Seither ist als Bürgermeister oder Landrat gewählt wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt § 46c Abs

Gesetz zur Wiedereinführung der Stichwahl (LT-Drs. 15/975) Gesetz zur Einleitung von Abwahlverfahren von Bürgermeistern und Landräten durch Bürgerbegehren (LT-Drs. Wiedereinführung der Stichwahl

Mit Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 374, 377) wurde die Stichwahl bei den Wahlen kommunaler Hauptverwaltungsbeamter abgeschafft.

Seither ist als Bürgermeister oder Landrat gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (§ 46c Abs. 2 Satz 2 Die Hauptverwaltungsbeamten werden also nach dem Mehrheitswahlrecht in einem Wahlgang gewählt, wobei die einfache Mehrheit ausreicht. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Stichwahl wieder eingeführt werden. Eine solche Änderung des Wahlrechts muss sich insbesondere an den Gesichtspunkten der demokratischen Legitimation, der Wahlbeteiligung sowie der Attraktivität von Ehren- und Wahlamt messen lassen.

Die Wiedereinführung der Stichwahl wäre sinnvoll, wenn mit ihr eine höhere demokratische Legitimation der gewählten Hauptverwaltungsbeamten gewährleistet wäre. Dies ist jedoch nach den bisherigen Erfahrungen nicht der Fall, da die Akzeptanz von Stichwahlen nur schwach ausgeprägt ist: Die Wahlbeteiligung bei den bisherigen Stichwahlen in Nordrhein Westfalen lag in der Regel um 10 % bis 15 % unter derjenigen im ersten Wahlgang (vgl. hierzu auch die Kleine Anfrage Nr. 514 des Abgeordneten Wiljo Wimmer, LT-Drs. 15/1283). Deutsche Bank AG, Filiale Recklinghausen, K!o.-Nr. 6 193684. BLZ 420 70062 - Sparkasse Vest Recklinghausen.

Der in der Stichwahl Gewählte erhält in der Regel weniger Stimmen als derjenige, der im ersten Wahlgang die höchste Stimmenanzahl erreichen konnte. Durch die geringere Wahlbeteiligung in der Stichwahl im Vergleich zum ersten Wahlgang wird nicht mehr, sondern weniger demokratische Legitimation erreicht. Dies gilt erst recht für die beabsichtigte Neuregelung, weil der in Rede stehende Gesetzentwurf in der Stichwahl kein Mindestquorum vorsieht, das der Bewerber mit den meisten Stimmen im Vergleich zur Anzahl der Wahlberechtigten erreichen muss.

Der Rückgang der ist typisch für das Verhältnis von Haupt- zu Stichwahlen und gilt nicht nur für Nordrhein-Westfalen.Ein vergleichbares Wahlverhalten ist z, B. auch in Niedersachsen zu beobachten. Während die Wahlbeteiligung der Erstwahl dort bei etwa 51 % lag, betrug sie bei den anschließenden Stichwahlen nur noch ca. 36 % (vgl. Niedersächsischer Landtag, Drs. 16/2510, S. 96, 130). In Schleswig-Holstein bestehen ebenfalls starke Differenzen zwischen Haupt- und Stichwahl. Da dort insbesondere die Direktwahl der Landräte eine sehr geringe aufwies, wurde sie wieder abgeschafft

Auch in Brandenburg ist die an Stichwahlen sehr gering. So betrug die Beteiligung zum Teil nur 20,4 % (Barnim, Landratswahl) oder z. B. 27,82 % (Fürstenwaidei Spree, Bürgermeisterwahl; Zahlen nach Landeswahlleiter Brandenburg).

Weitere zusätzliche Wahltermine sind darüber hinaus - gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Abkopplung der Bürgermeister- von den allgemeinen Kommunalwahlen - nicht nur den Wählern, sondern auch den ehrenamtlichen Partei- und Kommunalpolitikern nur schwerlich zu vermitteln. Kommunalpolitik im Allgemeinen und der Wahlkampf im Besonderen lebt aber vom ehrenamtlichen Engagement der Menschen vor Ort. Zusätzliche Wahltermine, die die Wahlmüdigkeit verstärken, sollten vermieden werden.

Weiterhin muss auch der Aspekt des erhöhten Verwaltungs- und Kostenaufwandes bei der Wiedereinführung der Stichwahl beachtet werden. Die zusätzlichen Kosten belaufen sich nach Einschätzung der Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen auf mindestens 4,2 Millionen Euro. Da grundsätzlich keine erhöhte Legitimation der Amtsinhaber durch die Wiedereinführung der Stichwahl erreicht wird, sollten die Kommunen von diesen zusätzlichen Kosten freigehalten werden.

Im Ergebnis empfehlen wir, den Gesetzentwurf abzulehnen.

2. Einleitung des Abwahlverfahrens von Hauptverwaltungsbeamten durch Bürgerbegehren

Mit dem Gesetzentwurf LT-Drs. 15/465 solt es ermöglicht werden, ein Verfahren zur Abwahl des Bürgermeisters bzw. des Landrates nicht mehr nur durch einen Ratsbeschluss, sondern nunmehr auch durch ein Bürgerbegehren einzuleiten. Dieses Bürgerbegehren soll sich, insbesondere bei der Anzahl der beizubringenden Unterschriften, an den bestehenden Vorschriften der Gemeindeordnung für Bürgerbegehren (§ 26 GO) orientieren. Einer solchen Gesetzesänderung wäre zuzustimmen, wenn die derzeitigen Regelungen unzureichend und Verbesserungen für die kommunale Selbstverwaltung zu erwarten wären.

Bereits nach der heutigen Gesetzeslage ist es möglich, den Hauptverwaltungsbeamten abzuberufen. Hierzu bedarf es eines mit qualifizierter Mehrheit getroffenen Beschlusses der jeweiligen Vertretung. Es besteht also schon derzeit die Möglichkeit. einen Hauptverwaltungsbeamten abzuwählen. Hiervon wurde in der Praxis angemessen Gebrauch gemacht Genereller Regelungsbedarf wird aufgrund der vorliegenden Erfahrungen nicht gesehen.

Dem Gesetzentwurf sollte nur dann zugestimmt werden, wenn mit der Änderung für die kommunale Selbstverwaltung mehr Vor- als Nachteile zu erwarten wären. Die Einleitung eines Abwahlverfahrens durch Bürgerbegehren birgt allerdings die Gefahr, dass es aufgrund kurzlebiger Stimmungen zu voreiligen oder emotionalen Entscheidungen kommt. Mit der begehrten wären solche Stimmungen in der Lage, sich in die Kommunalpolitik und -verwaltung fortzusetzen und für Instabilität zu sorgen. Dies gilt nicht nur für den Fall einer tatsächlichen Abwahl eines Hauptverwaltungsbeamten, sondern in jedem eingeleiteten Abwahlverfahren. Denn bereits in jedem Abwahlkampf ist eine kontinuierliche und sachorientlerte Politik bzw. Verwaltung kaum möglich.

Da es der Entwurf mit der Übernahme der Unterschriftszahlen aus § 26 Abs. 4 GO ermöglicht, dass eine verhältnismäßig kleine Gruppe ein Abwahlverfahren einleitet, besteht zudem die verstärkte Gefahr, dass das Abwahlverfahren als Instrument für Partikularinteressen missbraucht wird.

Durch die vorgeschlagene Änderung steht außerdem zu befürchten, dass bereits durch die stete Möglichkeit der Drohung mit einem Bürgerbegehren die Entscheidungsfreudigkeit der Amtsinhaber und auch der Mut zu unpopulären Entscheidungen gebremst wird.

Politik benötigt zur Entscheidungsfindung aber Freiräume, in denen ohne Druck von möglichen Wahlen Entscheidungen getroffen werden können. Dies belegen z. B. die Zeiten relativen Stillstandes vor Wahlen.

Auch erscheint es vor diesem Hintergrund fraglich, ob für das Amt des Bürgermeisters bzw. Landrates zukünftig noch qualifiziertes Personal gefunden werden kann. Es muss gerade Interessenten mit großer Berufserfahrung und hochwertiger Ausbildung als unattraktiv erscheinen, dass ihr Gestaltungsspielraum durch die Möglichkeit eines jederzeitigen Bürgerbegehrens (nicht einmal eines Abwahlverfahrens) beschnitten wird.

Auch unter rechtssystematischen Gesichtspunkten ist das Vorhaben bedenklich. Das deutsche Verfassungs~ und Kommunalverfassungsrecht ist vom Gedanken der Repräsentation und duroh das freie Mandat geprägt. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass die staatliche Gewalt vom Volk für einen gewissen Zeitraum auf Vertreter zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und ohne Bindungen an Weisungen übertragen ist. Im Gegensatz hierzu steht das imperative Mandat, nach dem die Repräsentanten an Partikularinteressen gebunden sind und jederzeit abberufen werden können. Diesem imperativen Mandat, das dem deutschen Recht fremd ist, kommt es systemwidrig nahe, wenn der Hauptverwal,;. tungsbeamte jederzeit abberufen werden kann.

Da den zu erwartenden Nachteilen im Verhältnis zur derzeitigen praxisgerechten Regelung keine aussichtsreichen Chancen gegenüberstehen, sollte dem Antrag nicht gefolgt werden. Hilfsweise wären Quoren vorzusehen, die weit über die des § 26 Abs. 4 GO hinausgehen, um die o. g, Risiken zu vermeiden.