In Gebrauch ist überwiegend das RSG III das am Einsatzgürtel getragen

Einsatz von Pfefferspray gegen Menschen verbieten Antrag der Fraktion. Die LINKE; Drs.: 15/2354

Allgemein:

Entsprechend der Technischen Richtlinie für Reizstoffsprühgeräte mit Capsaicin/PAVA wurde das Pfefferspray im Jahre 2000 bei der Polizei in NRW eingeführt.

In Gebrauch ist überwiegend das RSG III, das am Einsatzgürtel getragen wird.

Daneben ist mittlerweile auch das RSG IV im Einsatz, das eine Weiterentwicklung darstellt, über mehr Inhalt verfügt und eine verbesserte Zielgenauigkeit bei größerer Reichweite ermöglicht.

Rein rechtlich ist das Pfefferspray als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einzustufen. Es kommt zum Einsatz, wenn bei Ausübung des Auswahlermessens der Einsatz direkter körperlicher Gewalt, des Schlagstockes (EMS, EMS-A) oder ein Schusswaffengebrauch unverhältnismäßig wäre. Polizeitaktisch ist das Pfefferspray in die Hierarchie der Polizeieinsatzmittel eingebunden: Kommunikation, körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, Waffeneinsatz.

Es kommt insbesondere gegen aggressive Angreifer, die auf Distanz gehalten werden sollen, zur Anwendung.

In der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle hat Pfefferspray eine Deeskalation zur Folge. Aufgrund der Wirkungsweise ist der Angreifer nach Auftreffen des Strahls nicht mehr in der Lage, Angriffshandlungen durchzuführen bzw. damit fortzufahren.

Oft reicht schon das bloße Androhen des Einsatzes aus, den Betroffenen von Widerstands- oder Angriffshandlungen abzuhalten.

Wirkungsweise und gesundheitliche Risiken Entgegen den früher im Einsatz befindlichen Reizgasen (CN und CS) die allgemein auch als Tränengas bekannt sind, die chemisch hergestellt werden, ist Pfefferspray STELLUNGNAHME 15/1148

Alle Abg ein aus dem Fruchtfleisch subtropischer Chilipflanzen gewonnener, natürlicher Stoff.

Versehen mit einem Treibmittel ist er in den RSG vorhanden. Beim Kontakt mit dem Spray kann der Angreifer die Augen nicht mehr öffnen und ist sofort kampfunfähig.

Dies ist anders als beim CS- oder CN-Gas.

Da gegen Pfefferspray nur wenige Menschen immun sind, wird in fast allen Fällen der Anwendung der Erfolg (Kampfunfähigkeit) erreicht. Die Wirkung des Mittels hält ungefähr 15 ­ 20 Minuten an. In einigen Fällen ist es zu länger anhaltenden Symptomen gekommen. Daneben sind vorübergehende Hautreizungen (Juckreiz) beim Auftreffen auf die Haut durchaus möglich.

Natürlich kann wie bei jedem polizeilichen Einsatzmittel ­ dies betrifft auch die einfache körperliche Gewalt ja sogar Haltegriffe ­ nicht ausgeschlossen werden, dass Nebenwirkungen eintreten. Diese können schlimmstenfalls zum Tode führen. Allerdings ist bei den wenigen bisher bekannt gewordenen, tragischen Fällen, darauf hinzuwirken, dass stets sowohl starker gleichzeitiger Drogeneinfluss sowie Vorerkrankungen der Atemwege/Bronchien gegeben waren. Dies kann und wird in Einzelfällen nicht auszuschließen sein. Hierzu ist aber anzumerken, dass selbst bei einfachsten Haltegriffen, die lediglich auf den Thoraxbereich wirken, bei einem hochgradig erregten Menschen ebenfalls Panikattacken mit völligen Kreislaufversagen und Herzstillständen nicht ausgeschlossen werden können. Gleiches gilt auch für den Einsatz der RSG III/IV.

Es ist auch zu konzedieren, dass beim Einsatz des RSG IV wegen des höheren Drucks zum Erreichen der größeren Reichweite ein direktes Auftreffen auf das Auge vermieden werden sollte und eine Anwendung nur bei größeren Distanzen erfolgen sollte, da ansonsten Verletzungen nicht auszuschließen sind. Die Einsatzkräfte werden allerdings bei Ausrüstung mit den RSGs insgesamt umfassend geschult, den Einsatz des Geräts und die Risiken betreffend. Außerdem werden die Einsatzkräfte mit entsprechenden Spüllösungen ausgestattet und über Erstmaßnahmen gründlichst informiert. Es wird daneben ein ausführliches Merkblatt ausgegeben, um Anwendung und Ersthilfemaßnahmen zu erläutern.

Hinsichtlich der Nebenwirkungen und Risiken des RSG wurde vor Einführung ein Feldversuch durch die bayerische Polizei durchgeführt. Dieser ergab, dass Pfefferspray wirkungsvoller und sicherer gegen alkoholisierte, unter Drogeneinfluss stehende, psychisch kranke oder sehr aggressive Personen wirkt als CS- bzw. CN-Gas.

Diesen beiden Gasen wird daneben aufgrund jüngster Untersuchungen sogar eine krebserregende Wirkung zugeschrieben. Dagegen ist Pfefferspray in jedem Fall das weitaus weniger gefährlichere Mittel.

Erhöhter Pfeffersprayeinsatz Inwieweit die Zahlen, die in der Drucksache 15/2354 genannt sind, hinsichtlich der Nachbestellungen von Sprühgeräten bei der Bundespolizei eine Aussage darüber zulassen, ob eine Anwendung des Pfeffersprays zugenommen hat, wagen wir zu bezweifeln. Die vermag aber nicht auszuschließen, dass sich die Einsatzzahlen tatsächlich erhöht haben. Statistische Erhebungen darüber gibt es nicht. Festzustellen ist jedoch, dass die Anwendung von Gewalt gegen Polizeibeamtinnen und ­ beamten in Zahl und Intensität zugenommen hat. Dass insofern dass Pfefferspray aus polizeieinsatztaktischen und Selbstschutzgründen häufiger zum Einsatz kommt, scheint daher plausibel.

Pfefferspray als Einsatzmittel

Ob ein Pfeffersprayeinsatz im einzelnen Fall unangemessen oder aus taktischen Erwägungen das falsche Mittel war, ist immer vom Einzelfall und der Einsatzsituation abhängig und kann auch stets nur daran gemessen werden. Von eventuellen Fehlern beim Einsatz oder den wenigen schweren Folgewirkungen kann nicht darauf geschlossen werden, dass Pfefferspray für den polizeilichen Einsatz insgesamt unangemessen und unverhältnismäßig ist. Diese falsche Schlussfolgerung lehnt die ab.

Pfefferspray ist ein unverzichtbarer Bestandteil, der polizeilichen Ausrüstung. Es dient in nahezu allen Einsatzfällen zuverlässig zur Gefahrenabwehr und Prävention.

Es stellt regelmäßig das im Einsatz mildere Mittel gegenüber dem Schlagstock oder gar dem Schusswaffeneinsatz dar. Gerade im Bereich gewalttätiger Angriffe ist eine die Aggression zuverlässig beendende Maßnahme mittels eines Schlagstocks oder der Schusswaffe mit wesentlich höheren Gesundheitsrisiken für den Angreifer verbunden. Um einen gefährlichen Angriff abzuwehren ist der Schlagstockeinsatz, nicht zuletzt wegen der geringen Distanz aus der er erfolgen kann und der damit verbundenen massiveren Bedrohungslage für den jeweiligen Polizisten bzw. die Polizistin, mit hoher Intensität zu führen. Die zu erwartenden und zu befürchtenden Verletzungsfolgen dürften gravierend sein (schwere Prellungen bzw. Brüche, Platzwunden etc.). Dies gilt im entsprechend gesteigerten Maße für den alternativen Schusswaffeneinsatz. Dagegen stehen beim Pfefferspray in den weitaus überwiegenden Fällen nach relativ kurzer Zeit vorübergehende Symptome. Und dies bei einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad der mann-stoppenden Wirkung. Von daher ist der Pfeffersprayeinsatz im Gegensatz zu den in der Drs. 15/2354 getroffenen Aussagen sogar das weniger beeinträchtigende Mittel ­ im Vergleich zu Schlagstock und Waffe.

Diese wären aber die einzigen zur Verfügung stehenden Mittel, wollte man das Pfefferspray als Einsatzmittel verbieten.

Bisher gar nicht erwähnt ist dabei der Eigenschutzgedanke. Bei der Vielzahl der Fälle, die jetzt mittels Androhung des Einsatzes von Pfefferspray oder dem Einsatz selbst zuverlässig auf Distanz beendet wurden, wäre das mit den dann zur Verfügung stehenden Mitteln so nicht möglich. Viele Angriffe sind mit einfacher körperlicher Gewalt nicht abzuwehren insbesondere von mehreren Personen. Als gegenüber der einfachen körperlichen Gewalt nächst stärkeres Einsatzmittel stünde dann nur der Einsatzstock zur Verfügung. Dieser erlaubt aber nur eine geringe Distanz zum Angreifer. Die Gefahr von schweren Verletzungen der Angreifer und der eingesetzten Kräfte wäre daher ungleich größer. Hinsichtlich des Schusswaffengebrauchs ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass neben der Schwere des Eingriffs, wegen der engen Voraussetzungen der §§ 63 ff. NW, ein Schusswaffeneinsatz in vielen Fällen, in denen Pfefferspray zum Einsatz kommt, nicht zulässig wäre.

Fazit Festzuhalten bleibt, dass

- Pfefferspray als polizeiliches Einsatzmittel unverzichtbar ist;

- die alternativ zum Pfefferspray zur Verfügung stehenden Einsatzmittel (EMS, Schusswaffe) mit erheblich größeren Verletzungs- und Gesundheitsrisiken verbunden wären;

- die wenigen Fälle mit schwerwiegenden Folgen aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände nicht generell einen Verzicht auf Pfefferspray rechtfertigen können;

- bei einem Verbot des Pfeffersprays die dann zur Verfügung stehenden Einsatzmittel in einer Vielzahl der Fälle zu wesentlich schweren Verletzungen führen werden, sowohl auf Seiten der Angreifer als auch auf Seiten der Einsatzkräfte;

- gerade aus Verhältnismäßigkeitsgründen Pfefferspray als Einsatzmittel erhalten bleiben muss.

Daher spricht sich die NRW ausdrücklich für eine weitere Verwendungen des polizeilichen Einsatzmittel Pfefferspray bei der Polizei NRW aus.