Arbeitsmarkt

S.7v.i7

e. Wie beurteilen 5ie die Gefahr der Fehlsteuerungsanreize, die von einem erhöhten 50ziallastenansatz ausgeht?

Der Städte- und Gemeindebund NRW verkennt nicht, dass über den Soziallastenansatz nicht nur die Aufwendungen der Kommunen im Bereich des SGB 11, sondern sämtliche Sozialaufwendungen Berücksichtigung finden sollen. Vor diesem Hintergrund ist es völlig klar, dass die über den Soziallastenansatz verteilten Schlüsselzuweisungen nicht zu einer Überkompensation in dem Sinne führen können, dass mehr Schlüsselzuweisungen zugewiesen werden, als tatsächliche Sozialaufwendungen vorhanden sind.

Dennoch birgt das Abstellen auf einen einzelnen Indikator die Gefahr von Anreizen zu einer Fehlsteuerung. Wenn eine einzelne Bedarfsgemeinschaft im Einzelfall mehr Zuweisungen einbringt, als sie selber als Kosten verursacht, so mindert das natürlich die Anreize für eine Kommune, sich im Rahmen ihrer arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Möglichkeiten für einen Abbau von Bedarfsgemeinschaften zu engagieren. Diese Fehlsteuerungsgefahr hat letztlich bei einem Gewichtungsfaktor des Soziallastenansatzes von 3,9 keine praktische Rolle gespielt; die Gefahr ist aber bei der derzeitig vorgesehenen Gewichtung deutlich präsenter und würde sich bei einer weiteren Anhebung des Gewichtungsfaktors noch einmal steigern.

Dies spricht ebenfalls für den zuvor erläuterten Ansatz, einen Mischschlüssel aus verschiedenen Indikatoren zu bilden.

f Wie beurteilen 5ie die Gewichtung des erhöhten 50ziallastenansatzes im Hinblick auf den Hauptansatz und die Nebenansätze?

Es ist nicht zu verkennen, dass die beabsichtigte Höhergewichtung des Soziallastenansatzes ihm eine überragend wichtige Funktion im Schlüsselzuweisungssystem verschafft. Berechnet man den Anteil der Schlüsselzuweisungen, dessen Verteilung über den Soziallastenansatz gesteuert wird, so ergibt sich für das Jahr 2010 ein Betrag von rund 585 Mio. Euro (dies entspricht rund 11,1 % der ausgekehrten Schlüsselzuweisungen). Nach dem Entwurf des GFG 2011 wären es bereits 1,3 Mrd. Euro (= 24,8 % der Schlüsselzuweisungen), und unterstellt man einen Anstieg auch des Gewichtungsfaktors auf 15,3, so würden mehr als 1,8 Mrd. Euro (= 34,4 % der Schlüsselzuweisungen) über den Soziallastenansatz verteilt.

Demgegenüber ist zum Vergleich die Bedeutung des Schüleransatzes rückläufig, obwohl es sich beim Thema Bildung um einen erklärten Schwerpunkt der Landespolitik handelt und zusätzliches kommunales Engagement in diesem Bereich erwünscht ist. In Relation zu 2010 sinkt nach dem Entwurf des GFG 2011 der Anteil des Schüleransatzes von 8,8 % auf 8,3 % und würde bei einer weiteren Verstärkung des Gewichts des Soziallastenansatzes auf 7,1 % zurückfallen.

g. Als Begründung für die Anhebung des Soziallastenansatzes von 3,9 auf9,6 wird seitens der Landesregierung angeführt, Berechnungen von IT.NRW hätten einen eigentlich notwendigen Wert von 15.3 ergeben. Um die Wirkung abzumildern sei der notwendige Aufwuchs von 11,4 auf5,7 halbiert worden.

i. Wird mit der schrittweisen Übernahme der Kosten für die Grundsicherung im Alterdurch den Bund ab 2012 eine Entlastung der Kommunen erzielt?

Nach derzeitigem Stand wird der Bund im Jahr 2012 45 % der Grundsicherungskosten übernehmen. Dies bedeutet eine Entlastung (netto) für die Kommunen in einer Höhe von rund 420 Mio. Euro, die bis zum Jahr 2014 auf etwa 1 Mrd. Euro ansteigen wird.

ii. Falls ja, hat diese Entlastung Auswirkungen auf die, dem Soziallastenansatz zugrundeliegende Bedarjsermittlung / Gewichtung, bzw. sollte eine solche Auswirkung haben?

Diese Entlastung muss Auswirkungen auch auf die Bedarfsermittlung und die des Soziallastenansatzes haben. Da die Entlastungen konkret und sofort berechenbar sind, müssen diese Auswirkungen auch jetzt schon in weitre Regressionsanalysen einbezogen werden.

iii. Sehen Sie dadurch Anpassungsbedarjfür die Höhe des Soziallastenansatzes im GFG 2011, der als erster halber Schritt zur notwendigen Höhe des Soziallastenansatzes mit dem GFG 2012 von 15,3 erjolgt?

Der Städte- und Gemeindebund spricht sich - wie bereits ausführlich dargestellt - für eine Reform aus einem Guss aus. Sollte sich hierfür keine Mehrheit im landtag finden, müsste aber zumindest über die Höhe der jetzt vorzunehmenden Anpassung nachgedacht werden, da er aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen mehr als einen hälftigen Schritt bedeuten würde (vgl. auch Antwort zu Frage B. 12). S.9V.

h. Sehen Sie durch die Umverteilungswirkung des GFG 2011 den gerechten Ausgleich und die Verteilungsgerechtigkeit, die mit dem GFG erreicht werden soll, zwischen ländlichen und städtischen, sowie kreisfreien und kreisangehörigen Städten gewahrt?

Wir verweisen auf die Beantwortung der Frage B 2.

i. Wie beurteilen Sie es, dass auf besondere Bedaife im Bereich der Sozia/ausgaben mit der Erhöhung des Soziallastenansatzes reagiert wird, während bei besonderen Bedarfen aufgrund des Standorts und der Topographie die Hilfe, sprich die Abwassergebührenhilfe, reduziert werden soll?

Wir verweisen auf die Beantwortung der Fragen im Abschnitt D. j. Wie beurteilen Sie es, dass isoliert eine Grunddatenanpassung mit dem GFC 2011 zum Zeitpunkt laufender Haushaltsberatungen in den Kommunen vorgenommen wurde, vor dem Hintergrund der Wechsel- und Umverteilungswirkungen durch die Systematik des GFG?

Auch hier dürfen wir auf die Beantwortung der Fragen A 1. a., B 2., 3. und 4. verweisen.

2. Wie bewerten Sie die mit der Crunddatenanpassung im CFG 2011 einhergehende Umverteilung innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs?

Die Umverteilung innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs in Höhe von 135 Mio.

Euro, die mit der Grunddatenanpassung im GFG 2011 einhergeht, wird von uns entschieden abgelehnt. Die Umverteilung, die im Wesentlichen auf die Höhergewichtung des Soziallastenansatzes zurückzuführen ist, führt nicht zu einem fairen, zielsicheren, transparenten und gerecht ausgestalteten Finanzausgleich. Begründet ist dies durch die Wahl eines untauglichen Parameters zur Abbildung der sozialen Lasten der Kommunen. Seit dem GFG 2008 wird als Indikator zur Bemessung des Soziallastenansatzes bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen auf die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB 11 in einer Stadt oder Gemeinde abgestellt.

Zwar ist richtig, dass die Bedarfsverhältnisse auf Gemeindeebene maßgeblich durch Aufwendungen für soziale Leistungen bestimmt werden. Die Aufwendungen für soziale Leistungen sind in den letzten Jahren auch immer weiter angestiegen. Nicht zuletzt dieser Anstieg führt zu einer dauernden strukturellen Unterfinanzierung der kommunalen Familie.

Das ifo-Gutachten aus dem Jahr 2006 kommt zu dem Ergebnis, dass die Regressionsrechnungen zeigen, dass sich die Zahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB 11 als Indikator zur Abbildung des Bedarfs im Bereich der sozialen Leistungen eignet. Dieses Ergebnis zweifelt der Städte- und Gemeindebund NRW aus verschiedenen Erwägungen an.

Zum einen wird der soziale Aufwand in den Kommunen vor allem geprägt durch vier große Aufwandsblöcke, nämlich zum einen die Kosten der Unterkunft für die Langzeitarbeitslosen, die Eingliederungsleistung für Behinderte, die Grundsicherung für Erwerbsunfähige und die Jugendhilfe. Insofern ist festzuhalten, dass der Aufwand für Leistungen nach dem SGB 11 nur einen Teilbereich der sozialen Aufwendungen insgesamt ausmacht. Zum anderen kann die Aussage des ifo-Instituts, dass die Zahl der Bedarfsgemeinschaften einen hohen Erklärungswert für die Belastungen mit Sozialausgaben liefere, für mehr als 90 % der Kommunen (nämlich alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden) ohnehin nicht gelten.