Dies trifft auch auf die Kulturförderabgabe in Köln und ganz besonders auf die Beherbergungsabgabe in Dortmund zu

Öffentliche Anhörung Ausschüsse für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und für Kommunalpolitik Antrag der FDP-Fraktion zum Thema Bettensteuer verhindern -Keine neuen Belastungen für Bürger und Betriebe in Nordrhein-Westfalen

12. Januar 2011, Düsseldorf Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen schriftliche Stellungnahm~

Grundsätzliche Bewertung

Der Bund der Steuerzahler hält die Erhebung und Einführung von Bagatellsteuern grundsätzlich für falsch. Bagatellsteuern haben in einem zeitgemäßen Steuersystem keinen Platz. Zudem sind viele Bagatellsteuern in der gesetzlichen Ausgestaltung kompliziert sowie in Verwaltung und Entrichtung aufwendig und bürokratisch.

Dies trifft auch auf die Kulturförderabgabe in Köln und ganz besonders auf die Beherbergungsabgabe in Dortmund zu. Da die Beherbergungsabgabe in Dortmund die Geschäftsreisenden ausnimmt, müssen diese einen Nachweis der beruflichen Notwendigkeit dem Beherbergungsunternehmen vorlegen bzw. nachträglich einen Antrag stellen. Der bürokratische Aufwand der Stadt Dortmund besteht u. a. in der Überprüfung der Angaben und der nachträglichen Erstattung.

Entscheidend ist aber, dass die Kulturförderabgabe bzw. die Beherbergungsabgabe nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler als Steuer unzulässig und damit rechtswidrig ist.

Es handelt sich um keine zulässig örtliche Aufwandsteuer, da eine solche nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensstandards hinausgehenden Aufwand erfassen darf. Entgeltliche Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb gehören nicht dazu, insbesondere nicht die Übernachtungen, die aus beruflichen Gründen vorgenommen werden.

Zudem sieht der Bund der Steuerzahler in der Erhebung der Kulturförderabgabe bzw. der Beherbergungsabgabe eine Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer beim Steuertatbestand, bei der Bemessungsgrundlage und auch der Steuererhebung.

Eine Kommune darf aber keine Steuer erheben, die einer bundesgesetzlieh geregelten Steuer gleichartig ist.

Im Übrigen zeigt auch das Genehmigungsschreiben der zuständigen Ministerien, die nach § 2 KAG NRW einer neuen Steuer zustimmen müssen, dass auch dort rechtliche Bedenken durchaus gesehen werden.

Keine örtliche Aufwandsteuer

Die Bettensteuer wird als örtliche Aufwandsteuer bezeichnet. Sie wird in Köln als Kulturförderabgabe und in Dortmund als Beherbergungsabgabe erhoben. Die Satzung der Stadt Köln ist am 09.09.2010 vom Ministerium für Inneres und Kommunales sowie vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist geklärt, dass die Aufwandsteuern nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensstandards hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen dürfen. Es wird die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf in der zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert. So hat zuletzt das Bundesverfassungsgericht zur Zweitwohnungsteuer mit Beschluss vom 17.02.

(Az: 1 529/09) entschieden.

Damit ist äußerst zweifelhaft, ob Übernachtungen überhaupt mit einer Aufwandsteuer belegt werden dürfen. Auf jeden Fall verfassungswidrig ist die Satzung der Stadt Köln, die auch beruflich veranlasste Übernachtungen besteuert. Denn eine beruflich notwendige Übernachtung ist kein Ausdruck einer besonderen persönlichen überdurchschnittlichen finanziellen Leistungsfähigkeit, die Voraussetzung einer Aufwandsteuer ist.

Dies gilt im Besonderen für Arbeitnehmer, die sich der Steuer nicht entziehen können, da sie dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegen. Dazu zählt die Weisung zum Ort der Arbeit.

Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer

Weiterhin dürfen örtliche Steuern nicht gleichartig mit anderen Steuern, insbesondere mit Bundessteuern sein. Die Bettensteuer ist nach Auffassung des Bundes der Steuerzahler gleichartig mit der Umsatzsteuer.

In beiden Fällen wird der gleiche Steuertatbestand vorausgesetzt, nämlich das zur Verfügung stellen einer Übernachtungsmöglichkeit.

Bemessungsgrundlage ist bei beiden Steuern der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb.

Sowohl bei der Kulturförderabgabe bzw. der Beherbergungsabgabe als auch bei der Umsatzsteuer ist der jeweilige Abgabeschuldner der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Die Bettensteuer und die Umsatzsteuer werden beim Unternehmer erhoben und letztlich in beiden Fällen auf den Verbraucher abgewälzt.

Um die Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer zu vermeiden, wird von den Kommunen als Bemessungsgrundlage der Brutto-Übernachtungspreis herangezogen.