Gründen des Gewässerschutzes
Mit der Nr. 2 kann geregelt werden, in welchen Fällen aus Gründen des Gewässerschutzes der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur mit Anlagen zulässig ist.
Da § 19g WHG alle seine Regelungen auf Anlagen bezieht, bleibt unklar, in welchen Fällen Anlagen einzusetzen sind. Beim Lagern, Herstellen, Behandeln, Verwenden und Transportieren in Rohrleitungen ist im Regelfall nur ein Umgang in Anlagen möglich. Dabei wird als Anlage eine Funktionseinheit verstanden, die besonders für diesen Zweck hergerichtet worden ist.
Beim Abfüllen und Umschlagen besteht die Anlage aus der Fläche und besonderen Sicherheitsvorkehrungen. Abfüllen z. B. ist jedoch auch ohne diese Maßnahmen und Einrichtungen möglich. Beispielsweise kann ein Altölbehälter im Bereich einer Kfz-Werkstatt ohne weiteres mit einem Saugwagen entleert werden. Eine besondere Fläche ist für das Abfüllen nicht erforderlich. Wenn ein Abfüllvorgang nur sehr selten erfolgt, ist es auch unverhältnismäßig, bei Stoffen einer geringen Wassergefährdung oder geringen Stoffmengen besonders gesicherte Plätze zu fordern.
Deshalb soll die Möglichkeit vorgesehen werden, durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten nur in Anlagen durchgeführt werden dürfen.
Gleichzeitig können dann auch Tätigkeiten untergeordneter Bedeutung von der Anlagenpflicht befreit werden.
Zu Nr. 3:
Hier kann geregelt werden, welche Anforderungen an die Zulässigkeit und die technische Ausführung, die betrieblichen Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherheit von Anlagen und die Versicherung von Anlagen zu beachten sind.
Die Ermächtigung entspricht teilweise § 31 Abs. 3 Nr. 3 (alt) HWG. Es sind jedoch hinzugenommen worden die Regelungsmöglichkeiten für betriebliche Maßnahmen und die Versicherung.
Mit dem Sammelbegriff "betriebliche Maßnahmen" werden alle innerbetrieblichen Sicherungsmaßnahmen verstanden wie Anlagenkennzeichnung, Unterrichtung des Personals, Betriebsanweisungen.
Die Ermächtigung, eine Versicherung für Anlagen zu fordern, ist erforderlich, um sicherzustellen, dass in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential einer Anlage oder eines Betriebes eine ausreichende Versicherung besteht.
Andernfalls ist bei größeren Schadensfällen nicht auszuschließen, dass der Betrieb zahlungsunfähig wird und mit öffentlichen Mitteln Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind.
Zu Nr. 4:
Mit dieser Verordnungsermächtigung wird die Möglichkeit geschaffen, für Anlagen oder Anlagenteile die Einzelfallprüfung in einer Eignungsfeststellung durch Technische Vorschriften zu ersetzen. Die Regelung wird zu einer weiteren Verwaltungsvereinfachung führen. Eine derartige Regelung wurde bereits in die TankVO aufgenommen und mit Erfolg angewandt.
Zu Nr. 5:
Mit der Verordnungsermächtigung kann die im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des Bundes nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelte Zuordnung von wassergefährdenden Stoffen rechtsverbindlich mit Drittwirkung in die VAwS übernommen werden. Die Verordnungsermächtigung erfasst zugleich eine Regelung der Zuordnung von wassergefährdenden Stoffen, die noch nicht von der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 Satz 2 WHG erfasst sind.
Zu Nr. 6:
Es wird geregelt, wie die Anlagen im Einzelnen nach § 19i Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG zu überwachen sind, wie anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen zugelassen werden und wie im einzelnen die Prüfungen von Anlagen auf Kosten des Unternehmers nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG durchzuführen sind.
Diese Ermächtigung ist gleich geblieben (s. § 31 Abs. 3 Nr. 4 a.F.), lediglich redaktionell etwas geändert worden.
Zu Nr. 7:
Es wird geregelt, wann Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 19i Abs. 3 Satz 1 WHG erforderlich sind, und welche Bo denuntersuchungen ein Betreiber vor Errichtung einer Anlage auf seine Kosten durchzuführen hat.
Diese Ermächtigung ist im Wesentlichen gleich geblieben (siehe § 31 Abs. 3 Nr. 5 a.F.). Sie ist zur Verdeutlichung um "Bodenuntersuchungen vor Errichtung einer Anlage" ergänzt worden. § 19i Abs. 3 Satz 1 WHG bezieht sich auf Boden- und Grundwasseruntersuchungen bei Anlagen. Von wesentlicher Bedeutung ist jedoch, dass vor Errichtung einer neuen Anlage geprüft wird, ob der Boden verunreinigt ist, z. B. durch frühere gewerbliche Tätigkeiten. Bei Tankstellen ist dies heute schon gefordert. Wegen der Kosten, die der Betreiber tragen soll, ist es wichtig, eine solche Regelung in der Verordnung zu treffen.
Zu Nr. 8:
Es wird geregelt, wer Technische Überwachungsorganisation nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG ist und welche Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden müssen.
Diese Regelung entspricht der bisherigen Verordnungsermächtigung in § 31 Abs. 3 Nr. 7 (alt).
Zu Nr. 9:
Es wird geregelt, wie Fachbetriebe zu überprüfen und zu kennzeichnen sind.
Diese Regelung entspricht der bisherigen Verordnungsermächtigung in § 31 Abs. 3 Nr. 8 (alt).
Zu Nr. 10:
Die Regelung entspricht der bisherigen Verordnungsermächtigung in § 31 Abs. 3 Nr. 1 HWG (alt).
Zu Nr. 11:
Es wird geregelt, wann von einer unbedeutenden Menge nach Abs. 4 Satz 3 auszugehen ist, und welche anderen Schadensfälle mit wassergefährdenden Stoffen der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen sind. Dies dient der rechtlichen Klarstellung, da umstritten ist, ob die bisherigen § 31 Abs. 3 Nr. 3 und 4 eine solche Regelungsmöglichkeit mit einschließen können. Dabei kann auch geregelt werden, in welchen Fällen bei Einleitung in eine Abwasseranlage auf eine Anzeige verzichtet werden kann.
Diese Verordnungsermächtigung ist als Konkretisierung teilweise neu. Die Frage, welche Menge unbedeutend ist, ist immer wieder gestellt worden. Zu berücksichtigen sind die Menge und die Gefährlichkeit der ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe und die örtlichen Gegebenheiten. Da die Anzeigepflicht unmittelbar für die im Gesetz genannten Personen gilt, sollte auch eine Bagatellregelung in der Verordnung und nicht in einer Verwaltungsvorschrift festgelegt werden.
Zu Abs. 4:
Die Anzeigepflicht in § 31 Abs. 6 (alt) bezieht sich nur auf Anlagen. Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen, z. B. mit Tanklastwagen, wird zwar regelmäßig auch die untere Wasserbehörde informiert; dies ist jedoch nicht eindeutig geregelt. Die Meldepflicht für Schadensfälle außerhalb von Anlagen ist nicht einfach zu regeln. Zu berücksichtigen sind z. B. Unfälle mit Tankfahrzeugen, Unfälle auf Baustellen und die Feststellung kontaminierter Böden bei Aushubarbeiten. In diesen Fällen sollte immer die Wasserbehörde informiert werden, falls es sich nicht um unbedeutende Mengen handelt.
Eine Regelung sollte jedoch nicht im Gesetz, sondern in der Verordnung getroffen werden.
Zu § 48 (alt: § 74 Abs. 3, 77)
Zu Abs. 1 bis 3: Regelung übernimmt den bisherigen § 77 Abs. 1, 1a und Abs. 2.
Durch die Aufnahme der Gesamtrechtsnachfolger als Verantwortliche für Gewässerverunreinigungen erfolgt eine Anpassung an das BundesBodenschutzgesetz.
Zu Abs. 4:
Die Störerhaftung folgt in erster Linie dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr. Dies kann dazu führen, dass von mehreren Verantwortlichen nicht derjenige herangezogen wird, der die hauptsächliche Verantwortung trägt. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Herangezogene keinen Anspruch gegen den Hauptverantwortlichen, weil es an einem natürlichen
Gesamtschuldverhältnis fehlt, und ein solches auch nicht gesetzlich festgelegt ist.
Dies wird in der Literatur einhellig als Manko angesehen und erschwert den Behörden die Arbeit, da sie aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen immer darauf bedacht sein müssen, den Hauptverantwortlichen nicht "davonkommen" zu lassen, wodurch die Effektivität der Gefahrenabwehr leidet.
Die Festlegung der gesamtschuldnerischen Haftung in Abs. 4 dient daher dem gerechten Ausgleich zwischen den Verantwortlichen und erleichtert den Behörden die Gefahrenabwehr.
Es gibt Fälle, in welchen nicht mehr eine genau abgrenzbare Verunreinigung einem Störer zugeordnet werden kann, sondern im Untergrund eine Vermischung mehrerer Verunreinigungen stattgefunden hat. Für diese Fälle halten die allgemeinen Regelungen des Polizeirechts keine Lösung parat. Die Bemühungen der Behörden, auf freiwilliger Basis die Gesamtsanierung unter Beteiligung aller an der Verunreinigung Beteiligten zu erreichen, scheitern zumeist daran, dass sich jeder seiner Verantwortung mit Hinweis auf die Verantwortung der anderen zu entziehen versucht. Der Erlass von Verfügungen scheitert zumeist an dem bei vermischten Verunreinigungen schwierigen Nachweis über die genaue Verbreitung einer Einzelkomponente der Verunreinigung. Die gesamtschuldnerische Haftung jedes Beteiligten für die Gesamtverunreinigung erlaubt es, auf dem Bescheidswege mehrere gleichzeitig in Anspruch zu nehmen und im Fall der Ersatzvornahme die Kosten anteilig beizutreiben.
Zudem wird klargestellt, dass nunmehr der Ausgleichsanspruch mehrerer Sanierungsverantwortlicher untereinander möglich ist. Die Aufnahme der Gesamtrechtsnachfolger ist Folge der Änderung in Abs. 1.
Zu Abs. 5:
Die Ermächtigung zur Anordnung einer Errichtung von Mess- und Kontrollstellen bleibt erforderlich. Zur Beurteilung von Gewässerverunreinigungen können neben Gewässerproben auch Bodenproben erforderlich sein, etwa zur Klärung der Bodenbeschaffenheit. Untersuchungsanordnungen des Gewässers und Gefahrerforschung hinsichtlich des Gewässers richtet sich nach dem Wasserrecht, da § 9 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sich insoweit lediglich auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten bezieht.
Zu Abs. 6:
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 77 Abs. 3 unter redaktioneller Anpassung.
Zu § 49 (neu):
Auch Wasserversorgungsunternehmer und andere Entnehmer können zur Kostenerstattung von Maßnahmen zur Gefahrerforschung und Sanierung herangezogen werden. Bisher wurden nur die Störer herangezogen. Waren diese nicht zu belangen, zahlte das Land. Häufig sind Wasserschutzgebiete jedoch das maßgebende Kriterium für Maßnahmen zur Sanierung von Gewässerverunreinigungen. Die Kostenvorteile, die der Nutzer durch Maßnahmen hat, sind dem Land zu erstatten.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz steht nicht entgegen, da es insoweit keine Bestimmungen enthält; und im Übrigen auf die wasserrechtliche Regelungsmaterie "Nutzung des Gewässers" zurückgegriffen wird.
Der Begriff der schädlichen Bodenverunreinigungen wird aus dem BundesBodenschutzgesetz übernommen.
Zu § 50 (neu):
Zu Abs. 1:
Die Regelung erfasst den Fall einer Wertsteigerung aufgrund wasserrechtlicher Sanierung.
Es wird klargestellt, dass in allen Fällen, in denen das Land zur Vorfinanzierung gezwungen und kein Kostenersatz zu erlangen war, wenigsten der Wertzuwachs, auch von nicht sanierungsverantwortlichen Eigentümern, abgeschöpft werden kann. Satz 1 wird an die Formulierung des § 25 Abs. 1 S. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz angepasst. Die Sanierung im Wege der Ersatzvornahme wird davon umfasst. Satz 2, 2. Halbsatz entspricht der Regelung in § 25 Abs. 1 S. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz.