Erst im Anschluss daran können vorher definierte Sanktionsinstrumente zum Einsatz

Problematisch wird es beim Einsatz von Sanktionen, wenn die Konsolidierungsziele nicht erreicht werden. Dazu ist zunächst festzulegen, wann eine Zielverfehlung eingetreten ist, zu ermitteln, welche Ursache der Zielverfehlung zu Grunde liegt und ob diese durch den Hilfeempfänger verursacht ist und abzuschätzen, inwieweit eine Nachbesserung durch den Hilfeempfänger erfolgen kann.

Erst im Anschluss daran können vorher definierte Sanktionsinstrumente zum Einsatz kommen.

Legitim und politisch durchsetzbar ist der Einsatz von Sanktionen aber nur, wenn das vorher festgelegte Ziel auch tatsächlich erreichbar ist und nicht schön gerechnet wurde. Die nordrhein-westfälische Geschichte der Haushaltskonsolidierung zeigt anhand der permanenten Verlängerung vieler Haushaltssicherungskonzepte, dass hier bisher etwas nicht funktioniert hat. Entweder die Ziele waren nicht erreichbar oder aber die (auch bisher mögliche) Sanktionierung war nur ein stumpfes Schwert. Angesichts der riesigen Konsolidierungsaufgabe erscheint die Zielerreichung zweifelhaft, weshalb die Sanktionierung einer Zielverfehlung ins Leere laufen muss.

Es gehört mit zum Paradigmenwechsel, dass die Konsolidierungsziele von den Gemeinden ernst genommen werden. Dazu müssen sie nach mehr als 20 Jahren Erfahrung mit der Haushaltskonsolidierung auch erreichbar erscheinen, um bisher übliches Verhalten durch eine neue Motivation zu ersetzen. Dann kann auch eine angedrohte Sanktion zusätzliche Wirkung entfalten.

6 Risiken

Die Zielerreichung steht ­ abgesehen von der Frage, ob die bereitgestellten Mittel überhaupt ausreichend sind ­ unter dem Vorbehalt verschiedener Risiken, die dazu führen können, dass ein Haushaltssanierungsplan nicht eingehalten werden kann. Hierzu gehören eine negative gesamtwirtschaftliche Entwicklung, steuerpolitische Beschlüsse des Bundes (aktuelle Steuersenkungsdebatte),

Zinsrisiko bei hohen Kassenkrediten, fehlende Einbindung der Umlageverbände in das Konsolidierungskonzept, negative lokale Entwicklungen wie z. B. der Ausfall eines potenten Gewerbesteuerzahlers oder der überproportionale Anstieg sozialer Belastungen.

Die Geschichte der Haushaltskonsolidierung in Nordrhein-Westfalen, die bis an den Anfang der 1980er Jahre reichen, zeigt, dass Risiken nicht von der Hand zu weisen sind und dass es immer gute Gründe gab, weshalb dann die Haushaltskonsolidierung nicht zum Ziel führen konnte. Das wiederum führt zum Thema Kontrolle und Sanktionen zurück. Auch wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass mal wieder etwas dazwischen kommt, so bedarf es gegenüber der Vergangenheit wesentlich strengerer Regeln.

7 Recht auf kommunale Selbstverwaltung Angesichts der notwendigen Eigenanstrengungen der Gemeinden und der mit den Hilfen verbundenen Auflagen wird teilweise die Befürchtung geäußert, dass hiermit das Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung verletzt wird. Die vorzunehmenden Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung sind aber vor dem Hintergrund der mit der fiskalischen Krise verbundenen faktischen Bescheidung der kommunalen Selbstverwaltung zu sehen. Ziel der Maßnahmen ist es ja gerade, die finanzielle Handlungsfähigkeit der betroffenen Gemeinden wieder herzustellen und sie damit wieder in den Stand zu setzten, kommunale Selbstverwaltung auch ausüben zu können. Mit anderen Worten: Die Maßnahmen sind nicht Ursache der Beschneidung kommunaler Selbstverwaltung.

Diesbezüglich wäre allenfalls in zwei Richtungen zu argumentieren:

Die dauerhafte Unterfinanzierung der Kommunen insbesondere hinsichtlich der nicht aufgabenangemessenen Finanzierung bundesgesetzlich veranlasster kommunaler Sozialleistungen beschränkt die kommunale Selbstverwaltungshoheit.

Sofern lokal eigenverantwortliche Entscheidungen zu einer finanziellen Krise einer Gemeinde geführt haben, sind staatliche Eingriffe zur Behebung der Schieflage, insbesondere wenn damit finanzielle Zuwendungen des Landes oder gar der kommunalen Solidargemeinschaft verbunden sind, erforderlich und notwendig.