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Stellungnahme DGB Bezirk NRW und seiner Einzelgewerkschaften des öffentlichen Dienstes zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes Seite 26

Vergleich zu der Regelung, dass der Schutzbereich des LPVG für alle Beamten der Besoldungsgruppe bis B 3 geht, sind auch diejenigen außertariflichen Beschäftigten benachteiligt, die ein entsprechendes Entgelt bekommen. Dies erfordert eine Änderung des Entwurfes der Landesregierung.

§ 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 muss daher wie folgt geändert werden: Für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe B3 an aufwärts, für Stellen der Abteilungsleiter der Generalstaatsanwaltschaften sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Besoldungsgruppe B3 vergleichbares außertarifliches Entgelt erhalten.

Zu § 72 Abs. 1 S. 2 Nr. 3:

Die Ziffer ist insgesamt zu streichen, denn auch Beschäftigte die an Theatern nach dem Bühnennormalvertrag beschäftigt sind, müssen unter den Schutzbereich des LPVG fallen.

Hilfsweise sollte jedenfalls zur Klarstellung das Wort rechtmäßig eingefügt werden, da zunehmend die Tendenz zu erkennen ist, Beschäftigte nach dem Bühnennormalvertrag zu beschäftigen, obwohl sie keine künstlerische Tätigkeit ausüben. Demgemäß muss daran angeknüpft werden, ob die Beschäftigung nach dem Bühnenormalvertrag unter Beachtung der Vorschriften diese Tarifvertrages zu Recht erfolgt.

§ 72 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 müsste daher wie folgt gefasst werden: für Beschäftigte an Theatern, die rechtmäßig nach dem Bühnennormalvertrag beschäftigt werden

Zu § 72 Abs. 2 Nr. 5:

Mit der AOK und der deutschen Rentenversicherung wenden Sozialversicherungsträger das LPVG an, die fusions- und insolvenzfähig sind. Deshalb ist die Nachzeichnung der §§ 111 bis 113 geboten. Eine Mindestregelung könnte durch eine entsprechende Anpassung des Nr. 5 erfolgen.

§ 72 Abs. 2 Nr. 5 ist daher wie folgt zu ändern: Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefällen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von Rationalisierungsmaßnahmen, Umstrukturierungen sowie von Auflösung, Einschränkung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen.

Aus Sicht des DGB fehlt in § 72 Abs. 2 eine Regelung, die die Handlungsmöglichkeiten und Beteiligungsrechte der Personalvertretung im Falle von Maßnahmen bestimmt, die im Rahmen von Beschäftigungssicherung durchgeführt werden.

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Eine solche Regelung ist zwingend zur Ausübung der Schutzfunktion des Personalrates notwendig.

§ 72 Abs. 2 ist daher um folgende Nr. 6 zu ergänzen: Maßnahmen zur Förderung und Sicherung von Beschäftigung, insbesondere flexible Gestaltung von Arbeitszeit, Teilzeitarbeit, Altersteilzeit sowie Maßnahmen zur Arbeitsstreckung zur Vermeidung von Entlassungen,

Zu § 72 Abs. 3 Nr. 1:

Es wird begrüßt, dass die Landesregierung den Handlungsbedarf für Mitbestimmung bei technischen Angelegenheiten anerkennt. Allerdings ist die von ihr vorgeschlagene Regelung zu eingeschränkt. Der Zusatz, dass Mitbestimmung nur dann eröffnet wird, wenn die Technik geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, sollte gestrichen werden, damit eindeutig sichergestellt wird, dass technische Innovationen immer von der Mitbestimmung erfasst werden.

Denn in der Praxis gerade im Schulbereich wurden in den letzten Jahren rechtswidrig viele EDV-Massenverfahren eingeführt, ohne die Personalvertretung im Rahmen ihrer Mitbestimmungsrechte ordentlich zu beteiligen (Beschluss des OVG Münster vom 29. Januar 2007). Genannt seien hier beispielhaft EMIL-Probebetrieb (Personalverwaltung Lehrkräfte), LEO, INES, VERENA (Stellenausschreibungen), STUTZ (Personalverwaltung Studienseminare). Die Verfahren sind teilweise fehlerhaft und berücksichtigen unzureichend die Interessen der Beschäftigten.

Zudem sollte eine Klarstellung erfolgen, dass auch bei dienststellenübergreifenden Maßnahmen Mitbestimmung gegeben ist.

§ 72 Abs. 3 Nr. 1 ist daher wie folgt zu ändern: Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung von automatisierter Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten sowie die Einführung, Anwendung sowie wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von ITTechnik (inklusive Software) außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen, auch bei dienststellenübergreifenden Maßnahmen.

Zu § 72 Abs. 3 Nr. 2:

Auch diese Vorschrift ist zu eingeschränkt, denn nicht nur grundlegend neue und wesentliche Änderungen der Arbeitsmethoden müssen erfasst werden, sondern alle.

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§ 72 Abs. 3 Nr. 2 ist daher wie folgt zu ändern: Einführung neuer und Änderung von Arbeitsmethoden,

Es fehlt eine Bestimmung im Mitbestimmungskatalog die den ständig wachsenden Veränderungsprozessen in der öffentlichen Verwaltung, insbesondere im kommunalen Bereich, Rechnung trägt. Die von der Landesregierung vorgesehenen Tatbestände unter § 73 Nr. 3 sind zum einen nicht ausreichend, zum anderen reicht eine Mitwirkung nicht aus.

§ 72 Abs. 3 ist daher um Nr. 5 zu ergänzen: Maßnahmen zur Verlegung und Verselbstständigung von Dienststellen oder Dienststellenteilen, Aufspaltung, Zusammenlegung oder Auflösung von Verwaltungseinheiten bzw. Dienststellen, bei Änderung der Rechtsform einer Dienststelle bzw. der Änderung der Eigentümerverhältnisse einer Dienststelle.

Es wird grundsätzlich begrüßt, dass die Landesregierung den alten Tatbestand der Privatisierung wieder in den Bereich der Mitbestimmung aufgenommen hat (§ 72 Abs. 4 Nr. 22). Aufgrund der von uns zugrunde gelegten Systematik des Gesetzes vor der Novelle 2007 müsste die Vorschrift auch wie damals im § 72 Abs. 3 verortet werden, da dieser nicht nur technologisch, sondern auch aufbauorganisatorisch geprägt war.

Zudem ist zu bemängeln, dass die Vorschrift nicht zeitgemäß ergänzt wurde und deswegen auch eine Mitbestimmung bei neuen Formen der Privatisierung (z.B. öffentlich-private Partnerschaften), wie sie in der Realität immer häufiger vorkommen, nicht gesichert ist.

§ 72 Abs. 3 ist daher um Nr. 6 zu ergänzen: Übertragung von Arbeiten der Dienststelle auf Dauer auf Dritte in jeglicher Rechtsform. Ebenfalls muss bei Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit der Dienststelle die Mitbestimmung begründet werden, da maßgebliche Beschäftigteninteressen berührt werden. Ein Mitwirkungsrecht wie in § 73 Nr. 5 ist nicht ausreichend.

§ 72 Abs. 3 ist daher um Nr. 7 zu ergänzen: Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte,

Außerdem muss der zunehmenden Praxis in der Verwaltung Pools als Beschäftigungsressource zu bilden durch eine entsprechende Vorschrift Rechnung getragen werden.

§ 72 Abs. 3 ist daher um Nr. 8 zu ergänzen: Einrichtung von Beschäftigtenpools.