ÖPNV/SPNV

1. AGVDE und seine 113 Mitgiiedsunternehmen, von denen eine erhebliche NRW im Bereich ÖPNV/SPNV tätig ist, befürworten für diese Branche einen zu weil dieser geeignet zu möglichst günstigen Kosten ein Maximum an qualitativ befriedigender ÖPNV!SPNV~leistung Bürger

Die Personalkosten spielen insbesondere im Bereich der Busverkehre eine im Wettbewerb unserer Branche; im Eisenbahnverkehr gilt dies in etwas rem Maße, weil dort andere Kostenfaktoren (insbesondere -finanzierung) zur Zeit eirre noch größere Rolle spielen.

2, Der AGVDE hält ein Tariftreuegesetz für den des ÖPNV/SPNV in NRW für erforderlich, weil schon heute ÖPNV/SPNV-Untemehmen ihre Beschäftigten nach regional angemessenen Tarifverträgen, die zweifelsfrei tarifmächtigen Gewerkschaften (verdi, GDL) abgeschlossen wurden, beschäftigen und infolgedessen ausnahmslos faire Tarifvergütungen zahlen.

Ein Lohndumping gibt es in unserer Branche derzeit nicht; es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, es in NRW zu solchem Dumping kommen könnte.

Der AGVDE hat sich deshalb schon in den letzten Jahren immer wieder gegen Tariftreuegesetze (auf Bundes- oder Landesebene) ausgesprochen Abschaffung des NRW-Tariftreuegesetzes im Jahr 2006 ausdrücklich begrüßt

3. Sofern man - entgegen der Auffassung AGVDE - Tariftreuebestimmungen für den ÖPNV/SPNV ernsthaft in Betracht zieht, muss sich ein solches darbeschränken, wirkliche Mindestbedingungen die Branche zu formulieren, kann daher in Betracht kommen, die Anwendung der am Ort der Leistungserbringung geltenden einschlägigen Tarifverträge vorzuschreiben (sei es ein Flächentarifvertrag, firmenbezogener Verbandstarifvertrag Haustarifvertrag). muss eindeutig klargestellt werden, auch (nach gewerkschaftsseitiger Kündigung) gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz nachwirkende Tarifverträge diese Voraussetzung erfüllen; hätten es die Gewerkschaften in der Kündigung Tarifverträge relativ Zeit die Anwendung (im des teuersten) Tarifvertrags in der gesamten zu erzwingen; würden die Arbeitgeber und ihre Verbände wegen dieser drohenden Zwangslage in künftigen Tarifverhand!ungen nahezu einem Diktat der Gewerkschaften ausgesetzt d.h das bisherige Verhandlungsgleichgewicht würde vollständig beseitigt

4. In keinem Fall ist es politisch gerechtfertigt, die in der Branche seit Jahrzehnten stark ausdifferenzierte Tarifvertragslandschaft (mit ihren diversen konkurrierenden Flächentarifen, firmenbezogenen Verbandstarifen und echten Haustarifen) mittels eines Tariftreuegesetzes auf ein einheitliches (aus Sicht der Gewerkschaften möglichst hohes) Niveau zu zwingen.

5, Deshalb sind alle Bestrebungen, einen oder den repräsentativen Tarifvertrag vorzuschreiben und auf diesem Wege die anderen Tarifverträge aus ihrem Geitungsbereich zu verdrängen, strikt abzulehnen. Eine solche Verdrängungsregelung unterliegt überdies schwersten verfassungsrechtlichen Bedenken und würde von den betroffenen Unternehmen und/oder den tarifschließenden Verbänden politisch und notfalls auch rechtlich mit allen Mitteln bekämpft.

6. Dumping-Tarifabschlüsse christlicher Gewerkschaften gibt es jedenfalls im Bereich ÖPNV/SPNV nicht. Der AGVDE schließt seit Jahrzehnten nur Tarifverträge mit den zweifelsfrei tarifmächtigen Gewerkschaften ver.di, EVG GDBA bzw. sowie GDL. Auch von daher verbietet sich ein Eingriff in die vielfältige Tariflandschaft durch Vorschreiben eines (wie auch immer ermittelten) repräsentativen Tarifvertrags.

7, Der AGVDE hält es auch weder für sachlich gerechtfertigt noch für rechtlich zulässig, bei mehreren an einem Erbringungsort konkurrierenden einschlägigen Tarifverträgen dem Aufgabenträger die Entscheidung zu überlassen, welchen dieser Tarifverträge er verbindlich vorschreibt.

Selbst wenn dies nach billigem Ermessen erfolgt, liegt bezüglich der verdrängten Tarifverträge ein schwerwiegender Eingriff in die Tarifautonomie der betroffenen Verkehrsunternehmen und ihrer Verbände vor, für den es keine sachlich tragfähige Rechtfertigung gibt Nur ergänzend seien hier die enormen praktischen Schwierigkeiten angedeutet, die sich für betroffene Verkehrsunternehmen daraus ergeben würden, dass sie einerseits durch den Aufgabenträger auf den repräsentativen Tarifvertrag verpflichtet werden und andererseits natürlich an die von ihnen selbst eingegangenen tarifvertraglichen Verpflichtungen (aus einem anderen Tarifvertrag) gebunden bleiben.

8. Die Festlegung einer landesweit geltenden absoluten LOhnuntergrenze im Tariftreuegesetz (von etwa 8,50 oder gar 10,00) ist nicht sinnvoll.

Es ist Aufgabe der Tarifvertragsparteien, die nach den jeweiligen regionalen Verhältnissen angemessenen Untergrenzen festzusetzen (u.a. mit Blick auf die in einem großen Bundesland regional doch recht unterschiedlichen Lebenshaltungskosten, Arbeitsmarktbedingungen usw.). Dieser verantwortungsvollen Aufgabe sind die o,g, Tarifvertragsparteien unserer Branche in den letzten Jahrzehnten stets uneingeschränkt gerecht geworden, so dass keinerlei Rechtfertigung für einen gesetzgeberischen Eingriff ersichtlich ist.