Prozessbegleitende Mitbestimmung. Der Gesetzentwurf realisiert prozessbegleitende Mitbestimmung nicht ausreichend

Stellungnahme DGB NRW zur öffentlichen Anhörung am 12.05.2011 Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes nalvertretungen in Angelegenheiten, die technische Innovationen, organisatorische Veränderungen der Dienststelle, Arbeitszeitmodelle oder Maßnahmen der Beschäftigungssicherung im Rahmen von großen Veränderungsprozessen betreffen. Hierzu sind insbesondere die in der Stellungnahme auf S. 27 ff. aufgeführten Ergänzungen in § 72 Abs. 3 vorzunehmen.

4. Prozessbegleitende Mitbestimmung

Der Gesetzentwurf realisiert prozessbegleitende Mitbestimmung nicht ausreichend. Er räumt lediglich frühzeitige und fortlaufende Informationsrechte bei Organisationsentscheidungen ein und wird i.d.R. das Projekt- bzw. das Prozessergebnis selbst der Mitbestimmung unterwerfen. Allerdings können im Prozess selbst neue mitbestimmungsrelevante Situationen entstehen (z.B. im Falle von Tests oder Pilotphasen im Rahmen der Projektumsetzung), die der Beteiligung des Personalrats nicht unterworfen sind. Damit entsteht eine Beteiligungslücke die es zu schließen gilt.

Der DGB NRW schlägt daher einen erweiterten Maßnahmenbegriff vor (vgl. unsere Stellungnahme vom 02.03.2011, S. 18 zu § 66 LPVG), der die notwendige umfassende und fortwährende Beteiligung am Gesamtprozess gewährleistet.

Zur weiteren Sicherung der prozessbegleitenden Beteiligung sollte der Mitbestimmungskatalog um entsprechende Tatbestände erweitert werden. Dienstvereinbarungen könnten die prozessbegleitende Mitbestimmung unterstützen.

5. Wirtschaftsauschuss

Aufgrund einer starken Verbetriebswirtschaftlichung, insbesondere in speziellen Verwaltungsbereiche wie z. B. Kommunen, Kliniken, Hochschulen, Sozialversicherungen oder Landesbetrieben besteht eine Notwendigkeit der Einbeziehung der Beschäftigtenvertretung gerade auch in wirtschaftliche Angelegenheiten.

Der Vorschlag der Landesregierung zur Einrichtung eines Wirtschaftsauschusses soll diesem Umstand Rechnung tragen und wird vom Grundsatz her begrüßt. Allerdings ist die Formulierung der Vorschrift, die die Bildung eines Wirtschaftsauschusses nur in solchen Dienststellen zulässt, die überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, problematisch. Denn wegen des Wortlautes wäre in der Praxis zukünftig sicher streitig, ob in den o.g. Einrichtungen ein Wirtschaftsauschuss errichtet werden kann.

Der Wortlaut sollte daher zumindest insofern geändert werden, als dass das Wort überwiegend gestrichen wird (vgl. zudem Ausführungen S. 14 ff unserer Stellungnahme vom 02.03.2011). Stellungnahme DGB NRW zur öffentlichen Anhörung am 12.05.2011 Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes

6. Mindestens drittelparitätische Mitbestimmung in Aufsichtsgremien

Zu Stärkung der Mitbestimmung in NRW ist erforderlich, dass mindestens eine drittelparitätische Mitbestimmung in den Aufsichtsgremien öffentlicher Betriebe ermöglicht wird. Einer solchen direktiven Mitbestimmung steht auch nicht das Demokratieprinzip entgegen.

Diese Befürchtung der Landesregierung beruht auf einer zu restriktiven Adaption der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 24.05.1995. Die mittlerweile fortgeschrittene Entwicklung in der Rechtsprechung (z.B. Beschluss des vom 05.12.2002, 107, S. 59, 86 ff.; Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Thüringen vom 20.04.2004) lässt durchaus weiteren Spielraum erkennen als von der Landesregierung angenommen.

Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen außerhalb des LPVG sollten daher im zeitlichen Einklang mit der LPVG-Novelle geändert werden. Die bisherige Regelung in der Gemeindeordnung (§ 108a GO) bedarf der schnellstmöglichen Korrektur in diese Hinsicht.

7. Besonderer Schutz für prekär Beschäftigte

Der von der Landesregierung im LPVG verwendete Beschäftigtenbegriff und der eröffnete Schutzbereich des LPVG entsprechen nicht den Anforderungen, die die aktuellen Beschäftigungsformen (Leiharbeit, 1- Jobs, feste freie Mitarbeiter, prekär Beschäftigte im Hochschulbereich..) auch im öffentlichen Dienst an ein modernes LPVG stellen. Der Schutzbereich muss auch für die sog. prekär Beschäftigten eröffnet sein, da diese Beschäftigten gerade besonders schutzbedürftig sind (vgl. hierzu die Ausführungen auf S. 4 ff., 26 unserer Stellungnahme vom 02.03.2011).

8. Mitbestimmung vor Ort Mitbestimmung muss immer dort verwirklicht werden, wo die Arbeit geleistet wird. Deshalb ist sie bei Abordnung, Zuweisung und Gestellung generell zu gewährleisten. Ebenfalls muss sie bei Umorganisation von Dienststellen bis hin zur Auflösung der Mitbestimmung gesichert bleiben. Die notwendigen Änderungen beim Dienststellenbegriff, dem Wahlrecht und den Beteiligungsrechten haben wir in unserer Stellungnahme vom 02.03.2011 ausführlich erläutert (vgl. dort insb. S. 4, 6 f., 11, 26 ff.).

9. Änderung des § 66

Der Dienststelle ausschließlich die Möglichkeit der Fristverkürzung zuzugestehen entspricht nicht dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Ebenfalls muss zur DGB NRW zur öffentlichen Anhörung am 12.05.2011 Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes Seite 10 währleistung einer Mitbestimmung auf Augenhöhe die schriftliche Begründungspflicht bei Personalmaßnahmen eröffnet werden.

10. Allgemeiner Fortbildungsanspruch

Zur Gewährleistung guter Personalratsarbeit sollte entsprechend der Regelungen in §§ 37 VII und 46 VII ein Fortbildungsanspruch auch für förderliche Kenntnisse normiert werden (vgl. S. 10 f. unserer Stellungnahme vom 02.03.2011). 11. Stärkung der Rechte der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Das Engagement von jungen Menschen für Mitbestimmung und Zukunftsgestaltung durch die Verbesserung und Absicherung der Rahmenbedingungen einer Arbeit als der Jugend- und Auszubildendenvertretung muss gestärkt werden.

Konkret ist hierfür eine eindeutige Regelung der Freistellung erforderlich (vgl. S. 14 unserer Stellungnahme vom 02.03.2011).

Zudem sollte zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ein Teilnahmerecht für JAV-Mitglieder an Auswahlgesprächen von zukünftig Wahlberechtigten und Gesprächen zur zukünftigen Verwendung von Wahlberechtigten nach der Ausbildung geschaffen werden (vgl. S. 14 und 18 unserer Stellungnahme vom 02.03.2011). Ebenfalls muss eine Informationspflicht der Dienststelle gegenüber der JAV normiert werden, sofern Gespräche mit Wahlberechtigten geführt werde sollen, die arbeits- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

12. Verankerung der Lehrerräte im LPVG

Die Nichtberücksichtigung der DGB-Forderung nach einer Verankerung des Lehrerrats im LPVG ist nicht nachzuvollziehen. Eine entsprechende Bezugnahme auf lediglich einzelne Regelungen im LPVG, wie bereits im Schulgesetz in § 69 Abs. 4 abgebildet, genügt nicht. Erfahrungen aus den letzten Jahren zeigen, dass die Lehrerräte oft ihre personalvertretungsrechtlichen Aufgaben an Stelle des Personalrats aufgrund fehlender Rechte nicht wahrnehmen können.

Da es politischer Wille ist, dass auch in der Zukunft einige dienstrechtliche Aufgaben den Schulleiterinnen bzw. Schulleitern obliegen sollen, bleibt es dabei, dass die Dienststellenfähigkeit in Teilen auf den einzelnen Betrieb Schule übertragen wird.