Steuer

5.16 v.

2. Wie hewerten Sie die Anhehung derfiktiven Hehesätze im GFG 2011? Welche Auswirkungen wird diese Maßnahme voraussichtlich haben?

Die Anhebung der fiktiven Realsteuerhebesätze im Gesetzentwurf zum GFG 2011 entspricht nicht den Beratungsergebnissen aus der ifo-Kommission. Das ifo-Gutachten hatte eine Absenkung der fiktiven Realsteuerhebesätze vorgeschlagen. Die Beratungen in der Kommission sind hier nicht zu einem einhelligen Ergebnis gelangt.

Aus der Beratungspraxis der Geschäftsstelle wissen wir, dass die Anhebung der fiktiven Hebesätze in einer großen Zahl von Kommunen zur Folge haben wird, dass die realen Hebesätze ebenfalls angehoben werden. Schon in der Vergangenheit war zu beobachten, dass sich die realen Hebesätze in vielen Städten und Gemeinden an den fiktiven Hebesätzen orientieren. Insofern wird eine Erhöhung der fiktiven Hebesätze zu einem weiteren Drehen an der Realsteuerschraube führen.

3. Wäre die kurzfristige Anhehung der fnvestitionspauschale aus Ihrer Sicht eine sinnvolle Stärkung der Investitionskraft der Kommunen?

Die Anhebung der Investitionspauschale wäre dann eine sinnvolle Stärkung der Investitionskraft der Kommunen, wenn sie mit frischem Geld finanziert würde. Die positiven Effekte von zusätzlichen Investitionspauschalen auf die Investitionskraft der Kommunen können durch die erfolgreiche Umsetzung des Konjunkturpakets II in Nordrhein-Westfalen belegt werden.

Eine Erhöhung der Investitionspauschale zu Lasten der frei verwendbaren Schlüsselzuweisungen lehnt der Städte- und Gemeindebund NRW aber ab. In Zeiten äußerst angespannter Kommunalfinanzen ist ein möglichst großer Prozentsatz der Zuweisungen des Landes als Schlüsselzuweisungen auszuzahlen. Die Finanzkrise macht es den Kommunen besonders schwer, die Ifd. Verwaltungstätigkeit mit den Erträgen zu finanzieren.

4. Halten Sie den derzeitigen Verhundsatz für aufgahenadäquat und angemessen? Wie sollte ein solcher Ihrer Meinung ausgestaltet sein?

Siehe Antwort zu A 1. b.

D Sonstiges

1. Wie heurteilen Sie die im GFG 201.1 vorgesehene Kürzung der Ahwassergehührenhilfe?

Welche Auswirkungen sind hierdurch zu erwarten?

Zurzeit wird die Abwassergebührenhilfe von 27 Städten und Gemeinden (Datenstand: 2010) mit sehr hohen Abwassergebühren in Anspruch genommen. Anspruch auf die Abwassergebührenhilfe haben die Städte und Gemeinden, deren Abwassergebühr eine bestimmte Höhe überschreitet. Welche Höhe maßgebend ist, wird durch das Ministerium für Inneres und Kommunales jedes Jahr neu festgelegt. Im Jahr 2010 lag die Schwelle bei 5,54 /m3, d.h. wer eine Abwassergebühr nach der Vorgabe des Innenministeriums von über 5,54 /m3 nachweisbar hatte, bekam die Abwassergebührenhilfe.

Es ist deshalb erforderlich, die Abwassergebührenhilfe in der bislang bestehenden Höhe weiter zu führen, weil ansonsten in den 27 Städten und Gemeinden ein weiterer, erheblicher Anstieg der Abwassergebühren insbesondere für Familien mit Kindern die Folge ist. Immerhin ergibt sich für eine vierköpfige Familie bei einem von 168 m3/Jahr (42 m3/Person/Jahr) und dem Schwellengebührensatz von 5,54 /m 3 bereits eine Jahres-Abwassergebühr in Höhe von 930,72. S.17V.

Ohne Landesförderung würden Gebührensätze von z. B. 7,28 pro Kubikmeter Abwasser die Folge sein, was für eine vierköpfige Familie und einem Jahres-Wasserverbrauch von 168 m3/Jahr (42 m3/Person/Jahr) eine jährliche Belastung von 1.223,04 (168 m3 x 7,28) nur für die Abwasserbeseitigung bedeuten würde. Daneben sind dann noch zusätzlich die Wassergebühr und die Abfallgebühr zu zahlen.

In Anbetracht dessen geht es darum, die Lebensverhältnisse insbesondere für Familien mit Kindern in Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Abwassergebühren in einem verträglichen Bereich zu halten, um annähernd gleiche Lebensbedingungen in den 396

Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten. Bislang hat die Abwassergebührenhilfe sehr gut dazu beigetragen, dass die oberen Spitzen einer erheblichen Gebührenbelastung für Familien mit Kindern zurückgeführt werden konnten.

Dieser Effekt würde bei einer Absenkung der bereitgestellten Mittel aus der Abwassergebührenhilfe oder bei einer kompletten Streichung der Abwassergebührenhilfe ersatzlos wegfallen.

2. Sehen Sie die Kürzung der Abwassergebührenhilfe als berechtigt an?

Nein. Bereits im Jahr 1998 hatte die damalige Abwasserberatung NRW e.V. für eine interfraktionelle Arbeitsgruppe des Landtags umfassend ausgearbeitet, weshalb die Abwassergebühren in einigen Städten und Gemeinden so hoch sind. In dem Bericht an den Landtag vom 04.11.1998 wurde unter anderem aufgezeigt, dass vielfach die Städte und Gemeinden mit hohen Abwassergebühren erhebliche abwassertechnische Investitionen tätigen mussten, z. B. zum Schutz der Trinkwassergewinnung (Eifelgemeinden wie z. B. Simmerath, Schleiden, Heilenthai).

Insoweit hat auch das Land NRW über die wasserrechtlichen Aufsichtsbehörden die betroffenen Städte und Gemeinden stetig und durchgängig aufgefordert, erhebliche Investitionen in die Abwasser-Infrastruktur zu tätigen, indem z. B. öffentliche Kanalnetze zum Trinkwasserschutz auch dort verlegt worden sind, wo anderenorts mit Kleinkläranlagen kein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz erfolgt wäre. Insoweit stehen die Städte und Gemeinden mit hohen Abwassergebühren vielfach auch in einer besonderen Situation, die mit anderen Städten und Gemeinden nicht vergleichbar ist.

· Städte· und Gemeindebund NRW·03.2010 und die dort getroffene Verabredung, dass Vorschläge für weitere Modellrechnungen durch den Landesbetrieb IT.NRW rechtzeitig vor der nächsten Sitzung der Kommission in Schriftform eingereicht werden sollen. Diese Vorgabe greifen wir gerne auf und bitten darum, die nachfolgend beschriebenen Vorschläge für zwei Modellvarianten aufzugreifen und durchrechnen zu lassen.

A) Differenzierte fiktive Hebesätze bel der Steuerkraftermittlung

1. Vorstellung des Modells

Seit 1997 wird die Steuerkraft in nordrhein-westfälischen Kommunen auf der Grundlage einheitlicher fiktiver Hebesätze ermittelt, die zurzeit für die Gewerbesteuer mit 403 Punkten festgesetzt sind. Dieser einheitliche Hebesatz spiegelt sowohl die tatsächlichen Einnahmen als auch die Einnahmepotentiale der Kommunen in NRW nur sehr verzerrt wider.

Als mögliche Modifikation soll ein Modell gerechnet werden, bei dem die Hebesätze wie folgt differenziert werden: