Ein weiterer wichtiger Aspekt ist dass in der Kameralistik Kredite als Einnahmen verbucht worden sind

Durch die Einführung des NKF wird die Überschuldung der Kommunen erstmals intensiv und inhaltlich thematisiert, da es mit der Einführung des NKF erstmals eine umfassende Transparenz über das haushaltswirtschaftliche Geschehen in den Kommunen gab.

Die Abbildung des tatsächlichen Werteverzehrs beim kommunalen Vermögen (Abschreibungen auf der Grundlage der Nutzung vor Ort) und die Abbildung der bestehenden Verpflichtungen für kommunale Beamte (Pensionsrückstellungen) lässt viele NKF subjektiv als neue Belastung empfinden, obwohl diese Lasten auch im kameralen System real existierten, allerdings nicht erfasst worden sind.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass in der Kameralistik Kredite als Einnahmen verbucht worden sind. Dieses war eine völlig falsche Darstellung der tatsächlichen Vermögenssituation, die mit der Einführung des NKF korrigiert wurde.

Ein Handlungsbedarf besteht in dem Punkt, dass das NKF lediglich Vergangenheitswerte darstellt. Eine aktive Einflussnahme und Steuerung auf Bilanzposten ist somit für die Zukunft nicht möglich. Die Doppik müsste, um auch diese Zahlen darstellen zu können, um eine Planungsrechnung ergänzt werden.

Ursachen der Verschuldung

7. Die Definition der Einflussfaktoren ist wichtig, da erst durch ihre Betrachtung eine Positionierung in den Outputgrößen erklärbar wird. Einflussgrößen sollen somit in der Bilanz in kommunal und anderweitig verursachte Anteile gegliedert werden. Sowohl die Identifikation kommunaler und somit meist Effizienz steigernder und Kosten senkender Faktoren, als auch nicht beeinflussbarer Faktoren liefert den Kommunen wichtige Argumente für die interne Diskussion zur eigenen Positionierung bei Kosten und Wirtschaftlichkeit.

Um diese Differenzierung zu realisieren ist die Einführung eines Benchmark denkbar, das wie folgt aussehen könnte:

a) Kosten der Wahrnehmung gesetzlicher kommunaler Pflichten

b) Eigenpersonalkosten inkl. Pensionsrückstellungen (differenziert nach Personal für die Wahrnehmung übertragener gesetzlicher Aufgaben und Personal für sog. Freiwillige kommunale Leistungen)

c) Öffentliche Investitionen (ohne Bund und Land)

d) Wirtschaftliche Investitionen

e) Freiwillige Aufwendungen innerhalb der Kommune

f) Sachkosten durch laufende Verwaltungstätigkeit

8. Diese Unterstellung trifft nur bedingt zu. Bei einem Teil der von Haushaltssicherung betroffenen Kommunen übersteigen die gesetzlichen nicht beeinflussbaren Pflichtaufwendung die möglichen Erträge (Kreisumlage, Gewerbesteuerumlage, Fonds Deutscher Einheit, Versorgungsaufwand, Krankenhausinvestitionsumlage, Hilfe zur Erziehung, Hilfe nach 8GB usw.). Ohne staatliche Hilfe in O.g. Bereichen von Land und Bund ist ein zeitnaher Ausgleich des Haushaltes nicht realisierbar.

Bisherige gesetzliche Regelung

Ein dauerhafter Verbleib im Nothaushaltsrecht trotz eingeleiteter Haushaltssicherheitsmaßnahmen könnte die Konsolidierungsbemühungen von Rat und Verwaltung verringern.

Eine fehlende Motivation bis hin zur Resignation von Rat und Verwaltung ist die Folge.

10. Das Wirtschaftlichkeitskriterium ist bedenklicher Weise nicht ausdrücklich in den Kriterien des Nothaushaltsrechtes genannt. Aufgrund der starren Regelungen sind Kommunen zum Teil zu wirtschaftlich unvernünftigen Maßnahmen gezwungen. Desweiteren kann es auch dazu führen, dass wir1schaftlich sinnvolle Maßnahmen unterlassen werden. Ein dauerhafter Substanzverlust beim kommunalen Vermögen ist die Folge.

Beispiel aus der Praxis:

- Nicht Investition in ein EDV System, das möglicherweise Arbeitsprozesse optimieren würde

- Nicht Investition in langlebige Asphalte, sondern in permanentes Flicken der Straßen

- Gebäude mieten anstati zu kaufen

Hier muss künftig der Grundsatz gelten Investieren vor Konsumieren.

Das Instrument Haushaltssicherungskonzept hat sich in seiner bisherigen Form als untauglich für die Lösung der Probleme der Kommunalfinanzen in NRW erwiesen. Die Verweildauer von zahlreichen Kommunen in der vorläufigen Haushaltsführung gern. § 82 GO NRW belegt dies.

Das vordringlichste Ziel des § 76 GO NRW sollte sein, den Haushaltsausgleich der Kommunen möglichst schnell zu erreichen. Indem die Gesetzesänderung jedoch eine zeitliche Begrenzung vollständig streicht, entfernt sie sich von diesem Ziel immens.

Richtig ist jedoch den Gestaltungsspielraum des § 76 GO NRW zu erweitern, in dem jeder Kommune individuell eine realistische Frist zur Sanierung gesetzt wird. Diese Frist sollte dem Verschuldungsgrad der einzelnen Kommunen angepasst werden, um eine realistische Durchführung der Haushaltssanierung zu erreichen.

Ein zeitliches Problem stellt jedoch nicht das Kernproblem dar. Vielmehr müssen die strukturellen Probleme der kommunalen Verschuldung gelöst werden.

Auswirkung der Gesetzesänderung

Bei einem faktischen Wegfall des Nothaushaltsrechts ist die Gefahr stark reduzierter Konsolidierungsanstrengungen der Städte und Gemeinden sicherlich gegeben. Jedoch ist zu bedenken, dass selbst unter strengsten Anstrengungen eine Sanierung nicht aus eigener Kraft erreicht werden kann.

14. Durch die Öffnung des Zeitfensters verschiebt sich die finanzielle Problematik der Kommunen zeitlich lediglich in die fernere Zukunft und macht die Prognosen nicht valider.

Eine strukturelle Lösung der Haushaltproblematik wird dadurch nicht erreicht. Demzufolge ist die geplante Öffnung des Zeitfensters nicht ausreichend.

Eine Neustrukturierung der Kommunalfinanzen wäre hier der richtige Weg.

15. Die Gefahren sind bereits bei Frage 9 beschrieben worden.

Es ist zwingend erforderlich das Zusammenspiel zwischen Kommunalaufsichten (Kreise, Bezirksregierungen, Innenministerium), die örtliche Rechnungsprüfung, externen Wirtschaftsprüfern im Rahmen der Eröffnungsbilanzen bzw. der Jahresabschlüsse sowie der Gemeindeprüfungsanstalt zu überarbeiten. Es muss klare Spielregel dazu geben, wer an welcher Stelle aktiv wird und mit welchen Befugnissen ausgestattet ist. Eine Reduzierung der Teilnehmer bei diesem Zusammenspiel wäre nicht hinderlich.