Einfamilienhaus

Landtag Nordrhein Westfalen 15. Wahlperiode Petitionsausschuss 21. Sitzung am 19.07.2011 974

Paderborn Baugenehmigungen

Gegen die jeweils sowohl Herrn M. als auch dem Petenten auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuchs bestandskräftig erteilten Baugenehmigungen bestehen wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange, insbesondere gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 5 und 7 erhebliche bauplanungsrechtliche Bedenken. Die großzügige Auslegung der Vorschriften durch die untere Bauaufsichtsbehörde kam dem Petenten ebenso zugute wie Herrn M.

Ob es sich bei dem beantragten Einfamilienhaus auf dem Flurstück 216 um die Schließung einer Baulücke handelt, ist fragwürdig, da eine weitere Bebauung auf dem Flurstück 16 nicht ausgeschlossen werden kann.

Im Hinblick auf die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigungen und auf eine rechtssichere Bebauungsmöglichkeit der Flurstücke 216 und 16 wurde der Stadt Paderborn empfohlen, zur Abrundung der Splittersiedlung im Außenbereich die Aufstellung einer Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 S. 1 zu erwägen. Eine Einflussnahme auf die genaue Abgrenzung des Satzungsbereichs kommt aus Gründen der kommunalen Planungshoheit nicht in Betracht.

Herr N. erhält zur weiteren Erläuterung eine Kopie der Stellungnahme des Finanzministeriums vom 19.05.2011.

Dorsten Einkommensteuer

Die Herrn S. durch die unentgeltliche Betreuung seiner Schwiegermutter entstehenden Aufwendungen können steuerlich nur bei Vorliegen sämtlicher Tatbestände der jeweiligen Steuerermäßigungsvorschrift (z. B. außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes) geltend gemacht werden.

Herr S. erhält zur näheren Erläuterung eine Kopie der Stellungnahme des Finanzministeriums vom 04.04.2011.

Köln Lehrerzuweisungsverfahren

Der Petitionsausschuss hat sich eingehend mit dem Sachverhalt und der bestehenden Rechtslage befasst und sich davon überzeugt, dass die von Frau K. gewünschte Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht möglich ist.

Darüber hinaus erfolgt die Gestaltung der Entgelte der tarifbeschäftigten Lehrkräfte durch die Tarifpartner, auf die der Petitionsausschuss keinen Einfluss hat.

Frau K. erhält eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 27.05.2011.

Delmenhorst Versorgung der Beamten Herr Dr. F. beschwert sich in seiner Petition unter anderem darüber, dass aufgrund Landtag Nordrhein Westfalen 15. Wahlperiode Petitionsausschuss 21. Sitzung am 19.07.2011 975 einer Änderung des Beihilfeverfahrens eingereichte Unterlagen von der Zentralen Scanstelle vernichtet und nicht mehr an den Beihilfeberechtigten zurückgesandt werden.

Die Landesregierung (Finanzministerium) hat zu der Beschwerde Stellung genommen und erläutert, dass das neue Verfahren eingeführt wurde, um die Beihilfebearbeitung auf einen aktuellen technischen Stand zu bringen und zu beschleunigen.

Die eingereichten Unterlagen werden für die Beihilfestellen der Landesverwaltung nunmehr zentral bei der Bezirksregierung Detmold als Zentrale Scanstelle gescannt, elektronisch ausgelesen und den jeweils zuständigen Beihilfestellen zur Verfügung gestellt. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wird von einer Rücksendung der Unterlagen abgesehen. Diese Verfahrensweise ist bei den privaten Krankenversicherungen bereits seit langer Zeit Praxis.

Die Personalvertretungen haben die Entwicklung dieses neuen Verfahrens begleitet und im Beteiligungsverfahren ihre Zustimmung erteilt.

Der Petitionsausschuss ist nach umfassender Prüfung der Auffassung, dass das neue Verfahren keinen rechtlichen Bedenken begegnet und für die Beihilfeberechtigten zumutbar ist. Die Problematik der Vernichtung fremden Eigentums stellt sich nicht, da Voraussetzung für die Bearbeitung eines Beihilfeantrags ist, dass der Beihilfeberechtigte das Eigentum an den eingereichten Unterlagen aufgibt. Sofern der Beihilfeberechtigte im Besitz der Originaldokumente bleiben will, steht es ihm frei, Kopien oder Zweitschriften bei der Scanstelle einzureichen. Das Einreichen von Originalen ist nicht mehr notwendig.

Der ggf. mit dem Anfertigen von Kopien verbundene Aufwand ist in anderen Bereichen des täglichen Lebens ebenfalls üblich und daher als zumutbar anzusehen.

Soweit Herr Dr. F. als Nachtrag zu seiner Petition dem Petitionsausschuss die Kopie eines Informationsblatts des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) übermittelt hat, wendet er sich offenbar dagegen, dass dieses unter Verweis auf einen Runderlass des Finanzministeriums (FM) angefragt hat, ob er seine Widersprüche gegen die Einbehaltung der Kostendämpfungspauschale und die Nichtbeihilfefähigkeit bestimmter Arzneimittel aufrecht erhalten möchte. Das FM hatte Beihilfebescheide, in denen die Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO einbehalten worden war, und Bescheide, in denen Beihilfen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verweigert worden waren, wegen der ungeklärten Rechtslage für vorläufig erklärt.

Nachdem nunmehr das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Rechtsprechung beide Regelungen für rechtmäßig erklärt hat, hat das FM durch Runderlass vom 08.11.2010 alle vorläufigen Festsetzungen für endgültig erklärt. Das LBV hat alle Beihilfeberechtigten seines Zuständigkeitsbereichs darüber informiert und angefragt, ob sie ihre eventuell erhobenen Widersprüche zurückziehen oder aufrecht erhalten wollen. Für den letzteren Fall hat es einen Widerspruchsbescheid angekündigt. Es diente ausschließlich dem Schutz einer unter Betreuung gestellten Person.

Um jedoch Missverständnisse dieser Art künftig zu vermeiden, bittet der Petitionsausschuss die Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales), der Stadt Solingen zu empfehlen, in jedem Fall, in dem bekannt wird, dass ein Betreuungsverhältnis besteht, eine Nordrhein Westfalen 15. Wahlperiode Petitionsausschuss 21. Sitzung am 19.07. Der Bürgerantrag des Petenten wurde vom zuständigen Gremium am 27.01.2010 behandelt und einstimmig abgelehnt. Über die Entscheidung wurde der Petent anschließend mit Schreiben vom 01.02.2010 informiert, so dass die Vorgaben der Gemeindeordnung zur Behandlung von Bürgeranträgen eingehalten wurden.

Da zum Zeitpunkt der Behandlung des Bürgerantrags am 27.01.2010 die Änderung der Hauptsatzung bereits in Kraft war, bedurfte es keiner Vorberatung im Bürgerausschuss mehr. Entsprechend den neuen Vorschriften konnte die Beratung über den Antrag somit direkt im zuständigen Betriebsausschuss 1 erfolgen. Insoweit ist der Vortrag des Petenten über eine fehlerhafte Bearbeitung seines Bürgerantrags in dieser Hinsicht zurückzuweisen.

Ein kommunalaufsichtliches Handeln könnte sich lediglich daraus ergeben, dass die Stadt unter Verstoß gegen die in ihrer Hauptsatzung getroffenen Regelungen den Petenten nicht über den Termin zur Behandlung seines Bürgerantrags im Betriebsausschuss 1 am 27.01.2010 informiert hat. Im vorliegenden Fall sollte jedoch im Rahmen des Opportunitätsprinzips von kommunalaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen werden.

Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales), die Stadt Castrop-Rauxel unter Hinweis auf den Verstoß zukünftig um Beachtung der für sie geltenden Vorschriften bei der Bearbeitung von Bürgeranträgen nach § 24 der Gemeindeordnung anzuhalten.

Wuppertal Ausländerrecht

Der Asylantrag der am 15.10.2010 in das Bundesgebiet eingereisten Frau B. ist durch Bescheid vom 16.11.2010 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Abschiebungsverbote wurden nicht festgestellt. An diese Entscheidungen ist die Ausländerbehörde gebunden. Der Bescheid des Bundesamts gilt nach den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes als zugestellt und ist bestandskräftig.

Aufgrund dessen ist Frau B. vollziehbar ausreisepflichtig.

Eine weitere Duldung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet bis zum Abschluss des Asylverfahrens ihrer Eltern kann mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommen. Da Frau B. volljährig ist, hat sie ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise in ihr Heimatland nachzukommen. Im Übrigen sind auch keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe ersichtlich, die eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

Nach Abschluss der Prüfung kann Frau B. nur empfohlen werden, entsprechend ihrer gegenüber der Ausländerbehörde am 18.02.2011 erklärten Bereitschaft, freiwillig nach Mazedonien auszureisen, da sie andernfalls mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu rechnen hat.

Gelsenkirchen Einkommensteuer

Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt informiert und sieht nach Prüfung der Angelegenheit keine Möglichkeit, der Landesregierung (Finanzministerium) eine andere Beurteilung zu empfehlen.

Herr U. erhält zur näheren Erläuterung eine Kopie der Stellungnahme des Finanzministeriums vom 20.04.2011.