Hartz

2 und den Wechsel von der Arbeitsgemeinschaft zur künftigen gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b SGB H. Diese Änderungen vollziehen die Gesetzesänderungen für die Landesebene lediglich nach, sind aus unserer Sicht insoweit unkritisch und werden daher nicht näher einzeln kommentiert.

2. Verteilung der Wolmgeldersparnis des Landes

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen NRW) im Urteil vom 26.05.2010, Az. 17/08, sieht der Gesetzentwurf die Schaffung einer neuen Anlage A zu § 7 Abs. 3 AG-SGB H NRW und einen neuen § 7 a AG-SGB II NRW vor. Danach würde nicht nur die Grundlage für den Verteilungsmaßstab der Wohngeldersparnis des Landes rückwirkend seit 2007 neu geregelt, sondern auch eine Regelung über die Erstattung der verschiedenen Kreise und kreisfreien Städte überobligatorisch ausgezahlten Mittel erfolgen: Diesbezüglich soll eine Verrechnung bei den Zuweisungsbeträgen aus der Landesersparnis 2011 bis 2018 erfolgen.

Die diesbezüglich vorgeschlagenen Regelungen sind aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände erörterungsbedürftig, da die Ableitung der vorgeschlagenen neuen Anlage A, soweit sie davon spricht, auf eine Relation der Nettoausgaben der 200412005 abzustellen, lediglich einen fiktiven Nettoausgabenbegriff nutzt, der wesentliche Einnahmen ausblendet, folglich die tatsächliche Entlastung der Kreise und kreisfreien Städte nicht zutreffend wiedergibt und den Anforderungen an eine interkommunale Verteilungsgerechtigkeit nicht in der Form entspricht, die auf Grundlage der Jahresrechnungsstatistik des Landes möglich und geboten wäre. die Regelung hinsichtlich der Rückerstattungsforderungen über das Urteil des NRW hinausgeht, rechtlich nicht haltbar und politisch inopportun ist. der Abzug der für die Sonderbedarfsergänzungszuweisung (sog. Ost-Milliarde Hartz IV) notwendigen Landesmittel von den eingesparten Wohngeldmitteln zur chronischen finanziellen Unterausstattung der Kommunen und zur Verfehlung des gesetzlichen Ziels der kommunalen Entlastung im SGB II beiträgt.

a) Neue Anlage A entspricht nicht den Anforderungen des NRW

Der NRW hatte in seiner Entscheidung vom 26.05.2010 nicht lediglich ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die Verteilung von Finanzzuweisungen auf einer validen Datengrundlage durchführen müsse, sondern auch, dass er verpflichtet sei, die Finanzzuweisungen nach einheitlichen und sachlich vertretbaren Maßstäben auf die einzelnen Kommunen zu verteilen. Die Modalitäten des Verteilungssystems dürften nicht zu willkürlichen Resultaten führen NRW, Urteil vom 26.05.2010, Az. 17/08, S. 14).

Während der Übergang zur amtlichen Jahresrechnungsstatistik der ersten Anforderung des NRW, nämlich der einer validen Datengrundlage, Rechnung trägt, führt die im Gesetzentwurf erfolgte Ausblendung eines wesentlichen Teils der Daten der Jahresrechnungsstatistik, nämlich wesentlicher Einnahmen im Jahr 2004, dazu, dass die Kommunen, die im Jahr 2004 geringe Ausgaben im Wohngeldbereich hatten, bei der Verteilung gegenüber den Kommunen bevorzugt werden, die große Ausgaben, jedoch auch erhebliche Ein- 3 - 3 nahmen in diesem Bereich hatten - und zwar auch dann, wenn sie im finanzstatistischen Saldo tatsächlich gleich entlastet wurden.

Nach mündlicher Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS NRW) beruht die Berechnung der Wohngeldentlastung der neuen Anlage A auf den Daten von IT.NRW zu den Nettoausgaben im Aufgabenbereich Hilfe zum Lebensunterhalt des kameralen Unterabschnitts 410 der Jahresrechnungsstatistik. Zu Grunde gelegt wurde dabei offenbar die jeweilige Differenz aus den Jahresrechnungsstatistiken der Jahre 2004 und 2005 für die Gruppierung 73 dieses Unterabschnitts. Dabei sind jedoch die tatsächlich in den Haushalten 2004 und 2005 angefalle, .. nen Einnahmen (bis auf die Gruppierungsnummer 171) bei der Feststellung der der Hilfe zum Lebensunterhalt unberücksichtigt geblieben. Insbesondere sind die Gruppierungen 24 und 25 dieses Unterabschnitts der Jahresrechnungsstatistik nicht in die Berechnung einbezogen worden, obwohl diese für die Frage, inwieweit eine Be- bzw. Entlastung vorlag, ganz erhebliche Auswirkungen haben. Soweit Einnahmen im Jahre 2004 in erheblicher Höhe nicht berücksichtigt wurden und der somit errechnete Zuschussbedarf im Jahr 2004 jeweils entsprechend höher ausgewiesen wurde als er- tatsächlich war, führt dies dazu, dass. der in der neuen Anlage A ausgewiesene Entlastungseffekt - fiktiventsprechend höher ausfällt.

Die bisherigen mündlichen Erläuterung des MAIS NRW bestätigen damit die erste Einschätzung der Kommunen, nach der in der neuen Anlage A definierte neue Entlastungswert von 140.681.000 Euro die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen nicht realistisch abbildet. Besonders schwer wiegt bei den rechtlichen und fachlichen Bedenken, dass mit der Jahresrechnungsstatistik nicht nur eine neue statistische Grundlage herangezogen wurde, sondern insgesamt ein neuer Berechnungsweg gewählt wurde. Es ist daher notwendig, sich nochmals zu vergegenwärtigen, dass die im Jahr 2007 nach § 48 SGB II von den Kommunen gemeldeten Entlastungsdaten für das Jahr 2005 auf der Grundlage der vorgegebenen Anforderungen (u.a. Erhebungsbogen und Erläuterungen der AG Revision der Task Force des Landes NRW) ermittelt wurden. Dabei wurden die im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU-Netto-Transfers, Spalte 1) die zum Erhebungszeitpunkt kassenwirksam abgerechneten Kosten erfasst und um die im Einzelfall vorliegenden Einnahmenbereinigt (z.B.. Unterhaltszahlungen, Erstattungen von Sozialleistungsträgern, Kostenerstattung). Durch die im Vorschlag erfolgende Ausblendung bei den Berechnungen werden erhebliche Abweichungen ausgelöst.

Eine dem Grundsatz interkommunaler Verteilungsgerechtigkeit Rechnung tragende Übersetzung der Daten der Jahresrechnungsstatistik müsste demgegenüber so gestaltet sein, dass im Ergebnis die tatsächliche Entlastung wiedergegeben wird. Dies kann erreicht werden, wenn folgende Änderung bei der Ableitung der Anlage A aus der Jahresrechnungsstatistik vorgenommen werden und die Anlage A entsprechend korrigiert wird: Berücksichtigung der Einnahmen der Gruppierungen 24 und 25 der Jahresrechnungsstatistik.

b) Rechtliche Beurteilung der Regelung über Rückerstattungsforderungen

Die Rückerstattungsregelung des vorgeschlagenen neuen § 7a AG-SGB II NRW geht über das Urteil des NRW hinaus, ist rechtlich nicht haltbar und politisch inopportun:

Der NRW hatte das Land in seinem Urteil vom 26.05.2010 allein verpflichtet, die durch die bisherige verfassungswidrige Regelung entstandenen Nachteile auszugleichen NRW, Urteil vom 26.05.2010, Az. 17/08, S. 20), d. h. denjenigen Kommunen, die weniger erhalten hatten, als ihnen zugestanden hätte, Nachzahlungen zukommen zu lassen. Gegen diejenigen Kommunen, die im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des des Landesgesetzgebers und die Rechtmäßigkeit der darauf gestützten Geldleistungsbescheide Dispositionen vorgenommen haben, Rückforderungen geltend zu machen, nur weil sie - im Lichte der neuen Anlage A - geringere Zuweisungen hätten erhalten müssen, entspricht nicht der Maßgabe des NRW.

Die vorgesehene Regelung ist zudem rechtlich nicht haltbar, da die Geldleistungsbescheide fur die Jahre 2007 bis 2009 bei denjenigen Kommunen, die dagegen kein Rechtsmittel eingelegt haben, bestandskräftig sind und die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Verrechnung von Rückerstattungen mit Zahlungsansprüchen in den Jahren 2011 bis 2019 nur dann stattfinden kann, wenn zuvor die bestandskräftigen Bescheide, die wegen der Entscheidung des NRW vom 26.05.2010 rechtswidrig sind, zurückgenommen werden. Eine derartige Rücknahme unterliegt nach § 48 den Einschränkungen der dortigen Absätze 2 bis 4. Hierbei ist ein Vertrauensschutz der Adressaten der begünstigenden Geldleistungsbescheide zu berücksichtigen. Zumindest wenn die durch einen Verwaltungsakt begünstigten Behörden die eines mit Selbstverwaltungsrechten ausgestatteten Trägers sind, können sich nämlich auch Behörden auf einen etwaigen Vertrauensschutz berufen. (vgl. Meyer, in: Köln, 2010, § 48 Rn. 94; Kopp/Ramsauer, 11.

Aufl., München 2010, § 48 Rn. 101) Diesbezüglich gilt, dass auch die Kreise und kreisfreien Städte auf den Bestand der entsprechenden Verwaltungsakte vertrauen durften, zumal die Verfassungswidrigkeit der vom NRW in seiner Entscheidung vom 26.05.2010 rur verfassungswidrig erklärten Anlage A zu § 7 Abs. 3 AG-SGB II NRW nicht offensichtlich war. Der vorliegende Gesetzentwurf äußert hierzu zwar, das Vertrauen der zu Unrecht begünstigten Kommunen auf einen Fortbestand der Anlage A sei nicht schutzwürdig, da die verfassungswidrige Anlage A im Wesentlichen auf von den Kreisen und kreisfreien Städten gemeldeten Daten beruhe und ihre Validität bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Ersten Gesetz zur Änderung des· AG-SGB II NRW im Jahre 2007 angezweifelt worden sei (Gesetzentwurf, S. 12 unten).

Diese Begründung ist jedoch nicht haltbar, da der Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bei wesentlich unrichtigen Angaben nur für denjenigen durchbrochen wird, der diese unrichtigen Angaben getätigt hat. Die Begründung stößt daher schon bei den Kreisen und kreisfreien Städten an eine rechtliche Grenze, die ihrerseits korrekte Meldungen vorgenommen haben und bei denen die Daten der neuen Anlage A denen der alten Anlage A im Wesentlichen entsprechen. Soweit diese Kreise und kreisfreien Städte mit Rückforderungsansprüchen des Landes konfrontiert werden sollten, könnten sie sich - da sie keine unrichtigen Angaben getätigt haben - auf einen entsprechenden Vertrauensschutz berufen.

Des Weiteren ist zu bedenken, dass sich die in 2007 abgefragten Daten und Berechnungswege - wie oben dargelegt - von der jetzigen Berechnung unterscheiden und diese nachträgliche Veränderung erheblich zu den Unterschieden bei den Ergebnissen beigetragen hat. Hinzu kommt, dass, wenn die Verfassungswidrigkeit der alten Anlage A derart offensichtlich gewesen wäre, dass sie einem allgemeinen Bewusstseinsstand entsprochen hätte, auch das Land selbst die Zahlungen in den Jahren 2007 bis 2009 geleistet hätte.