Neuer Krankenhausrahmenplan

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Was ist Gegenstand des neuen Krankenhausrahmenplans?

Der Krankenhausrahmenplan 2005 basiert auf dem zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Hessischen Krankenhausgesetz 2002 (HKHG), mit dem das Land Hessen die Krankenhausplanung weitgehend regionalisiert und die konkrete Ausgestaltung der Versorgungsstrukturen den regionalen Krankenhauskonferenzen übertragen hat. Damit die Entwicklung in den einzelnen Versorgungsgebieten trotzdem möglichst einheitlich erfolgt und die Gleichmäßigkeit der stationären Krankenversorgung in Hessen gewahrt bleibt, gibt der neue Hessische Krankenhausrahmenplan konkrete Beurteilungsmaßstäbe vor und zeigt den daraus folgenden Handlungsbedarf für eine strukturelle Weiterentwicklung der hessischen Krankenhäuser auf.

Der Krankenhausrahmenplan enthält die allgemeinen Rahmenvorgaben, die Anforderungen an die ortsnahe Notfallversorgung sowie die Bestimmungen über die Wahrnehmung überörtlicher Schwerpunktaufgaben.

Insbesondere zur Sicherung der ortsnahen Grund- und Notfallversorgung gibt der Krankenhausrahmenplan bevölkerungs- und entfernungsbezogene Kriterien vor. So muss gewährleistet sein, dass der Rettungsdienst in der Regel innerhalb von 20 Minuten ein Notfallkrankenhaus erreichen kann. Ein an der Notfallversorgung teilnehmendes Krankenhaus stellt im Durchschnitt die Notfallversorgung von 100.000 Einwohnern sicher.

Die Vorgaben für die wohnungsnahe Notfallversorgung sind Mindestanforderungen für die Beteiligten und stellen damit die untere Grenze des Niveaus der notfallmedizinischen Versorgung dar.

Frage 2. Auf welche Zahl beziffert die Landesregierung die Überkapazität an Krankenhausbetten?

Nach den Berechnungen im Krankenhausrahmenplan 2005 ergibt sich bis Ende 2005 ein Bettenüberhang von 3.642 Betten. Der Bedarf beträgt 33. Betten im Verhältnis zu 37.142 Betten, die nach der letzten vorliegenden Landesstatistik im Jahr 2001 vorgehalten wurden.

Frage 3. Wie verteilt sich die Überkapazität auf die sechs regionalen Versorgungsgebiete?

Im Versorgungsgebiet Kassel besteht ein Überhang von 519 Betten, im Versorgungsgebiet Fulda-Bad Hersfeld 106 Betten, im Versorgungsgebiet Gießen-Marburg 476 Betten, im Versorgungsgebiet Frankfurt-Offenbach 1.

Betten, im Versorgungsgebiet Wiesbaden-Limburg 365 Betten und im Versorgungsgebiet Darmstadt 555 Betten.

Frage 4. Welche Aufgaben obliegen den jeweiligen Krankenhauskonferenzen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rahmenplanes?

Nach § 22 Abs. 1 HKHG haben die sechs regionalen Krankenhauskonferenzen die Aufgabe,

1. für das Versorgungsgebiet die regionalen Planungskonzepte nach § 18 Abs. 2 HKHG zu entwickeln und fortzuschreiben sowie dem Sozialministerium für die Entscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 HKHG vorzuschlagen,

2. dem Sozialministerium Vorschläge für die Durchführung und Weiterentwicklung des Krankenhausplanes zu machen und entsprechende Anträge der Krankenhausträger sowie deren Anträge nach § 137 Abs. 1 Satz 5 SGB V zu beurteilen,

3. die Entwürfe der Krankenhausinvestitionsprogramme und der Krankenhausbauprogramme einschließlich der vorläufigen Krankenhausbauprogramme zu beraten und dem Sozialministerium eigene Vorschläge für die Entscheidung nach § 20 Abs. 1 HKHG vorzulegen.

Es ist dabei die zentrale Aufgabe der Krankenhauskonferenzen, in ihren Planungskonzepten die Ausgestaltung der regionalen Versorgungsstruktur vorzuschlagen. Hierbei wird erwartet, dass auf der Grundlage der vorgegebenen fachlichen Anforderungen und Planungskriterien regionale Planungsprozesse eingeleitet werden mit dem Ziel, die für die wohnungsnahe Grundund Notfallversorgung unverzichtbaren Krankenhäuser zu bestimmen und darauf aufbauend die regionale Gesamtstruktur der voll- und teilstationären Kapazitäten festzulegen. Dabei sollen im Sinne von § 18 Abs. 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes das Versorgungsangebot aller Krankenhäuser aufeinander abgestimmt und Vorschläge zur Optimierung der Versorgungsstrukturen, insbesondere zu Schwerpunktbildungen, Modellvorhaben und integrierten Versorgungsformen, erarbeitet werden.

Frage 5. Bis wann müssen die Krankenhauskonferenzen ihre Beratungen zu dem Krankenhausrahmenplan abgeschlossen haben?

Es ist damit zu rechnen, dass die regionalen Planungskonzepte im Herbst dieses Jahres vorliegen.

Frage 6. Inwieweit beabsichtigt die Landesregierung die aus den Beratungen hervorgehenden Anregungen der Konferenzen aufzugreifen?

Nach § 18 Abs. 2 HKHG sind die regionalen Planungskonzepte unter Beachtung der allgemeinen Rahmenvorgaben von den Krankenhauskonferenzen zu entwickeln und dem Sozialministerium zur Entscheidung vorzuschlagen. Es ist beabsichtigt, die regionalen Planungskonzepte zu genehmigen, wenn sie den Rahmenvorgaben entsprechen.

Frage 7. Welche Auswirkungen hat der Abbau von Kapazitäten auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung?

Der Bettenabbau beruht im Wesentlichen auf der Verkürzung der Verweildauer, der zunehmenden Verlagerung akutstationärer Leistungen in den ambulanten Bereich bei gleichzeitiger Stagnation der Fallzahlen (in einzelnen Gebieten wie der Chirurgie und den chirurgienahen Fachgebieten gehen die Fallzahlen teilweise deutlich zurück, während sie in Gebieten wie der inneren Medizin oder der Psychiatrie ansteigen). Die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung ist daher auch bei einem Abbau von Krankenhausbetten sichergestellt, da die erforderlichen Leistungen weiterhin unverändert, nur in weniger Betten, erbracht werden.

Frage 8. Hat die Landesregierung Anhaltspunkte dafür, dass die Qualität der medizinischen Versorgung leiden könnte?

Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Durch die im HKHG und im Hessischen Krankenhausrahmenplan geforderte Zusammenarbeit der Krankenhäuser, Schwerpunktbildung und Spezialisierung ist zu erwarten, dass die Qualität der Leistungen steigt. Zusätzlich gibt es erhöhte Qualitätsanforderungen durch die bundesrechtlichen Vorgaben der §§ 137 ff. SGB V.

Eine Reihe von Krankenhäusern ist dabei, sich hinsichtlich ihrer Qualität zertifizieren zu lassen bzw. hat dies schon getan.

Frage 9. Erwartet die Landesregierung durch die Umsetzung des neuen Krankenhausrahmenplans Kostensenkungen in der medizinischen Versorgung?

Nein.

Frage 10. Hält die Landesregierung die Befürchtung für gerechtfertigt, dass die medizinische Versorgung auf dem Lande unter dem Bettenabbau leiden wird, weil es in ländlichen Gebieten anders als im Ballungsraum nicht möglich sei, ein Versorgungsangebot sicherzustellen, das über die Notfallversorgung hinausgeht?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Landesregierung im Krankenhausrahmenplan als erstes Bundesland Kriterien festgelegt hat, um die für die Grund- und Notfallversorgung unverzichtbaren Krankenhäuser zu bestimmen und ihren Bestand zu sichern. Insofern ist die wesentliche medizinische Grundversorgung in einer maximalen Entfernung von 30 bis 35 km gewährleistet. Für spezialisierte und komplizierte planbare Eingriffe werden Patienten zukünftig teilweise längere Wege in Kauf nehmen müssen, um die erforderliche Qualität, auch im Hinblick auf die zu erwartenden Mindestmengen des § 137 SGB V, erhalten zu können.