Ausbildung der Leitungen von Krankenpflegeschulen

Seit dem 1. Januar 2004 ist ein neues Krankenpflegegesetz in Kraft, das u.a. eine wesentliche Änderung der Ausbildungsvoraussetzung für die zukünftigen Schulleitungen von Krankenpflegeschulen vorsieht. Danach sollen geeignete Bewerberinnen und Bewerber ein pflegepädagogisches Studium absolviert haben. Einen solchen Studiengang gibt es in Hessen derzeit noch nicht.

Vorbemerkung der Sozialministerin:

Mit dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Krankenpflegegesetz (KrPflG) ist nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 für die hauptberufliche Leitung sowie für die Lehrkräfte einer Krankenpflegeschule/einer Kinderkrankenpflegeschule eine entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung vorgeschrieben.

Gleichzeitig hat der Bundesgesetzgeber jedoch mit § 24 Abs. 1 KrPflG den Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen zur Erfüllung der zuvor genannten Vorschriften eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes (1. Januar 2009) eingeräumt.

Zudem ist nach § 24 Abs. 2 der umfassende und zeitlich begrenzte persönliche Bestandsschutz für Schulleitungen und Lehrkräfte geregelt. Diese Bestandsschutzregelung ist unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt als Schulleitung oder Lehrkraft erwerbstätig sind.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Kunst wie folgt:

Frage 1. Wie viele Leitungsstellen in Krankenpflegeschulen sind in Hessen von dem neuen Gesetz betroffen?

Aufgrund der fünfjährigen Übergangsfrist und des zeitlich unbegrenzten persönlichen Bestandsschutzes für Schulleitungen und Lehrkräfte haben die Vorschriften nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 KrPflG für die Qualifikation der genannten Personengruppen zurzeit noch keinerlei Konsequenzen. Über die Anzahl der derzeit vakanten Leitungsstellen in hessischen Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen, die für diese Stellen eine entsprechende Hochschulausbildung verlangen, kann die Landesregierung in der Kürze der Zeit keine gesicherte Auskunft geben.

Es gibt bereits jetzt Schulleitungen und Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen in Hessen, die über die nach dem neuen Krankenpflegegesetz geforderte Hochschulqualifikation verfügen oder sich zurzeit in einem berufsbegleitenden Studiengang Pflegepädagogik außerhalb Hessens befinden.

Frage 2. Welche Vorkehrungen hat die Landesregierung getroffen, damit die gesetzlichen Voraussetzungen künftig erfüllt werden können?

Seit Einrichtung der Pflegestudiengänge an den hessischen Fachhochschulen befasst sich eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe mit der weiteren Entwicklung der pflegewissenschaftlichen Studiengänge in Hessen.

Nach der Verabschiedung des Gesetzes über die Berufe der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetzes vom 16. Juli 2003 wurde das gemeinsame Projekt der Fachhochschule Fulda und der Universität Kassel zur Einrichtung eines Masterstudiengangs "Pädagogik für Gesundheitsberufe" konzeptionell konkretisiert und abgestimmt.

Frage 3. An welchen Hochschulen in Hessen soll ein Studiengang zur Pflegepädagogik eingerichtet werden?

Siehe Antwort zu Frage 4.

Frage 4. Ab welchem Zeitpunkt soll dieser Studiengang zur Verfügung stehen?

In Kooperation der Universität Kassel und der Fachhochschule Fulda soll im Jahr 2005 ein kooperativer Masterstudiengang "Pädagogik für Gesundheitsberufe" eingerichtet werden, der auf die geänderten Ausbildungsvoraussetzungen für die zukünftigen Leitungen von Krankenpflegeschulen reagiert.

Das Konzept ist in enger Zusammenarbeit zwischen dem Sozial- und Wissenschaftsministerium entwickelt worden. Durch die Einbindung der Pflegepädagogik in ein konsekutives Studiengangsystem wird zum einen an den Fachhochschulen ausgebildeten Diplom-Pflegewirtinnen und DiplomPflegewirten (zukünftig Absolventinnen und Absolventen pflegewissenschaftlicher Bachelorstudiengänge) die Möglichkeit einer Weiterqualifizierung gegeben; zum anderen wird für die Pflegepädagogik ein wissenschaftlicher Standard realisiert, der denen der Lehrerausbildung für den Sekundarbereich gleichwertig ist. Vor seiner Einrichtung wird der Masterstudiengang einem Akkreditierungsverfahren unterzogen, innerhalb dessen auch die Befähigung der Absolventinnen und Absolventen für den höheren Dienst explizit festgestellt werden soll.

Frage 5. Will die Landesregierung auch Angebote zur berufsbegleitenden Weiterbildung entwickeln, damit die bereits tätigen Lehrerinnen und Lehrer für Pflegeberufe die gesetzlich vorgegebenen Bedingungen für eine Leitungsfunktion erfüllen können?

Für die Leitungs- und Lehrkräfte in den Krankenpflegeschulen ist ein umfassender und zeitlich unbegrenzter persönlicher Bestandschutz im Krankenpflegegesetz geregelt. Sie müssen also nicht nachträglich die geänderten Qualifikationsanforderungen erfüllen.

Bei entsprechender Nachfrage wird das neue modularisierte Studienangebot auch zur berufsbegleitenden Weiterbildung genutzt werden können.

Allein durch eine berufsbegleitende Weiterbildung, die nicht zu einem weiteren akademischen Abschluss führt, kann die zukünftig regelhaft vorgesehene Qualitätsanforderung für die Lehr- und Schulleitungsfunktion nicht erfüllt werden.

Frage 6. Wenn ja, wie sollen diese Lösungen aussehen?

Wie bereits zu Frage 5 ausgeführt, kann das neue modularisierte Studienangebot "Pädagogik für Gesundheitsberufe" für ein berufsbegleitendes Studienangebot entwickelt werden.

Hinsichtlich der Frage der Zugangsvoraussetzungen für einen akademischen Abschluss ist darauf hinzuweisen, dass durch die in den letzten Jahren erweiterten Zugangsmöglichkeiten durch Anerkennung von in der beruflichen Bildung und Weiterbildung erworbenen Qualifikationen vermutlich für einen Großteil der als Schulleitung tätigen Fachkräfte ein Studium mit dem Ziel eines akademischen Abschlusses möglich wäre; für die Teilnahme an Weiterbildung bedarf es einer Hochschulzugangsberechtigung nicht, wenn im Übrigen die Vorbildung hinreichend Gewähr bietet, den Anforderungen der Weiterbildung zu entsprechen (§ 21 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz).

Frage 7. Wenn nein, warum nicht?