GUTACHTEN zur Zulässigkeit der Erhebung einer sogenannten Bettensteuer Graf VOll Westphalen

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Die Senkung der Umsatzsteuer für Hotelübernachtungen hat zur Diskussion über die Einführung der sogenannten Bettensteuer geführt. Die Stadt Weimar hat eine entsprechende Steuer im Gewand der Kulturförderabgabe eingeführt. In der Stadt Köln soll sie eingeführt werden. Das Gutachten hat die Rechtmäßigkeit der Bettensteuer für Städte in Baden-Württemberg zum Gegenstand.

2. Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen zur Entwicklung neuer Abgabentatbestände finden sich im Kommunalabgabengesetz des Landes. Nach § 9 IV KAG können Gemeinden eigene Steuern einführen. §§ 11 ff. KAG ermöglicht ihnen, Gebühren zu erheben, §§ 20 ff. KAG Anschluss- und Erschließungsbeiträge. § 43 KAG ermächtigt die Gemeinden zur Erhebung einer Kurtaxe. § 44 KAG erlaubt, einen Fremdenverkehrsbeitrag zu erheben.

Die Regelungen des KAG sind abschließend. Das bedeutet, dass sich die Gemeinden an die Finanzierungsformen des KAG (Steuern, Gebühren, Beiträge) zu halten haben. Sie dürfen darüber hinaus weder weitere Entgelte zur Finanzierung ihrer Einrichtungen erfinden noch über privatrechtliche Gestaltungsformen die Abgabepflicht ausweiten.1 Es ist ihnen auch nicht erlaubt, ohne besondere gesetzliche Zuweisung andere als die vorgenannten Abgaben zu erheben.

Zunächst ist die Frage zu klären, ob es sich bei der Bettensteuer um eine Steuer oder um eine Gebühr handelt. Eine Gebühr nach dem KAG ist eine öffentlichrechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt wird.3 Eine Steuer hingegen ist eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

1 Gössl/Reif, KAG, § 1 S. 3

2 Faiß, KAG BW, Vorbem. V. 2.

3 50, 217 (226); Faiß, KAG BW, § 11 Rn. 1

4 § 3 Abs. 1 AO

Bislang wurde sowohl diskutiert, die Abgabe bei den Beherbergungsbetrieben zu erheben, als auch, dies bei den Übernachtenden selbst zu tun. In jedem Fall ist die Erzielung von Einkünften beabsichtigt und nicht eine kostenmäßige Beteiligung von Hotelbetreibern oder -gästen an speziell ihnen zugutekommenden öffentlichen Einrichtungen. Die Abgabe soll immer dann fällig werden, wenn eine Hotelübernachtung stattfindet. Damit wird sie allen auferlegt, die dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen. Es handelt sich bei der Abgabe daher um eine Steuer.

Fraglich könnte hier allerdings sein, ob anderes gilt, wenn die Abgabe als Kulturförderabgabe bezeichnet wird. Sollen die durch sie gewonnenen Mittel speziell dem Kulturbetrieb einer Gemeinde zufließen, könnte sich hieraus eine andere Qualifizierung der Abgabe ergeben. Eine Zweckbindung steht dem Steuercharakter jedoch nicht entgegen, da die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, nicht den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zugunsten des Abgabepflichtigen haben.5 Die Verwendung der Einnahmen aus der Steuer hat also keinen Einfluss auf ihre abgabenrechtliche Einordnung. Die Einnahmen erfolgen nämlich nicht aufgrund der Inanspruchnahme bereitgestellter öffentlicher Leistungen. Auch als Kulturförderabgabe wäre die Bettensteuer also eine Steuer.

3. Aufwandsteuer § 9 Abs. 4 KAG ermöglicht den Gemeinden, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlieh geregelten Steuern gleichartig sind. Die Norm entspricht Art. 105 Abs. 2a GG, nach dem die Steuergesetzgebungshoheit für die genannten Steuern den Bundesländern zugewiesen ist.

Eine Gemeinde kann also dann Steuern erheben, wenn es sich bei diesen Steuern um Verbrauch- oder Aufwandsteuern handelt und wenn diese Steuern örtlich und nicht gleichartig zu Bundessteuern sind.

Eine Aufwandsteuer erfasst eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die im persönlichen Aufwand zur Lebensführung ihren Ausdruck findet. Dabei darf jedoch nicht jeder, sondern es muss ein besonderer Aufwand erfasst werden, also 5 vgl. 7,244 (254); 9, 291 (297); GG, Art. 105 Rn. 10; s.a. Faiß, KAG BW, § 9