Im Zusammenspiel mit der kurzen Einreichungsfrist für kassatorische Bürgerbegehren nach §

Anders gesagt: so lange andere Organe der kommunalen Selbstverwaltung noch die Möglichkeit haben, ein Projekt abzubrechen, so lange sollte diese Option auch den Bürgerinnen und Bürgern im formalen Verfahren des Bürgerbegehrens zugänglich sein.

Im Zusammenspiel mit der kurzen Einreichungsfrist für kassatorische Bürgerbegehren nach § 26

Abs.3 GO NRW ergibt sich bei Bauleitplanungsfragen ein weiteres Problem. Die Frist würde nicht erst mit dem tatsächlichen Einleitungsbeschluss für ein Bauleitplan-Verfahren beginnen, sondern so die bisherige Rechtsprechung - schon nach einer so genannten Grundsatzentscheidung für die Bebauung. Das heißt: Bekundet der Rat seinen Willen, ein Gelände für die Bebauung freizugeben und leitet erst drei Monate später das Bauleitplanverfahren ein, so kann gegen diese Entscheidung kein zulässiges Bürgerbegehren mehr eingereicht werden, weil die Frist für ein Bürgerbegehren gegen die Grundsatzentscheidung bereits abgelaufen ist. Diese überflüssige Anforderung stellt ein Problem dar, wenn - was nicht selten ist - Räte von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommene Grundsatzbeschlüsse z. B. zu Bauprojekten treffen, denen erst Jahre später Umsetzungsbeschlüsse folgen. Es sind meist erst diese Umsetzungsbeschlüsse, die die Bürger auf eine Planung aufmerksam werden und bei Ablehnung mit einem Bürgerbegehren aktiv werden lassen. Dann ist es für ein Bürgerbegehren laut geltender Rechtsprechung schon zu spät, weil bereits der Jahre vorher gefasste Grundsatzbeschluss als fristauslösend angesehen wird. So hatte der Rat der Stadt Leichlingen 2006 ein Bürgerbegehren gegen die Bebauung einer Wiese wegen Verfristung für unzulässig erklärt, weil es sich auf einen Grundsatzbeschluss zur Bebauung beziehe, der bereits 2004 gefasst worden war.

Aufgrund der Einreichungsfrist fast überhaupt nicht durch Bürgerbegehren veränderbar, sind kommunale Satzungen. Deren Verabschiedung liegt meist bereits Jahrzehnte zurück, so dass jedes Bemühen um ein Bürgerbegehren hier aussichtslos ist. Dies auch noch aus dem Grund, dass die Einreichungsfrist für Bürgerbegehren zu Satzungsänderungen gegenüber der normalen Frist für kassatorische Bürgerbegehren noch einmal auf sechs Wochen halbiert worden ist; ein Zeitraum, in dem das Organisieren und Durchführen eines Bürgerbegehrens de facto unmöglich ist.

Weiterhin ist zu unterstreichen, dass das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses nach Bundesrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan ist Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 - 79, 200 bis 204f.). Es ist zwar richtig, dass im Regelfall ein Aufstellungsbeschluss vorliegt, doch jede Abweichung von dieser

Regelung kann zu einem erheblichen Konflikt in einer Gemeinde führen, wenn dadurch ein Bürgerbegehren nicht mehr möglich ist. Es ist auch zu befürchten, dass die Gemeinden bei umstrittenen Projekten häufiger auf einen Aufstellungsbeschluss verzichten werden, um Bürgerbegehren auszuschließen.

3. Anregungen für weitere Reformen

Die Landesregierung hat in ihrem Gesetzentwurf einige Problemstellungen bei kommunalen Bürgerbegehren bisher nicht berücksichtigt. Dazu zählen die nur kurze Eintragungsfrist für kassatorische Begehren und das Fehlen der Einbringung von Alternativvorschlägen der Räte zu Bürgerbegehren im Bürgerentscheid.

1. Eintragungsfrist

Derzeit haben Bürgerbegehren, die einen Ratsbeschluss aufheben wollen, laut § 26 Abs. 3 GO NRW nach dem Ratsbeschluss nur drei Monate Zeit, die notwendigen Unterschriften für ihr Begehren zu sammeln. Diese knappe Frist ist derzeit besonders aufgrund des hohen Aufwands zur Vermeidung von Unzulässigkeitsgründen in der Formulierung insbesondere mit Blick auf den Kostendeckungsvorschlag problematisch. Mehr Demokratie sind Fälle z. B. in Hürth bekannt, wo Initiatoren von Bürgerbegehren, die ihre Initiative schon vor einem Ratsbeschluss angegangen sind, wochen- oder monatelang mit der jeweiligen Verwaltung über einen korrekten Kostendeckungsvorschlag verhandeln mussten.

Es ist nicht zu begründen, warum Bürger Ratsbeschlüsse nicht genauso lange aufheben können dürfen wie ihre gewählten Vertreter im Rat, nämlich so lange, wie ein Beschluss mangels Umsetzung oder Vertragsbindung noch rückholbar ist. Dies führt entgegen mancher Befürchtungen nicht zur Verschleppung von Entscheidungen, denn die Initiatoren von Bürgerbegehren beeilen sich auch ohne Antrieb durch eine knappe Frist, die notwendige Unterschriftenzahl und damit ihr Ziel zu erreichen. Generell gilt, dass eine längere Zeit zur Unterschriftensammlung der politischen Kultur dienlich ist, weil den Bürgern mehr Raum für inhaltliche Auseinandersetzungen und

Abwägungsprozesse und damit für ihre Entscheidung zur Unterschrift gegeben ist. Bayern verzichtet deshalb auf jegliche Fristvorgabe für Bürgerbegehren.

2. Alternativvorlage

Ein Hauptargument gegen die direkte Demokratie ist die angebliche Verkürzung komplizierter Entscheidungen auf eine Ja-Nein-Frage. Sind Bürgerentscheid-Verfahren so gestaltet, liegt das aber an ihrer fehlenden Ausgereiftheit. In der Schweiz ist es z. B. üblich, dass das Parlament einer Volksinitiative einen so genannten Gegenvorschlag gegenüber stellt. Dieser ist meist ein Kompromissvorschlag zwischen dem vom Parlament angestrebten Ziel und der Forderung einer Volksinitiative. Volksinitiative und Gegenvorschlag werden den Bürgern gemeinsam zur Abstimmung vorgelegt, so dass diese die Auswahl zwischen verschiedenen Varianten einer politischen Entscheidung haben. Oft obsiegt dabei der Gegenvorschlag.

In NRW gibt es mit dem Ratsbürgerentscheid nach § 26, Abs. 1 GO NRW bereits die Möglichkeit, von Seiten der Räte und Kreistage Abstimmungen über politische Fragen anzusetzen, doch ist dieses Instrument zur Formulierung eines Gegenvorschlags eher nicht tauglich, weil es bisher ein von einem per Bürgerbegehren initiierten Bürgerentscheid getrennt laufendes Verfahren ist. Außerdem ist derzeit noch die hohe Hürde der Zweidrittel-Mehrheit des Rates zur Einleitung eines Ratsbürgerentscheids zu nehmen. Ein Alternativvorschlag zu einem Bürgerbegehren sollte vom Rat deshalb schon mit absoluter Mehrheit beschlossen werden können, um diesen nicht handlungsunfähig zu machen, wenn die Opposition etwa das Bürgerbegehren unterstützt und eine Konkurrenzvorlage von Seiten des Rates verhindern will, die die Erfolgschancen des Bürgerbegehrens schmälert.

3. Rechtsklarheit für das richtige Rechtsmittel

Eine neue sprachliche Unsicherheit ist durch den Vorschlag zur Gesetzesänderung eingebracht worden. Verwies bislang § 26 Abs. 6 S.