Versicherung

Welche Bedeutung misst die Landesregierung der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) als Altersversorgungseinrichtung für die niedergelassenen Vertragsärzte in Hessen bei?

Die Erweiterte Honorarverteilung (EHV) stellt, neben der Alterssicherung durch das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen, eine Alterssicherung der hessischen Vertragsärzte dar, die ursprünglich gegründet wurde, um Ärzten (insbesondere Kriegsheimkehrern), die über keinerlei Alterssicherung verfügten, eine Alterssicherung gewähren zu können. Von ihrer Gründung zum 1. Januar 1954 bis zur Gründung des Versorgungswerkes der Landesärztekammer Hessen am 1. Januar 1968 stellte sie die einzige Altersversorgung der Vertragsärzte dar. Für einige wenige der älteren Vertragsärzte und deren Hinterbliebenen ist die EHV auch heute noch die alleinige Altersversorgung.

Entscheidungen über die Erweiterte Honorarverteilung (EHV) liegen in der Verantwortung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen.

Frage 2. Nach welchem Prinzip funktioniert die EHV?

Die EHV wird im Umlageverfahren, das auch in der gesetzlichen Rentenversicherung angewendet wird, finanziert.

Frage 3. Wie hoch ist die durchschnittliche finanzielle Belastung des ärztlichen Einkommens durch die EHV?

Der Beitrag beträgt ca. 5 v.H. der durchschnittlichen Honorarsumme. Bei dem so errechneten Betrag handelt es sich um Gesamtvergütungsanteile, die nicht zur Auszahlung an die aktiven Vertragsärzte kommen.

Frage 4. Gibt es in anderen Bundesländern vergleichbare Systeme der Altersversorgung für niedergelassene Vertragsärzte?

Nein.

Frage 5. Teilt die Landesregierung die Befürchtung, dass aufgrund der Besonderheit der EHV die Zahl der zukünftigen Neuniederlassungen von Ärzten in Hessen zurückgehen wird und daraus ein Sicherstellungsproblem bei der vertragsärztlichen Versorgung entstehen könnte?

Dem Bedarfsplan der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ist zu entnehmen, dass Hessen insgesamt mit Ärzten überversorgt ist. Ein Sicherstellungsproblem bei der vertragsärztlichen Versorgung wird daher derzeit nicht gesehen.

Um Hessen für junge Ärzte als Niederlassungsstandort attraktiv zu erhalten, ist im Hinblick auf die EHV jedoch die Selbstverwaltung der Vertragsärzteschaft gefordert, eine Lösung zu realisieren, die sowohl für die jungen als auch für die älteren Vertragsärzte und die Versorgungsempfänger akzeptabel ist.

Frage 6. Aus welchem Grund hat sich die Landesregierung nicht dafür eingesetzt, dass im Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) eine Regelung aufgenommen wird, die gewährleistet, dass die Kassenärztliche Vereinigung Hessen auch in Zukunft unter den neuen Rahmenbedingungen in der Lage ist, zumindest die bereits erworbenen Ansprüche und Anwartschaften der derzeitigen Versorgungsempfänger und der heute aktiv zahlenden Vertragsärzte in angemessener Höhe zu befriedigen?

Da das Sozialgesetzbuch - SGB V - nur bundesgesetzliche Reglungen beinhaltet, kann eine entsprechende Regelung hier nicht aufgenommen werden: Grundlage der EHV ist § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen vom 22. Dezember 1953 (GVBl. S. 206), nach dem die Kassenärztliche Vereinigung Hessen im Rahmen ihrer Satzung für eine wirtschaftliche Sicherung der invaliden und alten Kassenärzte und der Hinterbliebenen von Kassenärzten sorgt. Diese Sicherung kann auch durch besondere Honorarverteilungsgrundsätze geregelt werden.

Ursprünglich beabsichtigte der Gesetzgeber, mit dem Gesetz über das Kassenarztrecht - GKAR - vom 17. August 1955 in § 356 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO - eine Bestimmung einzubauen, nach der die Kassenärztlichen Vereinigungen in der Satzung Maßnahmen zur ausreichenden Versorgung der Kassenärzte und deren Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes vorsehen können. Der Bundesrat hatte hiergegen seinerzeit Einspruch erhoben, da eine derartige berufsständische Versorgung nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, sondern in die der Länder falle. So fehlte in der RVO selbst eine Bestimmung, doch sind nach der überwiegenden Rechtsprechung solche Regelungen - als Erweiterte Honorarverteilung oder selbstständige Versorgungswerke - aufgrund des Art. 4 § 1 GKAR auf Landesebene zulässig, sofern es sich um die Fortführung einer bereits vor dem GKAR bestehenden landesrechtlichen Altersversorgung handelt (vgl. hierzu BSG vom 20. Juli 1966, NJW 1967, 315 = BSGE 25, 123 und Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2002 - Az.: L 7 KA 721/00).

Frage 7. Ist die Landesregierung bereit, landesgesetzliche Regelungen zu erlassen, falls sich das GMG nachteilig auf die EHV auswirken sollte?

Aus dem Wortlaut des § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen kann ein Einschreiten des Landesgesetzgebers nicht abgeleitet werden. In Art. 4 § 1

GKAR hat der Gesetzgeber erkennen lassen, dass er das weitere Verfahren der vertragsärztlichen Selbstverwaltung überlässt. Entsprechende Beschlüsse der Selbstverwaltung zur EHV liegen bisher nicht vor.

Frage 8. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag, die Umlagebasis für die EHV auf alle von den Vertragsärzten außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für die ärztliche Behandlung von Versicherten der GKV abgerechneten Honorare auszuweiten?

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ist ein Zusammenschluss der Vertragsärzte, der es ermöglicht, die nach dem SGB V übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Kassenärztliche Vereinigung kann daher Beschlüsse nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen fassen. Dies gilt auch für Beschlüsse über die Altersversorgung aus der EHV als Bestandteil der Honorarverteilung im Sinne des SGB V. Demnach kann die Abgeordnetenversammlung ausschließlich Beschlüsse über die Verteilung der über die KV Hessen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechneten Honorare fassen.

Frage 9. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung für die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, zu einer für Versorgungsempfänger und für "Einzahler" befriedigenden Lösung zu kommen, die die Altersversorgung der niedergelassenen Vertragsärzte sichert?

Die Abgeordnetenversammlung der KV Hessen diskutiert die Problematik der EHV bereits seit mehreren Jahren. In dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen ist sie frei, Beschlüsse über die Modifizierung der Altersversorgung aus der EHV zu fassen. Es liegt daher an der Abgeordnetenversammlung der KV Hessen, entsprechende Beschlüsse herbeizuführen. Danach wird die Landesregierung gegebenenfalls entscheiden, ob weiterer Handlungsbedarf besteht.