LPVG

Zu den im LPVG geregelten Aufgaben des Personalrats gehört zuvörderst die Interessenwahrnehmung für die Beschäftigten (vgl. die Ausführungen unter 1.2). Die Organisationskompetenz muss dagegen wie bisher dem alleinigen Verantwortungsbereich des öffentlichen Arbeitgebers zugeordnet bleiben. Insofern unterscheidet sich aufgrund der demokratisch abgeleiteten Legitimation der Aufgabenwahrnehmung der Kommunen und kommunalen Unternehmen die Ausgangssituation von der Situation der privaten Wirtschaft. Vor diesem Hintergrund ist von der Regelung eines Wirtschaftsausschusses abzusehen. Die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung des § 65a LPVG NW ist daher zu streichen.

2.9) Zu Artikel 1 Ziffer 43 Buchst. a :

Nach § 65 Abs. 1 LPVG NW soll der Personalrat frühzeitig vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die eine Vielzahl von beteiligungspflichtigen Maßnahmen zur Folge haben, informiert werden. Kritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang, dass der Personalrat bereits an Arbeitsgruppen, die der Vorbereitung derartiger Entscheidungen dienen sollen, beratend teilnehmen soll. Es sollte klarstellend geregelt werden, dass der Personalrat frühzeitig an Arbeitsgruppen, die sich mit der Umsetzung von Organisationsentscheidungen befassen, teilnehmen kann. Arbeitsgruppen im Vorstadium von Organisationsentscheidungen unterfallen dagegen der Organisationskompetenz des Arbeitgebers. Weiteren Klarstellungsbedarf sehen wir im Hinblick darauf, dass die im Gesetzentwurf gewählte Terminologie Maßnahmen, die zu einer Vielzahl von mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen führen ausgesprochen unscharf ist und deshalb in der Praxis Diskussionen zwischen Personalrat und Verwaltung auslösen wird.

Wenn die Regelung entsprechend der Gesetzesbegründung für den Fall einer Behördenneubildung oder -auflösung gedacht ist, sollte sie zur Vermeidung jener Diskussionen und etwaiger Rechtsstreitigkeiten im Wortlaut präziser gefasst werden.

2.10) Zu Artikel 1 Ziffer 45 Buchst. a:

Die Gesetzesbegründung bleibt jede Erklärung dafür schuldig, weshalb die Zustimmungsverweigerungsgründe in § 66 Abs. 3 LPVG gestrichen werden sollen. Dieses vermag dem gesetzgeberischen Anliegen, die Bedingungen der Personalratsarbeit zu effektivieren, in keiner Weise Rechnung zu tragen (siehe bereits oben unter 1.3).

Wir können nicht deutlich genug daraufhinweisen, welche gravierenden Folgen sich aus einem Wegfall der Zustimmungsverweigerungsgründe für die Praxis ergeben würden. Auch ein Verweis auf die unübersehbare Rechtsprechung zur Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung könnte eine klare Aufzählung des Gesetzgebers von Zustimmungsverweigerungsgründen nicht ersetzen. Mitglieder des Personalrats und auch der Personalverwaltungen sind in aller Regel nicht juristisch vorgebildet. Es bedarf hier klarer textlicher Vorgaben, wann eine beachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat vorliegt. Nur so kann Mitbestimmung gezielt und effektiv ausgeübt werden und wird verhindert, dass Verwaltungsabläufe für unbestimmte Zeit unnötig blockiert werden können.

Mit der durch die beabsichtigte Novellierung des LPVG hervorgerufenen Ausweitung von Beteiligungstatbeständen gewinnt die Aufzählung von Zustimmungsverweigerungsgründen umso höhere Bedeutung für die Praxis.

2.11) Zu Artikel 1 Ziffer 45 Buchst. e:

Der Aspekt allgemeiner Gemeinwohlinteressen ohne konkreten Bezug zur personalvertretungsrechtlichen Arbeit in der Dienststelle gehört nicht in den Katalog der Mitwirkungsmaßnahmen (siehe bereits oben unter 1.2). 2.12) Zu Artikel 1 Ziffer 46:

Die künftig jeweils anlassbezogene Benennung der Beisitzerinnen und Beisitzer (anstelle der derzeitigen einmaligen Festlegung am Beginn der Amtszeit des Personalrats) ist durchaus zu begrüßen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Benennung durch die oberste Dienstbehörde erfolgt. Es muss ausgeschlossen werden, dass für jedes Einigungsstellenverfahren im Einzelfall ein Beschluss herbeigeführt werden muss.

2.13) Zu Artikel 1 Ziffer 49:

Die Verwendung der Begrifflichkeit des Gemeinwohls im Rahmen des LPVG ist generell kritisch zu hinterfragen.

2.14) Zu Artikel 1 Ziffer 51: Generell ist bedenklich, dass durch die weitgehende Ausweitung der Mitbestimmungstatbestände bzw. der Aufwertung von bisher geregelten Mitwirkungs- zu Mitbestimmungstatbeständen (vgl. nur die nach dem Gesetzentwurf zukünftig gegebene Mitbestimmungspflichtigkeit von Umsetzungen, wesentlichen Vertragsänderungen, Befristungen von Arbeitsverträgen oder dem Abschluss von Gestellungsverträgen) wieder Prozessabläufe der Beteiligung komplizierter gestaltet werden. Für die nordrhein-westfalischen Kommunen und kommunalen Einrichtungen werden hierdurch prozesslähmende Regelungen geschaffen. Die demokratisch legitimierte kommunale Selbstverwaltung wird in ihrer Personalhoheittangiert.

2.15) Zu Artikel 1 Ziffer 51Buchst. a) jj):

In der Gesetzesbegründung zu § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 LPVG NW sollte klargestellt werden, dass sich der Mitbestimmungstatbestand nur auf das OB und nicht auf das Wie der Einrichtung von Heimarbeitsplätzen bezieht.

2.16) Zu Artikel 1 Ziffer 45 Buchst. d) ii):

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Mitbestimmung bei Privatisierungsmaßnahmen (§ 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 22 LPVG) beinhaltet einen nicht hinnehmbaren Eingriff in die organisatorische Grundentscheidung demokratisch legitimierter Entscheidungsträger. Die Regelung war in dem bislang veröffentlichen Eckpunktepapier der Landesregierung zur Novellierung des LPVG nicht vorgesehen und ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Dem Schutzbedürfnis der Beschäftigten bei Privatisierungen ist durch die Mitwirkungstatbestände des § 73 Nr. 3 (Auflösung v. Dienststellen etc.) sowie durch die neu hinzukommende Nr. 5 (Aufträge zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte) mehr als ausreichend Rechnung getragen.

Der ersatzlose Wegfall von § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 22 LPVG würde zudem den sonst mit der Neufassung auftretenden Widerspruch zu § 72 Abs. 5 LPVG beseitigen. Lediglich die Übertragung soll gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 22 LPVG der Mitbestimmung unterliegen. Eine probeweise oder befristete Übertragung scheidet damit als Mitbestimmungsmaßnahme aus, weil sie das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt.

2.17) zu Artikel 1 Ziffer 52 Buchst. c):

Es erscheint verfassungsrechtlich bedenklich, dass gern. § 73 Nr. 5 LPVG NW bereits Aufträge zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte nur unter Mitwirkung des Personalrats vergeben werden können. Die Regelung wird im Übrigen in der Tendenz zu Mehrfachbegutachtungen und einer damit einhergehenden weiteren Kostenbelastung der Dienststellen führen.

2.18) Zu Artikel 1 Ziffer 54 Buchst. a):

Dass künftig gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 LPVG der Personalrat zusätzlich bei der Vorbereitung der Entwürfe von Bewertungsplänen und Stellenbesetzungsplänen anzuhören sein soll, führt zu einem administrativen Mehraufwand und zu Verzögerungen im Verwaltungsablauf, die nicht gerechtfertigt sind.

2.19) zu Artikel 1 Ziffer 54 Buchst. b):

In § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG sollte dem Beschäftigten unter dem Aspekt des Persönlichkeitsschutzes hinsichtlich der Frage der amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen das Recht eingeräumt werden, das Anhörungsrecht des Personalrats an die Zustimmung des Beschäftigten zu knüpfen.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Stephan Articus Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Städtetages Nordrhein-Westfalen Dr. Bernd Jürgen Schneider Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen Dr. Martin Klein Hauptgeschäftsführer des Landkreistages Nordrhein-Westfalen Dr.