Beamte

Durch Absatz 1 wird diesem praktischen Regelungsbedürfnis Rechnung getragen. Sie gilt allerdings nur bei der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a und besteht nicht bei der Einstellung des Strafverfahrens nach anderen Vorschriften, z. B. nach § 170 Abs. 2 Absatz 2 behandelt die Bindungswirkung eines Freispruchs im Straf- oder Bußgeldverfahren. Das Verbot, nach einem Freispruch im Straf- oder Bußgeldverfahren wegen derselben Tatsachen eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, ergibt sich nach bisherigem Recht mittelbar aus § 16 Abs. 6 wonach in diesem Fall ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann. Mit der jetzigen Regelung wird das Verbot ausdrücklich in den Zusammenhang der übrigen Maßnahmeverbote der §§ 14 und 15 gestellt.

Dass sowohl im Rahmen des Absatzes 1 als auch im Rahmen des Absatzes 2 die im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidungen unanfechtbar, d. h. rechtskräftig oder bestandskräftig sein müssen, wird schon auf der Grundlage des bisherigen Rechts angenommen und soll aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen werden.

Zu § 15:

Die Folgen des Zeitablaufs im Disziplinarverfahren werden bislang in § 4 geregelt, was abgesehen davon, dass sich ein Sachzusammenhang zu der Thematik des I. Abschnitts Anwendbarkeit des Gesetzes nicht ohne weiteres herstellen lässt, deshalb problematisch ist, weil das nach § 4 an den Zeitablauf anknüpfende Verfolgungsverbot von den hypothetisch auszusprechenden Disziplinarmaßnahmen abhängt, obwohl die Disziplinarmaßnahmen als solche erst in den folgenden §§ 5 bis 11 dargestellt werden. Nunmehr wird die Materie erst im Anschluss an die Vorschriften über die einzelnen Disziplinarmaßnahmen geregelt, was zugleich auch die Herstellung eines Sachzusammenhangs zu dem Maßnahmeverbot des § 14 ermöglicht.

Auf den Begriff der Verjährung wird bewusst verzichtet, weil der strafrechtliche Verjährungsgedanke dem Disziplinarrecht fremd ist. Die Verjährung des Strafrechts setzt begrifflich fest umrissene Tatbestände voraus, die es im Disziplinarrecht nicht gibt und auch nicht geben kann. Der disziplinarrechtliche Zeitablauf knüpft an hypothetische Disziplinarmaßnahmen an, die als solche nicht verjähren können. Anders als bei der strafrechtlichen Verjährung, die ein absolutes und endgültiges Verfahrenshindernis darstellt, sind die disziplinarrechtlichen Folgen des Zeitablaufs zudem, vor allem wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens, nur relativer Natur, weshalb eine infolge Zeitablaufs zunächst unzulässige disziplinarrechtliche Sanktionierung infolge des Hinzutretens weiterer Pflichtverletzungen wieder zulässig werden kann.

Durch das neugeregelte Maßnahmeverbot wird klargestellt, dass ­ was auch der bisher herrschenden Auffassung entspricht ­ die Annahme eines Zeitablaufs der Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht von vornherein entgegensteht, was schon dadurch bedingt ist, dass sich der Zeitablauf meist erst im Rahmen des Disziplinarverfahrens bestimmen lässt, nicht aber bereits vor dessen Einleitung. Sofern allerdings von Anfang an feststeht, dass ein Maßnahmeverbot nach § 15 besteht, ist gemäß § 17 Abs. 2 von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen. Stellt sich hingegen erst in einem Disziplinarverfahren heraus, dass die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind und eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf, sieht § 32 Abs. 1 Nr. 3 die Einstellung des Verfahrens vor.

Bezüglich der Fristen, nach deren Ablauf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden darf, ist es für den Verweis, die Geldbuße, der Kürzung der Dienstbezüge oder der Kürzung des Ruhegehalts bei der bisherigen Regelung in § 4 Abs. 1 geblieben. Für die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung muss angesichts der hier vorauszusetzenden Schwere der begangenen Dienstvergehen der Zeitraum allerdings deutlich länger als in Absatz 1 oder 2 festgesetzt werden und erscheint mit sieben Jahren als angemessen. Diese Dauer entspricht im Übrigen auch dem Durchschnitt der von den Ländern bislang festgelegten Zeiträume.

Durch Absätze 4 und 5 sollen die Unterbrechung und Hemmung der Fristen umfassend neu geregelt und zugleich hiermit zusammenhängende Streitfragen, die die Rechtsprechung und Lehre bislang beschäftigt haben, ausgeräumt werden.

Zu § 16:

Die Vorschrift tritt an die Stelle der bisherigen Tilgungsregelung des § 111 und gestaltet diese weitgehend um.

Die neue Regelung stellt in Absatz 1 zunächst nicht die Tilgung der Eintragungen aus den Personalakten in den Vordergrund, sondern das Verwertungsverbot, wonach eine verhängte Disziplinarmaßnahme nach dem Ablauf einer bestimmten Frist weder bei weiteren Disziplinarmaßnahmen noch bei Personalmaßnahmen Berücksichtigung finden darf. Die Fristen für das Verwertungsverbot entsprechen dabei denen für das Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15.

Die Tatbestände, nach denen die Frist für das Verwertungsverbot nicht endet, werden in Absatz 2 Satz 2 auf das Verfahren zur Beendigung des Beamtenverhältnisses sowie das Verfahren nach § 77 erweitert, wodurch eine bisherige Gesetzeslücke geschlossen wird.

Absatz 3 regelt die Entfernung und Vernichtung der Vorgänge.

Absatz 4 erfasst diejenigen Disziplinarvorgänge, die nicht zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, und legt die Frist für den Eintritt des Verwertungsverbots grundsätzlich auf zwei Jahre fest. Eine Abweichung gilt nunmehr jedoch für den Fall, dass ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist. Hier wird die Frist auf drei Monate und damit auf den Zeitraum verkürzt, bis zu dem die oberste Dienstbehörde ihre Disziplinarbefugnisse abweichend ausüben kann. Nach diesem Zeitpunkt ist ein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung nicht mehr gegeben.

Mit der neuen Regelung des Absatzes 5 wird sichergestellt, dass die aufgrund eines Disziplinarvorgangs in die Personalakte aufgenommenen missbilligenden Äußerungen unter den gleichen Voraussetzungen entfernt und vernichtet werden, wie diejenigen, die ohne einen vorherigen Disziplinarvorgang aufgenommen wurden.

Zu § 17:

In Absatz 1 wird für die Einleitung des Disziplinarverfahrens an dem Legalitätsprinzip festgehalten. Die neue Formulierung liegen zureichende Anhaltspunkte vor stellt gegenüber der alten Formulierung des § 25 Abs. 1 Satz 1 werden Tatsachen bekannt keine inhaltliche, sondern nur eine sprachliche Änderung dar, die deutlich machen soll, dass der Verdacht eines Dienstvergehens hinreichend konkret sein muss und bloße Vermutungen nicht ausreichend sind. Um letztere eventuell konkretisieren zu können, sind nach wie vor so genannte Verwaltungsermittlungen zulässig, bevor man sich entschließt, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Das ausdrücklich normierte Recht des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde, das Verfahren ­ ohne strenge Bindung an die Voraussetzungen des Selbsteintrittsrechts ­ an sich zu ziehen, verdeutlicht das im Verhältnis zu ihnen bestehende Weisungs- und Aufsichtsverhältnis. Die Wahrnehmung dieses Rechts kann vor allem im Hinblick auf die notwendige Einheitlichkeit und Gleichbehandlung bei der Ausübung der Disziplinarbefugnisse angezeigt sein. Da der Beamte vor der Einleitung, wie sich aus § 20 Abs. 1 ergibt, nicht in jedem Fall sofort zu unterrichten ist, ist die Einleitung im Interesse der Rechtsklarheit und der späteren Nachvollziehbarkeit der Disziplinarvorgänge, vor allem aber im Hinblick auf § 61 Abs. 1 aktenkundig zu machen.

In Abs. 2 wird erstmals bestimmt, dass ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten ist, wenn feststeht, dass ein Maßnahmeverbot wegen eines sachgleichen Strafoder Bußgeldverfahrens oder wegen Zeitablaufs besteht. Ein solches muss allerdings von vornherein eindeutig feststehen. Sofern diesbezüglich letzte Zweifel vorhanden sind, ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geboten, welches, wenn sich das Vorliegen eines Maßnahmeverbots nachträglich bestätigen sollte, gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 einzustellen ist. Wegen der späteren Nachvollziehbarkeit sind die maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen; außerdem ist der Beamte hiervon in Kenntnis zu setzen.

Absatz 3 regelt die Zuständigkeit zur Einleitung des Disziplinarverfahrens bei Beamten mit mehreren Ämtern.

Nach Absatz 4 Satz 1 hat eine Beurlaubung oder Abordnung keinen Einfluss auf die Zuständigkeiten, was bisherigem Recht entspricht.

Zu § 18:

Durch die Vorschrift wird das so genannte Selbstreinigungsverfahren, welches dem Beamten das Recht auf eine objektive und gegen jedermann wirkende Klärung des Verdachts gibt, ein Dienstvergehen begangen zu haben, grundlegend neu konzipiert und vereinfacht. Nach § 33 kann der Beamte die Entlastung von dem Verdacht nur durch einen bei der bisherigen Einleitungsbehörde zu stellenden Antrag auf Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens erreichen. Diese Regelung wirft in der Praxis zahlreiche Probleme auf und trägt dem berechtigten Schutzinteresse des Beamten nur unzureichend Rechnung. In erster Linie erweist es sich dabei als problematisch, dass das Selbstreinigungsverfahren zur Entlastung jedes denkbaren Dienstvergehens bestimmt ist, also auch eines minder schweren, womöglich nur mit einem Verweis zu ahndenden, während das hierzu zur Verfügung gestellte bisherige förmliche Disziplinarverfahren seinem Zweck nach auf die schwereren Dienstvergehen zugeschnitten ist.

Der Beamte kann sich hierdurch gezwungen ­ oder auch gehindert ­ sehen, zum Zwecke seiner Entlastung einen Antrag auf Einleitung eines in Bezug auf den Tatverdacht von vornherein unangemessenen Verfahrens zu stellen. Wird wegen eines leichten Tatverdachts ein Antrag auf Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gestellt, wird die Einleitungsbehörde, da sie nach allgemeiner Auffassung auch im Rahmen des § 33 nicht gezwungen ist, ein solches Verfahren durchzuführen, den Antrag im Regelfall ablehnen und gegebenenfalls im Rahmen eines nichtförmlichen Disziplinarverfahrens ermitteln. Derartige Ermittlungen sind auf der Grundlage des bisherigen Rechts aber auch dann denkbar, wenn zwar ein hinreichender Tatverdacht besteht, zunächst jedoch noch abgeklärt werden muss, ob die Voraussetzungen zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegeben sind.

Zu seiner Entlastung kann der Beamte künftig einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens stellen. Die durch die bisherige ausschließlich Zuständigkeit der Einleitungsbehörde gewährleistete und im Interesse des Beamten liegende Prüfung durch eine höhere Behörde wird dadurch sichergestellt, dass der Beamte den Antrag auch bei der obersten Dienstbehörde einreichen kann.

Über den Antrag ist nach Absatz 2 nach Maßgabe des bereits in § 17 festgelegten Legalitätsprinzips zu entscheiden. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Beamte Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dieses Verfahren wird nach den auch für die Einleitung von Amts wegen geltenden Grundsätzen fortgeführt. Ob der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat und er deshalb eine disziplinarrechtliche Sanktionierung erfährt, ist nach den gleichen Prinzipien zu entscheiden, die auch für das von Amts wegen eingeleitete Disziplinarverfahren gelten. Eine Ablehnung des Antrags erfolgt dann, wenn konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, nicht vorliegen. Eine Ablehnung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens oder bei Offenlassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, darf künftig nicht mehr erfolgen; eine derartige Feststellung lässt sich nur noch im Rahmen der Einstellung des Disziplinarverfahrens treffen. Mit der Ablehnung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist deshalb die beantragte Entlastung unmittelbar erreicht, so dass es eines Rechtsbehelfsverfahrens entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 1 nicht mehr bedarf. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Beamten auf Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes kann nach der neuen Konzeption erst gegeben sein, wenn ein auf seinen Antrag hin eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird und dabei entweder ein Dienstvergehen festgestellt oder offengelassen wird, ob ein solches vorliegt. In solch einem Fall kann der Beamte Widerspruch einlegen und Klage erheben.