz

Danach hat der Minister als Mitglied der Landesregierung Verschwiegenheit über solche ihm amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten zu wahren, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder besonders vorgeschrieben ist. Hierzu zählen jedenfalls Personaldaten.

c. § 29 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW)

Die Übermittlung der Daten von Beschäftigten ist nach dieser Vorschrift nur zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder die betroffene Person eingewilligt hat.

Auch diese Vorschrift trägt der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einem umfassenden Schutz des Einzelnen gegen eine unbegrenzte Weitergabe seiner Daten im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Rechnung.

d. § 32 Bundesdatenschulgesetz (BDSG)

Nach dieser Spezialnorm für den Beschäftigtendatenschutz dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten zum Zwecke des Beschäftigtenverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigtenverhältnisses, dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.

3. Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsinteresse und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen

Der dargestellte Datenschutz ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Vielmehr muss der Einzelne Eingriffe i~ das Persönlichkeitsrecht hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensführung beeinträchtigen.