Schuldenbremse

Zur Bedeutsamkeit der Schuldenbremse hat sich der LRH gegenüber dem Landtag bereits mehrfach geäußert. Zur Vermeidung von Wiederholungen hat er seine Stellungnahmen 14/2813 und 15/236 als Anlagen dieser Äußerung beigefügt.

Art. 83 Abs. 1 LVerf-E erfasst nur den Kernhaushalt. Zur Vermeidung der Umgehung der Schuldenbremse durch die Verlagerung von Kreditaufnahmen auf juristische Personen, an denen das Land maßgeblich beteiligt ist, ist die Regelung des Art. 83 Abs. 3 LVerf-E grundsätzlich zu begrüßen. Daneben kann jedoch die Verlagerung von Kreditaufnahmen auf juristische Personen, an denen das Land kapitalmäßig nicht beteiligt ist (z.B. regelmäßig vom Land getragene Anstalten des öffentlichen Schuldenbremse führen, sofern die aufgenommenen Kredite dort nicht aus erwirtschafteten Erträgen bedient werden können und es auch hier zu Zins- und Tilgungszahlungen aus dem Landeshaushalt kommt. Art. 83 Abs. 3 LVerf sollte daher nicht nur die bereits in der aktuellen Entwurfsfassung genannten Kreditaufnahmen, sondern allgemein Kreditaufnahmen von juristischen Personen und Gesellschaften, an denen das Land maßgeblich beteiligt ist oder die vom Land getragen oder finanziert werden, sowie von Sondervermögen und von Landesbetrieben aufführen, um Umwegfinanzierungen zulasten des Kernhaushalts zu vermeiden.

Es obliegt jedem Land, in eigener Zuständigkeit festzulegen, wann mit dem Abbau des strukturellen Defizits begonnen wird und wie der Abbaupfad ausgestaltet werden soll.

Der LRH hält es für dringend geboten, schnellstmöglich das strukturelle Haushaltsdefizit abzubauen, um künftigen Herausforderungen überhaupt noch gewachsen zu sein. Das Ziel eines nachhaltigen Haushalts erfordert strengste Haushaltsdisziplin; dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn Ausgaben künftig im Wesentlichen nur noch aus eigenfinanzierten Einnahmen geleistet werden. Hierzu bedarf es einer erkennbaren Umsetzung der deutlichen Begrenzung der Ausgaben; Mehrausgaben müssen mit konkreten Einsparungen zur Gegenfinanzierung einhergehen. In diesem Stellungnahmen 14/2813 und 15/236 (als Anlagen dieser Äußerung beigefügt) sowie Jahresbericht 2010 zu Abschnitt 6 Nr. 6. (vgl. Anlage zur Drs. 15/14).

Zusammenhang hat der LRH in der Vergangenheit zahlreiche Einsparungsvorschläge aufgezeigt, die zügig umgesetzt werden sollten.

Ausgehend von der bisherigen Entwicklung der bereinigten Gesamteinnahmen und der erreichten Verschuldung hat der LRH eine Modellrechnung über die zulässige Ausgabensteigerung erstellt, die verdeutlicht, in welcher Höhe die Ausgaben in den Jahren 2011 bis 2020 allenfalls noch steigen dürfen, um die grundgesetzlichen Vorgaben der Schuldenbremse im Zieljahr 2020 einhalten zu können.

IV. Regelungen zur Schuldenbremse wurden zwischenzeitlich in anderen Ländern zum Teil durch Änderungen der Landesverfassungen, zum Teil (nur) durch einfachgesetzliehe Bestimmungen getroffen.

Da, wie ausgeführt, Art. 109 Abs. 3 GG ohne eine landesbezogene Regelung der Schuldenbremse ab 2020 zu einem Verbot jeglicher Kreditaufnahme führt, kann die Ausgestaltung der Schuldenbremse mit der notwendigen Bindungswirkung nur durch eine Änderung der Landesverfassung erreicht werden. Bis zum Inkrafttreten der grundgesetzlichen Regelung der Schuldenbremse im Zieljahr 2020 hält der LRH zumindest die Einhaltung der Kreditfinanzierungsgrenze in der derzeit noch geltenden Fassung für unabdingbar. In Anbetracht der systemimmanenten Schwächen dieser Regelung hält der LRH - wie bereits in seiner Stellungnahme vom 02.02.2011 ausgeführt - neben der Verankerung der Schuldenbremse in Landes-(verfassungs)recht zusätzlich verbindliche und nachvollziehbare Regelungen für den Übergangszeitraum für sinnvoll. In einem Ausführungsgesetz auf einfachgesetzlicher Ebene könnten Bestimmungen zum konkreten Abbaupfad, zur Festlegung eines Konjunkturbereinigungsverfahrens und zur Aufstellung und zum Aufbau des Tilgungsplans getroffen werden.

Art. 2 des Gesetzentwurfs, der den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassungsänderung und Einzelheiten zum Übergangszeitraum festlegt, enthält Bestimmungen, die im Übergangszeitraum ein Abweichen von Art. 83 LVerf-E ermöglichen. Diese Jahresbericht 2011, aktualisierte Sachstandsdarstellung vom 10.08.2011: Bereinigten Gesamteinnahmen mit einer jahresdurchschnittlichen Steigerungsrate von 1,64 v. H. stehen für den Zeitraum von 2011 bis 2020 errechnete bereinigte Gesamtausgaben mit einer jährlichen Steigerungsrate von 0,64 v.H. gegenüber (Band 2 des Jahresberichts zu Ifd.

Nr.3.3.3, Anlage zur Drs. 15/2341 in der Fassung der aktualisierten Sachstandsdarstellung). Deutsche Bundesbank, Umsetzung der Schuldenregeln in den deutschen Ländern in. Die Schuldenbremse in Deutschland - Wesentliche Inhalte und deren Umsetzung, Monatsbericht Oktober 2011, S. 34 - 37. sind jedoch nach der derzeitigen Fassung des Gesetzentwurfs zunächst (nur) einfaches Recht. Um gleichwohl eine rechtliche Verbindlichkeit zu entfalten, müssen diese Bestimmungen als materielles Verfassungsrecht in die Landesverfassung aufgenommen werden.