Beteiligung privater Dritter an der Bauleitplanung

Das Gericht hatte zwar grundsätzlich die personenbezogene Weitergabe der Daten nicht beanstandet, jedoch ausgeführt, dass eine anonymisierte Weitergabe der Daten zu erfolgen habe, "wenn der Einwender im Einzelfall darlegen kann, dass ihm durch die Weitergabe seiner nicht anonymisierten Einwendung besondere und unzumutbare und mithin von der Funktion des Anhörungsverfahrens nicht mehr gedeckte Nachteile entstehen, die es gebieten, das Verfahrens- und Rechtsverfolgungsinteresse der Vorhabenträger ausnahmsweise hinter dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zurücktreten zu lassen". Gegenüber dem RP hatte ich deshalb darauf gedrungen, dass dies in den Text über die ortsübliche Bekanntmachung der Planauslegung Eingang finden müsse.

In dem vom RP entworfenen Muster für eine ortsübliche Bekanntmachung über die Auslegung der Pläne befand sich dann folgende Passage: "Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen grundsätzlich personenbezogen an die Vorhabenträgerin weitergeleitet werden, damit diese zur geltend gemachten Betroffenheit Stellung nehmen kann.

Nur in besonders begründeten Einzelfällen können die personenbezogenen Daten der Einwenderinnen und Einwender vor der Weitergabe an die Vorhabenträgerin anonymisiert werden. Diese Ausnahme kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Einwenderin bzw. dem Einwender durch die Weitergabe der Daten an die Vorhabenträgerin unzumutbare Nachteile entstehen würden....

Die Einwenderinnen und Einwender werden daher gebeten, Gründe, aus denen sich ggf. ein besonderes Schutzbedürfnis ableiten lässt, das gegen eine personenbezogene Weitergabe der Einwendung an die Frankfurt Airport Services Worldwide AG (Fraport AG) spricht, im Einwendungsschreiben detailliert darzulegen."

Dieses Muster hat der RP den vom Bau der Wartungshalle betroffenen Kommunen für die Planauslegung zur Verfügung gestellt. Daneben wies der RP auch auf seiner Homepage darauf hin, dass die Möglichkeit existiert, Einwendungen gegen den Bau der Wartungshalle vorzutragen. Dieser Text enthielt allerdings die oben zitierte Passage nicht, wonach beim RP ein Antrag auf anonymisierte Weitergabe der Daten an die Fraport AG gestellt werden konnte.

Viele Bürger haben nur den Hinweis im Internet wahrgenommen und deshalb keine Kenntnis darüber erlangt, dass die Möglichkeit besteht, eine anonymisierte Weitergabe ihrer Daten an die Vorhabenträgerin zu beantragen. Folglich haben sie von diesem Recht auch keinen Gebrauch gemacht. Dagegen richteten sich diverse Bürgerbeschwerden. Gespräche mit der Fraport AG haben ergeben, dass die Fraport AG in diesem speziellen Verfahren weder den Namen noch die genaue Adresse des Einwenders benötigt. Für die Fraport AG war wegen der örtlichen Zuordnung lediglich die Kenntnis der Postleitzahl der Einwender von Bedeutung. Weitere Daten hätte sie nur dann benötigt, soweit diese zur Erwiderung auf ein Sachargument erforderlich wären.

Da in diesem Planfeststellungsverfahren die Vorhabenträgerin explizit erklärt hat, Einwendungen nur anonymisiert zu benötigen, ist eine personenbezogene Weitergabe der Daten nicht erforderlich. Ich habe daher dem RP in Darmstadt mitgeteilt, dass die Weitergabe der Einwendungen nur anonymisiert, also ohne Name, Straße und Hausnummer erfolgen darf. Das RP hat die Daten daraufhin nur in anonymisierter Form an die Fraport AG übermittelt.

Beteiligung privater Dritter an der Bauleitplanung:

Zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens können die Gemeinden Teile des Verfahrens auf private Dritte übertragen.

Insbesondere gilt dies für die nach dem Baugesetzbuch erforderliche Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung. Dies sieht

§ 4b Baugesetzbuch ausdrücklich vor. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sollten die Verwaltungen die Bevölkerung darüber informieren.

Ein Betroffener hatte sich darüber beschwert, dass seine Gemeindeverwaltung im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans seine Eingaben zu diesen Plänen an ein privates Planungsbüro weitergegeben hatte. Er sah in der Weitergabe seiner Einwendungen einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Einwendungen gegen den Bebauungsplan und die Änderung des Flächennutzungsplans seien allein für die Gemeinde bestimmt gewesen; in die Weitergabe an eine private Firma habe er nie eingewilligt.

Die Gemeinde rechtfertigte die Hinzuziehung eines privaten Planungsbüros unter Hinweis auf § 4b Baugesetzbuch (BauGB), der die Gemeinde berechtige, zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten auf einen Dritten zu übertragen.

§ 4b BauGB

Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen.

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Norm Teile des Planungsverfahrens bewusst in private Hände legen. Vorbild der Regelung war insoweit das aus dem Amerikanischen bekannte Mediationsverfahren; das ist die Suche nach einer interessengerechten kooperativen Konfliktlösung zwischen Beteiligten - Planungsbehörde einerseits, Einwender andererseits - vermittels eines neutralen Dritten, der weder Entscheidungsbefugnis noch Zwangsmittel innehat.

Zu den in den §§ 2a bis 4a BauGB angesprochenen Verfahrensschritten gehört insbesondere auch die Bürgerbeteiligung, die in § 3 BauGB geregelt ist. Daraus folgt, dass die Gemeinde, wenn sie einen privaten Dritten als Verwaltungshelfer in das

Verfahren mit einbezieht, diesem auch Einwendungen von Bürgern zur Auswertung übertragen kann. Dies sehen die angesprochenen Normen im Baugesetzbuch gerade vor; denn der Verwaltungshelfer kann die Bürgerbeteiligung nach § 3 BauGB nur dann angemessen durchführen, wenn ihm auch etwaige Einwendungen überlassen werden, die dann in eine Empfehlung gegenüber der Gemeinde einfließen. Der Verwaltungshelfer (Mittler) hat letztlich allerdings keine Entscheidungsbefugnis.

Er bereitet die hoheitliche Entscheidung der Gemeinde lediglich vor. Durch die angesprochenen Regelungen des Baugesetzbuchs, die Mitte der 90er Jahre vom Bundesgesetzgeber verabschiedet wurden, ist die Offenbarung der von Privatpersonen vorgetragenen Einwendungen gegenüber einem Verwaltungshelfer datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht mangelt es dem Verfahren in der im Baugesetzbuch geregelten Form allerdings an der nötigen Transparenz. Auch wenn die Einbeziehung eines Dritten zulässig ist, muss durch entsprechende Mitteilung den Einwendern deutlich gemacht werden, dass u. a. der Verfahrensschritt Bürgerbeteiligung nicht von der Verwaltung selbst durchgeführt wird, sondern von einer Privatfirma. Im Sinne der Nachvollziehbarkeit des Verfahrens für alle Beteiligten habe ich deshalb empfohlen, bei künftigen Planungsverfahren die Bevölkerung auf diesen Umstand hinzuweisen.

9.3

Beteiligung des Denkmalbeirats im Baugenehmigungsverfahren Personenbezogene Daten aus einem Baugenehmigungsverfahren, in dem auch die Denkmalbehörde zu beteiligen ist, dürfen auch gegenüber den Mitgliedern des Denkmalbeirats offenbart werden. Diese unterliegen der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie Stadtverordnete.

Ein Bürger hatte sich bei meiner Dienststelle darüber beschwert, dass seine Bauantragsunterlagen in personenbezogener Form an den Denkmalbeirat seiner Heimatgemeinde weitergegeben worden waren. Er kritisierte in diesem Zusammenhang, dass die Mitglieder des Denkmalbeirats keine gewählten Parlamentsmitglieder seien, sondern "Leute aus der Stadt".

Die Einbeziehung des Denkmalbeirates war datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Für das anstehende Baugenehmigungsverfahren war die Beteiligung der unteren Denkmalschutzbehörde gesetzlich vorgeschrieben, da es um eine Baumaßnahme innerhalb eines denkmalgeschützten Bereichs ging.

Die Bildung eines Denkmalbeirates, der die Behörde bei der Entscheidung unterstützt, findet ihre rechtliche Grundlage in

§ 3 Abs. 3 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG).

§ 3 Abs. 3 HDSchG

Bei der unteren Denkmalschutzbehörde soll nach Anhörung der Denkmalfachbehörde vom Kreisausschuss oder Magistrat ein sachverständiger, weisungsunabhängiger Beirat berufen werden, der die Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt. Der Beirat kann bestimmte Aufgaben auf ehrenamtliche Vertrauensleute übertragen.

Der nach dem HDSchG explizit vorgesehene Denkmalbeirat dient der fachlichen Unterstützung der Unteren Denkmalbehörde. Er ist als sachkundiges Gremium, nicht als politisches Repräsentationsorgan konstruiert. Um der beratenden Tätigkeit nachgehen zu können, benötigt dieses Gremium die entsprechenden Sachinformationen, die bei einem konkreten Baugenehmigungsverfahren zwangsläufig personenbezogen sind. Die Kritik an der Zusammensetzung des Denkmalbeirats geht fehl, da das Denkmalschutzgesetz bewusst die Einbeziehung von Personen in die Beratung vorsieht, die außerhalb der Verwaltung und des Parlaments stehen, aber aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ihre Sachkunde in die Entscheidungsfindung einbringen können. Im konkreten Fall gehörten dem Beirat z. B. mehrere Architekten an. Die Mitglieder des nach § 3 Abs. 3 HDSchG gebildeten Beirats sind im Übrigen ehrenamtlich Tätige im Sinne der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Damit unterliegen sie der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie Stadtverordnete. Ein Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten wäre eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Nr. 2 HGO.

10. Forschung

Aufbau eines Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter

Die Statistischen Landesämter streben den Aufbau eines gemeinsamen Forschungsdatenzentrums an. Das Datenschutzkonzept ist derzeit noch Gegenstand der Diskussion zwischen den Statistischen Landesämtern und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

Die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung eingesetzte Kommission zur Verbesserung der informationellen Infrastruktur zwischen Wissenschaft und Statistik hat 2001 ein Gutachten "Wege zu einer besseren informationellen Infrastruktur" vorgelegt (veröffentlicht von der Nomos Verlagsgesellschaft, 2001). In diesem Gutachten geht die Kommission davon aus, dass die Leistungsfähigkeit der Dateninfrastruktur eine entscheidende Grundlage für die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft sowie für eine im internationalen Maßstab innovationsfähige sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Forschung ist. Die Empfehlungen der Kommission werden zurzeit vom Gründungsausschuss des Rates für Sozial- und Wirtschaftsdaten umgesetzt. Der Gründungsausschuss hat mehrere Datenproduzenten - darunter auch die Statistischen Ämter aufgefordert, so genannte Forschungsdatenzentren einzurichten.

10.1.1

Ausgestaltung und Ziel des Forschungsdatenzentrums

Die Einrichtung des Forschungsdatenzentrums des Statistischen Bundesamtes erfolgte im Oktober 2001. Um der Wissenschaft auch den Zugang zu den dezentral erhobenen Statistiken zu ermöglichen und die regionale Erreichbarkeit zu verbessern, haben die Statistischen Landesämter im März 2002 beschlossen, ein Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter einzurichten. Nach dem derzeitigen Konzept wird das Forschungsdatenzentrum in Form einer Arbeitsgemeinschaft der Statistischen Landesämter betrieben, wobei jedes Statistische Landesamt jeweils einen regionalen Standort des Forschungsdatenzentrums bildet. Die Leitung erfolgt durch einen Lenkungsausschuss, in dem mehrere Statistische Landesämter vertreten sind und dessen Vorsitz zunächst beim Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung liegt. Die Verwaltungs- und Koordinationsaufgaben werden von einer Geschäftsstelle wahrgenommen, die im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen eingerichtet wurde.

Ziel des Forschungsdatenzentrums ist es, den Zugang der empirisch arbeitenden Wissenschaft zu den Mikrodaten der amtlichen Statistik in enger Kooperation und unter Berücksichtigung der gegebenen Zuständigkeiten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder weiter auszubauen; etwa 90 v.H. der Mikrodaten befinden sich bei den Landesämtern. Um dieses Ziel zu realisieren, soll eine wesentliche Aufgabe der Forschungsdatenzentren darin bestehen, ausgewählte Mikrodaten über unterschiedliche Nutzungswege für länderübergreifende wissenschaftliche Analysen zugänglich zu machen. Um eine möglichst zeitnahe Datenbereitstellung zu gewährleisten, soll eine fachlich zentralisierte Datenhaltung in mehreren Statistischen Landesämtern eingerichtet werden.

10.1.2

Datenschutzkonzept

Das Datenschutzkonzept für das Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter ist Gegenstand der Diskussion zwischen den Statistischen Landesämtern und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, u. a. hat in dem von mir geleiteten Arbeitskreis "Wissenschaft" und in dem Arbeitskreis "Statistik" der Datenschutzbeauftragten eine gemeinsame Diskussion der datenschutzrechtlichen Fragen stattgefunden. Insbesondere die Fragen der rechtlichen Grundlagen einer Zentralisierung der Statistiken bei einzelnen Landesämtern und des Bereitstellens von Mikrodaten für die Wissenschaft sind Gegenstand von Diskussionen.

10.1.2.1

Aufbau einer fachlich zentralisierten Datenhaltung

Die geplante Zusammenführung und Aufbereitung der Einzeldatensätze bei dem für die betreffende Fachstatistik auf Grund interner Absprache zuständigen Landesamt (dem fachlich federführenden "Serveramt") ist nach Auffassung der Statistischen Landesämter als Datenverarbeitung im Auftrag zu qualifizieren. Die Serverämter sollen insbesondere

- die Daten bei den „Eignerämtern" anfordern,

- die Daten auf Vollständigkeit und formale Korrektheit prüfen,

- die Daten speichern und

- die Daten vor der Weitergabe oder Veröffentlichung stellvertretend für alle statistischen Landesämter überprüfen.

Diskutiert wurde von den Datenschutzbeauftragten, ob die zentrale Vorhaltung von Statistikdaten der Bundesländer bei jeweils einem Statistischen Landesamt auf der rechtlichen Grundlage einer Datenverarbeitung im Auftrag möglich ist oder ob sie als Funktionsübertragung qualifiziert werden muss - mit der Folge der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung (z. B. Staatsvertrag). Im Ergebnis gehe ich wie auch die meisten anderen Datenschutzbeauftragten davon aus, dass für die auf drei Jahre begrenzte Pilotphase die zentrale Vorhaltung der Statistikdaten auf der Grundlage einer Datenverarbeitung im Auftrag akzeptiert werden kann, und zwar im Hinblick darauf, dass

- die rechtliche Zuständigkeit bei den Eignerämtern verbleiben soll und

- jede weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten, z. B. auch die Weitergabe an Wissenschaftler, nur auf Grund einer schriftlichen Weisung des Eigneramtes erfolgen soll.

Nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten sollten aber die zentral vorgehaltenen Daten soweit wie möglich verschlüsselt werden. Einzelheiten hinsichtlich des Umfangs und der Art und Weise der Verschlüsselung der Statistikdaten sind noch offen. Mittelfristig sollte eine gesetzliche Regelung des neuen Verfahrens erfolgen, da die Infrastruktur im Statistikbereich erheblich verändert wird.

Bereitstellung von Mikrodaten für die Wissenschaft

Nach den Regelungen der Statistikgesetze (§ 16 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz und die entsprechenden Regelungen der Landesstatistikgesetze) können Wissenschaftler auf anonymisierte Mikrodaten zugreifen, wenn

- die anfordernde Stelle eine Hochschule oder sonstige Einrichtung mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung ist,

- die angeforderten statistischen Einzelangaben für die Durchführung eines wissenschaftlichen Vorhabens vorgesehen sind,

- die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und

- die Empfänger Amtsträger oder ihnen Gleichgestellte sind.