JVA

Landtag Nordrhein Westfalen 15. Wahlperiode Petitionsausschuss 21. Sitzung am 19.07.2011 992 daher nicht entsprochen werden. Durch das aktuell laufende Projekt Emsaue ganz nah wird das Naturschutzgebiet jedoch naturverträglich erschlossen. Insofern wird die Emsaue im Rahmen der naturschutzfachlichen und rechtlichen Möglichkeiten für die Bürger erlebbar gemacht.

Rheinbach Ordnungswidrigkeiten

Der Petitionsausschuss hat sich über die Sach- und Rechtslage informiert und stellt fest, dass das Vorgehen der Stadt Rheinbach nicht zu beanstanden ist.H., jedoch ohne das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit), zuerkannt.

Der Petitionsausschuss sieht daher keine Veranlassung, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen.

Viersen Wasser und Abwasser Herr W. erhält eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 01.06.2011.

Auch die Erstattung der der obsiegenden Partei entstandenen Kosten durch die mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

Eine Überprüfung und Bewertung der Verfahrensführung des Landgerichts Essen in dem Verfahren 4 O 494/09 ist dem Petitionsausschuss aufgrund der verfassungsrechtlich verbürgten richterlichen Unabhängigkeit verwehrt.

Der Petitionsausschuss hat von den Gründen Kenntnis genommen, die zu der Zurückweisung der von Frau S. erhobenen Vorwürfe gegen Bedienstete der JVA Gelsenkirchen geführt haben.

Er hat weiterhin zur Kenntnis genommen, dass die hygienischen Bedingungen im Haftraum von Frau S. und in der Werkhalle der Anstalt nicht zu bemängeln sind.

Es besteht kein Anlass zu weiteren Maßnahmen.

Bottrop Ordnungswidrigkeiten

Der Petitionsausschuss hat sich über die Sach- und Rechtslage informiert und stellt fest, dass das Vorgehen der Stadt Bottrop nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen einer Gewerbeabmeldung am 08.11. wurde der Stadt bekannt, dass Herr M. es zuvor versäumt hatte, zwei Betriebsstättenverlegungen anzuzeigen. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde gegen ihn Landtag Nordrhein Westfalen 15. Wahlperiode Petitionsausschuss 21. Sitzung am 19.07.2011 993 eine Geldbuße festgesetzt. Aufgrund seiner Einlassungen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens wurde das zunächst verhängte Bußgeld unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse herabgesetzt und beläuft sich nun auf 100,00 Euro.

Zwischenzeitlich liegt der Vorgang dem Amtsgericht Bottrop zur Entscheidung vor.

Wegen der durch das Grundgesetz gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. Er kann auch keinen Einfluss auf künftige gerichtliche Entscheidungen nehmen. Danach kann dem Wunsch von Herrn M.-Y. W., ihm einen weiteren Versuch für die Anfertigung der Diplomarbeit in dem Studiengang Architektur an der Fachhochschule Aachen zuzubilligen, nicht entsprochen werden.

Nach der Fachprüfungsverordnung der Fachhochschule sind nur zwei Versuche für die Diplomarbeit vorgesehen. Diese beiden Versuche hat Herr M.-Y. W. erfolglos ausgeschöpft. Ein dritter Versuch ist nicht möglich. Dementsprechend wurde ihm auch die von ihm für eine Klage beantragte Prozesskostenhilfe vom Verwaltungsgericht Aachen und vom Oberverwaltungsgericht Münster versagt. Die von Herrn M.-Y. W. vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Hinsichtlich des vorgebrachten Datenverlustes hätte er in seinem eigenen Interesse Sicherheitskopien erstellen müssen.

Die von ihm nachträglich angegebene Erkrankung hätte er gemäß den Vorschriften der Prüfungsordnung unverzüglich schriftlich mitteilen und glaubhaft machen müssen. Das ist nicht geschehen.

Herrn M.-Y. W. steht jedoch die Möglichkeit offen, sich an der Fachhochschule Aachen für einen Studienplatz in dem Bachelorstudiengang Architektur zu bewerben. Die Bewerbung ist derzeit für endgültig durchgefallene Diplomstudenten nicht ausgeschlossen. Außerdem bestehen für das kommende Wintersemester keine Zulassungsbeschränkungen. In dem Bachelorstudiengang können gegebenenfalls einzelne Leistungen aus dem Diplomstudiengang nach Überprüfung durch die Fakultät anerkannt werden. Das gilt allerdings nur, soweit die Inhalte sich nicht aufgrund einer Weiterentwicklung des Stands der Technik stark von den aktuellen Anforderungen abheben, so dass angesichts der überwiegend über acht Jahre zurückliegenden Leistungen von Herrn M.Y. W. eine Anerkennung nur teilweise zu erwarten ist.

Der Petitionsausschuss empfiehlt Herrn M.-Y. W., zeitnah eine Entscheidung über eine Bewerbung für einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Architektur zu treffen, da die dortige Bewerbungsfrist für das kommende Wintersemester Ende Juli 2011 abläuft. Bei seiner Entscheidung sollte Herr M.-Y. W. auch berücksichtigen, dass 2012 mit Zulassungsbeschränkungen für den Studiengang gerechnet werden muss, weil das Bewerberaufkommen sich durch den doppelten Abiturjahrgang voraussichtlich erhöhen wird.

Landtag Nordrhein Westfalen 15. Wahlperiode Petitionsausschuss 21. Sitzung am 19.07.2011 994

Herten Forst- und Jagdwesen

Aufgrund der Petition hat sich das zuständige Regionalforstamt Ruhrgebiet des Sachverhalts angenommen.

Der Zaun ist zwischenzeitlich komplett entfernt worden.

Geldern Rechtspflege

Nach der verfassungsrechtlichen Ordnung für die Bundesrepublik Deutschland sind die Richterinnen und Richter in ihren Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Artikel 97 des Grundgesetzes). Dem Petitionsausschuss ist es - wie jeder anderen Stelle außerhalb des gerichtlichen Instanzenzugs auch ­ deshalb versagt, auf gerichtliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen, sie zu ändern, aufzuheben oder auch nur auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Gerichtliche Entscheidungen können nur mit den in der entsprechenden Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Hierüber befinden dann wieder unabhängige Gerichte.

Der Petitionsausschuss sieht nach Unterrichtung über die Angelegenheit keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen.

Werne Beamtenrecht

Der Petitionsausschuss hat sich über die Gründe, die dazu führen, dass die Glaukomerkrankung von Herrn K. eine Verwendung in einer Spezialeinheit ausschließt, unterrichtet.

Auch wenn der Ausschuss die Enttäuschung von Herrn K. nachvollziehen kann, sieht er nach Kenntnisnahme des gesamten Sachverhalts keine Notwendigkeit, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales ­ MIK) Maßnahmen zu empfehlen.

Herr K. erhält eine Kopie der Stellungnahme des MIK vom 30.05.2011.

Köln Arbeitsförderung

Soweit sich Herr S. im Rahmen seiner Petition gegen die vorübergehende Versagung der Gewährung von Unterkunftskosten wendet, hat das Jobcenter Köln seine Entscheidung bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit Abhilfebescheid vom 30.11.2010 in seinem Sinne korrigiert.

Darüber hinaus wurde dem von Herrn S. bevollmächtigten Rechtsanwalt auf jeweilige Anfrage bereits mehrfach die Berücksichtigung und Auszahlung der Unterkunftskosten bestätigt.

Es besteht kein Anlass, der Landesregierung (Justizministerium oder Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter) Maßnahmen zu empfehlen.