Handelsrecht

Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen Stellungnahme zum Antrag der FDP-Fraktion - Anwohnerschutz und kommunale Selbstverwaltung bei Windkraft erhalten - Akzeptanz erneuerbarer Energien nicht gefährden, Drucksache 15/1323, und zum Entwurf des Windenergie-Erlasses mit Stand vom 07.02.2011 im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Nach § 8 Abs. 2 des von der Landesregierung vorgelegten Entwurfes eines Klimaschutzgesetzes NRW hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass ihr gesamtes politisches Handeln im Einklang mit den Zielen des Klimaschutzgesetzes steht. Sie hat - wenn das Gesetz mit dem jetzt bekannten Inhalten in Kraft tritt - zu gewährleisten, dass neue administrative Regelungen die Ziele des Klimaschutzgesetzes unterstützen und ihnen nicht entgegenstehen. Dementsprechend soll es Aufgabe des Windenergieerlasses sein, zu zeigen, welche planerischen Möglichkeiten bestehen, einen Ausbau der Windenergienutzung zu ermöglichen, und Hilfestellung zur rechtmäßigen Einzelfallprüfung zu leisten.

IL Der Windenergieerlass verfolgt insoweit keine ausgewogene Zielsetzung, einerseits die Windenergie zu fordern und andererseits die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch immer höhere Windkraftanlagen möglichst zu schützen, sondern ausschließlich und eindimensional den Ausbau der Windenergienutzung. Das wird meines Erachtens den mit dem Ausbau der Windenergie verbundenen Umweltfolgen nicht gerecht. Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 150 Metern bis zu 180 Metern fuhren zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und bei unzureichenden Abständen auch zu einer erdrückenden Wirkung für die Nachbarschaft.

III. Der gewünschte deutliche und effizientere Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen lässt sich durch einen Windenergieerlass nur bedingt beschleunigen. Entscheidend für den Ausbau der Windenergie in Deutschland sind die planungsrechtliche Privilegierung der Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 die Förderung der Windenergieerzeugung durch das EEG und die raumplanerischen Steuerungsmöglichkeiten der Regionalplanung und der Bauleitplanung.

IV. Hinzu kommt, dass die wesentlichen Rechtsgrundlagen fur die Zulassung von Windenergieanlagen bundesrechtlich geregelt sind. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich zumeist aus § 35 Die Voraussetzungen fur die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind im bundesrechtlich abschließend geregelt.

V. Eine maßgebliche Förderung der Windenergie ist jedoch durch die Landes- und Regionalplanung möglich. Die Regionalpläne können Konzentrationszonen rur Windkraftanlagen ausweisen, die als Ziele der Raumordnung von den Gemeinden zu beachten sind.

B. Klimaschutzziele des Landes

I. In dem Entwurf des Gemeinsamen Runderlasses wird darauf hingewiesen, dass die Landesregierung beabsichtigt, das Land Nordrhein-Westfalen zum Vorreiter des Klimaschutzes zu machen und deshalb als erstes Bundesland verbindliche Klimaschutzziele in Form eines Klimaschutzgesetzes zu verabschieden.

II. Ich halte die beabsichtigte Aufstellung von abstrakten Klimaschutzzielen in einem Klimaschutzgesetz NRW nicht rur zulässig. Das beabsichtigte Landes-Klimaschutzgesetz ist verfassungswidrig. Die beabsichtigten Klimaschutzziele beziehen sich auf alle Sachverhalte, die unmittelbar oder mittelbar zu einer Emission von Treibhausgasen in Nordrhein Westfalen führen, die überwiegend jedoch bundesrechtlich bereits abschließend geregelt sind. Der Landesgesetzgeber ist nicht berechtigt, Emissionsminderungsziele für emissionshandelspflichtige Unternehmen vorzuschreiben. Damit werden bereits zwei Drittel der Sachverhalte, die zu Emissionen von Treibhausgasen in Nordrhein-Westfalen führen, von den Klimaschutzzielen des Landes nicht erfasst.

III. Zwar kann der Landesgesetzgeber klimaschützende Regelungen im Zusammenhang mit dem Landesimmissionsschutzrecht, dem Landesnaturschutzrecht oder dem Landesplanungsrecht beschließen. Abstrakte Zielvorgaben im Sinne einer Emissionsbegrenzung sind jedoch abschließend im Bundesrecht geregelt. Klimaschutzziele des Landes, die den Betreibern immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen, zusätzliche Beiträge zur Verringerung von Treibhausgasemissionen abverlangen, sind mit dem Emissionshandelsrecht des Bundes unvereinbar. Eine verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes auf Sachverhalte, die nicht bereits abschließend bundesrechtlich geregelt sind, ist nicht möglich.

IV. Die Klimaschutzziele des Gesetzesentwurfes und die Vorrangregelung des Gesetzesentwurfes errullen nicht die rechtsstaatlichen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit. Dasselbe gilt rur die im Gesetz vorgesehene Verpflichtung der Kommunen und der Träger der Regionalplanung, ihre Bauleit- und Regionalplanung an den Zielen. Diese Ausrichtungspflicht ist mit dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden unvereinbar. Ein absoluter Vorrang für den Klimaschutz kollidiert mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

V. Abstrakte Klimaschutzziele verfolgen kein auf gesamtplanerische Koordinierung ausgerichtetes Planungskonzept im raumordnungsrechtlichen Sinne. Die beabsichtigten Klimaschutzziele können unter anderem deshalb nicht als Ziele der Raumordnung festgesetzt werden.

c. Keine Gefährdung des Selbstverwaltungsrechts

I. Der Erlass weist darauf hin, dass die Gemeinden als Trägerin der Planungshoheit nicht in den Erlass gebunden sind. Für sie soll der Windenergieerlass lediglich Empfehlung und Hilfe zur Abwägung sein. Angesichts dessen ist eine Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung, insbesondere der Planungshoheit der Gemeinden, unmittelbar durch den Erlass nicht zu befürchten.

II. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans können die Gemeinden die Ziele der Raumordnung unter Berücksichtigung standörtlicher Interessen konkretisieren oder ausgestalten. Sie dürfen sich allerdings über diese Ziele nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen. Die Gemeinden müssen die raumordnerische Entscheidung des Regionalplans akzeptieren und sich auf eine Feinsteuerung zum Ausgleich der innerhalb und außerhalb des Plangebiets konkurrierenden Interessen in solchen Bereichen beschränken, die die Raumordnung unberücksichtigt gelassen oder ausdrücklich der Bauleiter Planungsebene überantwortet hat (OVG Koblenz, Urteil vom 21.01.2011 -8 C 10850/10).

III. Die Gemeinden müssen außerdem berücksichtigen, dass Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert sind. Mit einer Planung von Konzentrationszonen im Rahmen der Bauleitplanung wird bewirkt, dass Windenergievorhaben abweichend von dieser Privilegierung grundsätzlich nur in den Konzentrationszonen zulässig und im übrigen Plangebiet ausgeschlossen sind. Ein solcher Ausschluss ist nur dann zu rechtfertigen, wenn und soweit die Windenergie in den hierfür festgesetzten Vorrang bieten in substantieller Weise Raum schaffen wird. Die Möglichkeit einer Feinsteuerung besteht deshalb nur, soweit überwiegende sonstige städtebauliche Belange Festsetzungen über die nähere Ausgestaltung der Windenergienutzung rechtfertigen.

D. Behördeninterne Verbindlichkeit

I. Der Erlass besitzt für alle nachgeordneten Behörden verwaltungsinterne Verbindlichkeit.

Der Windenergieerlass ist eine Verwaltungsvorschrift. Ihm kommt keine Außenwirkung zu. Es handelt sich bei dem Erlass nicht um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, der von der Rechtsprechung eine begrenzte Außenwirkung zugebilligt wird.