Erbschaftssteuer

Dortmund Hilfe für behinderte Menschen Frau F.-D. wendet sich gegen die Entscheidung des Gemeinsamen Versorgungsamts der Städte Dortmund, Bochum und Hagen, das die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 80 sowie, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen B ­ Notwendigkeit ständiger Begleitung und ­ außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegen, ablehnt.

In einem Erörterungstermin wurde vereinbart, dass das Gemeinsame Versorgungsamt den medizinischen Sachverhalt zur Frage, ob bei Frau F.-D. ein höherer und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B vorliegen, weiter aufklärt und sie neurologisch/psychiatrisch von Dr. B. begutachten lässt.

Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales), ihm über das Ergebnis der Begutachtung zu berichten.

Nachdem die Voraussetzungen für das Vorliegen des Merkzeichens in dem Erörterungstermin erläutert wurden, erklärte Frau F.-D., ihr Anliegen habe sich bzgl. des Merkzeichens erledigt.

Leverkusen Recht der Tarifbeschäftigten Dienstaufsichtsbeschwerden

Der Petitionsausschuss sieht nach Unterrichtung über den der Petition von Herrn S. zugrunde liegenden Sachverhalt keinen Anlass, der Landesregierung (Ministerium für Schule und Weiterbildung, Ministerium für Inneres und Kommunales, Justizministerium) Maßnahmen zu empfehlen.

Das Handeln der vorgenannten Behörden ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurden die Rechte von Herrn S. durch das von ihm angestrengte arbeitsgerichtliche Verfahren gewahrt.

Wegen der den Richterinnen und Richtern durch das Grundgesetz verliehenen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, auf die Verfahrensgestaltung der Gerichte Einfluss zu nehmen und ihre Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben.

Schalksmühle Rentenversicherung Hilfe für behinderte Menschen

Der Petitionsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Deutsche Rentenversicherung Westfalen (DRV) den Sachverhalt aus Anlass der Petition geprüft und zwischenzeitlich mit Herrn G. eine einvernehmliche Regelung zur weiteren Vorgehensweise im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben getroffen hat.

Nach Durchführung einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Auswertung des Abschlussberichts hat die DRV Herrn G. eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Weiterbildung für den Beruf des Werkstoffprüfers als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt. Diese Maßnahme findet in der Zeit vom 27.06.2011 bis zum 26.06.2013 im Berufsförderungswerk Dortmund statt.

Soweit Herr G. beklagt, sein Antrag auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung sei in der Vergangenheit abgelehnt worden, bleibt es ihm unbenommen, bei Verschlimmerung seines Rückenleidens erneut die Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft von mindestens 50) beim Versorgungsamt des Märkischen Kreises zu beantragen.

Hamminkeln Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden

Soweit Herr R. erneut geltend macht, dass die Kürzung der Ausgleichsrente seiner verstorbenen Mutter angesichts der bereits erfolgten Erhebung der Erbschaftssteuer nicht gerechtfertigt ist, kann seinem Anliegen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden.

Die Mutter von Herrn R. hatte seit 1999

Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz nach ihrem im Zweiten Weltkrieg gefallenen ersten Ehemann und dem Tod ihres zweiten Mannes.

Aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse bestand auch ein Anspruch auf eine Ausgleichsrente, deren Höhe von den übrigen Einkünften abhängig ist.

Im Jahr 2008 ist Frau M. aufgrund einer Erbschaft zu Kapitalvermögen gekommen.

Die hieraus resultierenden Zinseinkünfte sind bei der Berechnung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen. Mit dieser Regelung war sie nicht einverstanden und hat sich hiergegen mit einer Eingabe an die Landesregierung und im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens gewehrt. In einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Duisburg im Januar 2011 erklärte Herr R. nach einem richterlichen Hinweis auf die gegebene Sach- und Rechtslage die Klage und die Eingabe für erledigt.

Soweit geltend gemacht wurde, dass die Kürzung der Ausgleichsrente angesichts der bereits erfolgten Erhebung der Erbschaftssteuer nicht gerechtfertigt ist, ist dies aufgrund der bekanntermaßen unterschiedlichen Natur der Rechtsinstitute der Erbschaftssteuer und der sozialentschädigungsrechtlichen Ausgleichsrente nicht begründet. In diesem Sinne wurde Frau M. noch zu Lebzeiten durch aufklärende Schreiben des Landschaftsverbands Rheinland und der Landesregierung (Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales ehemals Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ausführlich informiert.

Die gerügte übrige Sachbehandlung des Landschaftsverbands bei der Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Berechnung der vom Einkommen beeinflussten Leistungen entspricht der Sach- und Rechtslage und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

Herr F. erhält zur näheren Erläuterung eine Kopie der Stellungnahme des Finanzministeriums vom 10.08.2011.

Düsseldorf Bauordnung

Das Wohnhaus von Frau K. ist mit dem genehmigten Anbau nicht mehr als Doppelhaushälfte zu qualifizieren. Die beiden Doppelhaushälften stellen keine bauliche Einheit mehr dar. Der Anbau tritt aufgrund seiner Abmessungen nicht mehr als lediglich untergeordneter Bauteil eines insgesamt harmonischen Ganzen in Erscheinung.

Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31

Abs.1 des Baugesetzbuchs von der festgesetzten offenen Bauweise kommt nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung berührt sind.

Die Entscheidung über die von Frau K. eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt abzuwarten.

Der Petitionsausschuss sieht nach Abschluss der Prüfung keine Möglichkeit, der Landesregierung (Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr) aufsichtliche Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen.

Frau K. erhält zur weiteren Information einen Auszug aus der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 01.07.2011.

Kadenbach Energienutzung

Dem Anliegen von Herrn T. den Ausbau der Windenergienutzung in Nordrhein Westfalen zu stoppen, wird nicht entsprochen. Die größtenteils pauschalen Argumente gegen den bundesweit für notwendig gehaltenen Ausbau der Windenergienutzung werden nicht geteilt.

Herr T. erhält eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 19.08.2011. Aus diesem Grund kommt eine Außenbereichssatzung ebenfalls nicht in Betracht.

Der Ausschuss verweist indes auf die Möglichkeit, am bestehenden Haus von Herrn H. eine zweite Wohneinheit anzubauen und sieht sich in dieser rechtlichen Bewertung einig mit den Bauaufsichtsbehörden.

Der Ausschuss dankt der Stadt Porta Westfalica für ihre Bereitschaft, Herrn H. diesbezüglich zu beraten, sofern eine derartige Bauabsicht von der Familie gewünscht wird.

Saerbeck Schulen Frau H. hat durch eigene Recherchen festgestellt, dass die in Deutschland bereits 1992 in Kraft getretene Konvention über die Rechte des Kindes unter den Kindern und Jugendlichen wenig bekannt ist und fordert eine Verankerung in den Lehrplänen dahingehend, dass die Schülerinnen und Schüler über ihre Rechte beispielsweise auf Gesundheit Bildung umfassend informiert werden.

Dem Anliegen wurde insoweit entsprochen, als in ab dem 01.08.2011 verbindlichen Lehrplänen das Thema implementiert ist. Die Kinderrechte sind somit obligatorischer Unterrichtsstoff.

In einem Erörterungstermin mit Frau H. und der Landesregierung (Ministerium für Schule und Weiterbildung - MSW) wurden beispielhaft anhand des Lehrplans für die Gesamtschule die nun folgenden Schritte erörtert. Die Umsetzung der Lehrpläne obliegt den Schulen.

Die Landesregierung (MSW) hat im Übrigen einen Lehrplannavigator eingerichtet, in den auch zum Thema Kinderrechte Unterlagen und Unterrichtsmaterialien eingestellt werden sollen. Es bestand Einvernehmen, dass die Landesregierung (MSW) bereits jetzt hilfreiche Unterlagen zum Thema im Internet bereithält.