Abfallmitverbrennung

Mit diesem Beschluss ist der Bundesrat zum einen den Empfehlungen der Ausschüsse für Innere Angelegenheiten und Wirtschaft und zum anderen dem Appell aller betroffenen Wirtschaftsverbände gefolgt.

In dem von NRW vorgelegten Antrag fand an keiner Stelle eine inhaltlich sachliche Auseinandersetzung bezüglich einer Abfallmitverbrennung statt. Der Antrag war deshalb seitens der Industrieverbände kritisiert (VCI, ASA, BGS, BDE) worden.

BMU und UBA arbeiten derzeit an der Umsetzung der europäischen Industrial Emission Directive (IED) in deutsches Recht und damit auch an der Novellierung der 17. und 13.

Nach ersten bekannten Informationen aus dem BMU sollen in der 17. für die Bereiche Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung die Grenzwerte für zahlreiche Parameter verschärft werden.

Das Ministerium begründet diese Anpassung der 17. mit dem Inkrafttreten der europäischen Industrieemissionsrichtlinie (IED), welche bis zum 07.01.2013 auch im nationalen Recht umzusetzen ist. Die Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Anlagen sowie der Einsatz der besten verfügbaren Techniken soll mit dem Vorschlag des BMU verbessert werden. Weiterhin berufen sich die Vertreter des Ministeriums unter Bezugnahme auf ein Gutachten des UBA, dass darauf mit modernen Rauchgasreinigungsanlagen die Verschärfungen der Verordnung eingehalten werden können.

Nach Ansicht der Wirtschaft verkennt das BMU jedoch an dieser Stelle, dass die in der IED festgelegten Emissionswerte keiner Anpassung der 17. bedürfen.

Vielmehr wird durch diesen Vorstoß die Investitionssicherheit der Unternehmen gefährdet. Zu kurze Zeitabstände bei der Aktualisierung der Genehmigungsauflagen und die damit verbundene Um- oder Aufrüstung der Anlagen stehen im Widerspruch zu den Investitionszyklen der Anlagenbetreiber.

Die Emissionsgrenzwerte der IED sind bereits anspruchsvoll und spiegeln europaweit hohen Standard wider. Die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist durch den aktuellen Stand der Anlagentechnik in Deutschland realisierbar. In den letzten Jahren wurde viel in die Feuerungsanlagen der Abfallverbrennung und ­mitverbrennung investiert, um die Grenzwerte der IED und der 17. einzuhalten. Bei weiteren hohen Investitionen in Rauchgasreinigungsanlagen wäre der Betrieb dieser Anlagen wirtschaftlich gefährdet. In diesem Zusammenhang möchten wir insbesondere darauf hinweisen, dass langfristig vergebene Aufträge auf der Basis der bestehenden Gesetzeslage kalkuliert wurden und bereits getätigte Investitionen nicht rückgängig gemacht werden können.

Weiterhin sollte der nationale Gesetzgeber darauf achten, dass europäische Gesetzesvorgaben auch europaweit eingehalten, aber nicht sachwidrig durch schärfere nationale Anforderungen überfrachtet werden. Im Sinne eines gleichberechtigten Wettbewerbs der europäischen Anlagen sollten nicht nationale Anforderungen weit über die europäischen Vorgaben hinausgehen und damit einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für unsere Unternehmen darstellen. Weiterhin gibt es in der europäischen IED Flexibilitätsmechanismen, die auch in das deutsche Recht eingeführt werden sollten. Der BDE betont jedoch ausdrücklich, dass Missbrauchsmöglichkeiten dabei ausgeschlossen werden müssen.

Nach Artikel 15 Abs. 4 der IED kann die Behörde in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen und knüpft diese Ausnahmeregelung an bestimmte Voraussetzungen.

Eine vergleichbare Ausnahmeregelung gibt es im deutschen Genehmigungsrecht bisher nicht.

Es ist jedoch zu vermuten, dass die Ausnahmeregelung ­ wie bisher ­ vom überwiegenden Teil der europäischen Mitgliedstaaten genutzt wird. Aus Sicht der deutschen Industrie ist es problematisch, wenn die anderen Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung extensiv anwenden, hingegen das deutsche Recht keinerlei Abweichungsmöglichkeit für enge Ausnahmefälle vorsieht.

Deutschlands ungünstige Position im Regulierungswettbewerb wird auf diese Weise verstärkt.

Auch die Idee einer Vorreiterrolle zahlt sich in diesem Fall nicht aus, da von Seiten der Politik in den anderen Mitgliedstaaten gerade nicht gefordert wird, strenge Werte einzuhalten und in neue Emissionsminderungstechniken zu investieren. Grenzüberschreitende Abfallexporte, bisher ungekannten Ausmaßes, könnten die Folge sein.

Im Rahmen der Tätigkeit der deutschen kommunalen und privaten Entsorgungsunternehmen, werden Abfälle auch thermisch verwertet und beseitigt. Hauptzweck der Anlagen ist die Volumenreduzierung des Abfallstromes sowie die Reduzierung des Schadstoffpotentials der Materialien. Weiterhin ist es aufgrund der technischen Entwicklungen der Behandlungsanlagen möglich, eine Energiegewinnung durch den eingesetzten Stoffstrom zu realisieren. Dieser schwankt jedoch stark in Abhängigkeit des sehr heterogenen Einsatzmaterials sowie der Anlagentechnik.

Durch den Einsatz von Abfällen und Ersatzbrennstoffen, kann jedoch der Einsatz fossiler Energieträger (insbesondere Kohle) gemindert und somit die CO2-Emissionen der Energiebranche reduziert werden. An diesen umwelt- und klimapolitischen Zielstellungen der Abfallwirtschaft ist nach Ansicht des BDE weiterhin dringend festzuhalten. Es ist jedoch auf eine ausgeglichene Umsetzung der Anforderungen zu achten. Eine Erhöhung der Anforderungen an die Rauchgasreinigung bedeutet einen höheren internen Energieeinsatz der Anlagen, welcher die Effizienz der Anlagen schmälert und somit die Substitutionsmöglichkeit fossiler Energieträger reduziert.

Die Verschärfung der Grenzwerte für die Anlagen bedeutet damit im Umkehrschluss eine Erhöhung der CO2-Emissionen durch fossile Energieträger.

Weiterhin zu berücksichtigen ist, dass bei Energieeffizienzverlusten auch unter Umständen das R1-Kriterium von den Anlagen nicht mehr eingehalten wird und somit die Gefahr besteht, dass auch hierdurch erhebliche Stoffstromverschiebungen ins Ausland erfolgen.

- Seite 3 Weiterhin bitten wir zu berücksichtigen, dass bisher in der 17. Abweichungs- und Ausnahmeregelungen bestehen, welche die verschiedenen Anlagentypen auch in Abhängigkeit der zu behandelnden Stoffströme (z. B. Sonderabfallverbrennung) angemessen berücksichtigen. Auch im Rahmen der Umsetzung der IED sollten daher in Zusammenarbeit mit Unternehmen/Verbänden und dem UBA als Koordinierungsstelle die unterschiedlichen Anlagentypen und deren technische Möglichkeiten nicht per se gleichgesetzt werden.

In diesem Sinne sollte dem Votum des Bundesrates gefolgt werden.