Arbeitsmarkt

VERBAND DEUTSCHER VERKEHRSUNTERNEHMEN Verband Deutscher Verkehrsuntemehmen (VDV) Kamekestraße 37-39. Die schriftliche Stellungnahme des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen Landesgruppe ist beigefügt.

Der VDV argumentiert dabei aber stets für einen Wettbewerb der Ideen zur Verbesserung der Dienstleistungsqualität im ÖPNV und im Interesse der Fahrgäste. Zu Erfüllung dieses Anspruchs sind motivierte Mitarbeiter notwendig, was durch adäquate Bezahlung und Aussicht auf langfristige Beschäftigung am ehesten erreicht werden kann. Der VDV lehnt deshalb einen reinen Preiswettbewerb über die Entlohnungstarife der Mitarbeiter ab, weil dieser in der Regel einseitig zu Lasten einzelner Beschäftigungsgruppen ausgetragen wird und auf Dauer der Qualität der Verkehrsdienstleistung schaden wird.

Zu den Fragen des Katalogs:

1. Gibt es eine strukturelle Bevorzugung nicht-tarifgebundener Unternehmen, solange es kein Tariftreue- und Vergabegesetz gibt, da diese wegen geringerer Lohnzahlungen preisgünstigere Angebote abgeben können?

Verkehrsdienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr sind bei ihrer Vorbereitung, ihrer Ausführung sowie nachlaufender Tätigkeiten wie Instandhaltung, Pflege, Erneuerung und Reinigung in höchstem Maße beschäftigungsintensiv. Dies gilt nicht nur für die Leistu ngen des Fahrpersonals oder der direkt Beschäftigen in den Werkstätten. Auch jene Leistungen, die nicht von eigenen Kräften, sondern im Wege der Fremdvergabe zugekauft werden, zeichnen sich durch hohe Personalaufwendungen aus (z. B. Sicherheitsdienste, Reinigung etc.). Dadurch dass die Kosten für den Personalaufwand der gesamten Dienstleistung bei Weitem die restlichen Kosten überwiegen, sind sie demnach von entscheidender Bedeutung für die Gesamtkosten der Leistung. Infolge dieses hohen Anteils an Personalaufwendungen wirken sich im Rahmen von Ausschreibungen der Deutscher Verkehr.unternehmen e.V. dienstleistungen spürbare Unterschiede bei der Entlohnung für dieselbe Tätigkeit unmittelbar und entscheidend auf die angebotenen Preise aus.

2. Wie stehen sie zu den im Antrag formulierten Mindestbedingungen für ein Tariftreue- und Vergabegesetz in NRW?

Aus Sicht des VDV muss es darauf ankommen, die Regelungen des Vergabe- und Tariftreuegesetzes auf ihr Kernziel zu beschränken, welches sein muss, einen fairen Wettbewerb herzustellen. Es sollte nicht dazu führen, den Beteiligten weitere und letztlich nicht zielführende Durchführungshemmnisse aufzuerlegen.

Aus Sicht des VDV wäre es wünschenswert, dass ein Tariftreue- und Vergabegesetz in NRW sich auch tatsächlich nur darauf beschränkt, Mindestbedingungen zu formulieren.

Das Tariftreue- und Vergabegesetz sollte sich dabei auf den Kern seines Regelungszwecks beschränken und nicht als Mittel für andere tarif- oder arbeitsmarktpolitische Ziele ausgebaut werden. Als Beispiel für diese überschießende Tendenz im Antrag der Fraktion DIE LINKE sei die Forderung zur verpflichtenden Vorlage einer Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates bei der zuständigen Gewerkschaft (zur Einhaltung der Tarifverträge) genannt. Durch diese Forderung nach Beteiligung der Gewerkschaften bei jeder Beschaffung würde sich neben den Problemen der Umsetzung (Zustimmung, Einvernehmen, Benehmen?) ferner die Gefahr eröffnen, einen normalen Beschaffungsvorgang für sachfremde Themen zu missbrauchen.

Insbesondere beim Schwellenwert von 500 Euro, ab dem das Gesetz Geltung haben soll, sehen wir dringenden Bedarf, diese Schwelle heraufzusetzen. Durch diese viel zu geringe Schwelle wird die Beschaffung einfachster Dinge und Dienstleistungen zu einem bürokratischen und finanziellen Hindernis. Allein der erhöhte Dokumentationsaufwand für den Nachweis der vom Gesetz vorgegebenen Standards stünde in keinem Verhältnis zum eigentlichen Beschaffungswert. Deshalb regen wir an, diesen Wert deutlich auf 50.000 Euro anzuheben.

3. Erfordern Dumpingtarifabschlüsse christlicher Gewerkschaften, dass im Verkehrsbereich nur an Unternehmen vergeben wird, die einen repräsentativen Tarifvertrag einhalten?

Der VDV geht davon aus, dass im Ergebnis nur solche Tarifverträge zur Geltung kommen können, die von tariffähigen Organisationen abgeschlossen werden (siehe hierzu: Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 14. Dezember 2010 Az. 1 ABR 19/10, in dem die Tariffähigkeit einer christlichen Gewerkschaft offensichtlich abgelehnt wurde. Hier blieben die Urteilsgründe abzuwarten, die bis zur Erstellung dieser Stellungnahme noch nicht vorlagen). Aus Sicht des VDV können natürlich auch nur solche Tarifverträge Gegenstand von Tariftreuevorgaben werden, die den rechtlichen Anforderungen an solche Kollektivvereinbarungen gerecht werden.