Bildung

Maßnahmen zum Diskretionsschutz

Dem Datenschutz ist also nicht generell der Vorrang gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht e,inzuräumen. Im Konfliktfall ist zu prüfen, ob dem Schutz der Daten Dritter Rechnung getragen werden kann. Dies kann etwa durch eine Informationserteilung durch abstrakte Angaben, mit Hilfe der Anonymisierung oder Pseudonymisierung oder mittels anderer Maßnahmen zum Diskretions- oder Geheimschutz geschehen.

b. Unantastbarer Kernbereich privater Lebensführung

Die Mündliche Anfrage 8 zielt darauf ab, Informationen über die Gründe zu erhalten, die bei der Auswahl des Bewerbers für die Funktion des Pressesprechers im MAIS entscheidend waren. Als Grundlage der Auswahlentscheidung, wer von mehreren Bewerbern am besten geeignet ist, dienen die Qualifikationen und charakterlichen Eigenschaften der betroffenen Bewerber.

Naturgemäß müssen also bei der Begründung der getroffenen Personalentscheidung die persönlichen Stärken und Schwächen der einzelnen Bewerber dargestellt und gegeneinander abgewogen werden. Hierbei handelt es sich offenkundig um Daten aus dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung.

Die unter a. genannten Maßnahmen sind nicht geeignet, einen ausreichenden Diskretionsschutz bei der Beantwortung der gestellten Frage zu gewährleisten. Die Weitergabe der gewünschten Informationen ist wegen ihres höchstpersönlichen Charakters für die Bewerber unzumutbar. Das Parlamentarische Informationsrecht muss folglich hinter dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bewerber zurücktreten.

11. Anspruch auf Information zum Beratungsprozess des Ministers im Vorfeld einer Personalentscheidung

Die Frage, mit wem sich der Minister im Entscheidungsprozess zu einer Personalentscheidung berät, ist Teil des Regierungshandelns und gehört damit zum sog. Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortlichkeit.

Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 17. Juli 1984 (67. Band, Seite 100ff.) entzieht sich die Willens- und Meinungsbildung des Ministers bei einer Personalentscheidung dem Fragerecht des Abgeordneten. Nach der im o.g. Urteil dargestellten Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts gehört zu diesem Kernbereich nämlich auch der vom Parlament nicht ausforschbare Initiativ-, Beratungs- und Ha~dlungsbereich der Regierung.

Die persönliche Vorbereitung des Ministers auf eine Personalentscheidung gehört selbstverständlich zum Kernbereich des Regierungshandeins.

111. Fazit

Der Abgeordnete hat grundsätzlich ein umfassendes Informationsrecht. Dieses findet seine Grenzen am Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Zwar ist diesem verfassungsmäßigen Recht nicht generell der Vorrang einzuräumen.

Im Konfliktfall ist immer eine Abwägung vorzunehmen.

Jedoch ist die Weitergabe von Informationen, die dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung zuzuordnen sind und damit das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen beeinträchtigen, in jedem Fall für den Betroffenen unzumutbar.

Die Willens- und Meinungsbildung des Ministers in einer Personalentscheidung und seine persönliche Vorbereitung hierauf gehören selbstverständlich zum Kernbereich des Regierungshandelns und entziehen sich einem parlamentarischen Informationsanspruch.