Integration

Mit den Förderungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe wird das Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderung dauerhaft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beschäftigen.

Diesbezüglich handelt es sich bei technischen Hilfsmitteln, einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung und den Investitionsmitteln um einmalige Förderungen. Wesentlich sind jedoch auch die laufenden Leistungen zur Sicherung der Arbeitsplätze, die die außergewöhnliche Belastung und den besonderen Aufwand, der mit der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderung einhergeht, ausgleichen soll. Da diese Leistungen in vielen Fällen nicht unerheblich zum Erhalt der Arbeitsverhältnisse beiträgt, ist es für Arbeitnehmer mit Behinderung und die Integrationsunternehmen von großer Bedeutung, diese Leistungen planbar zu erhalten.

Interessant sind in diesem Zusammenhang folgende Zahlen:

In 2009 erhielten die Integrationsunternehmen finanzielle Leistungen in Höhe von 47,6 Mio Euro, wovon es sich bei 76% dieser Summe um Zuschüsse für den besonderen Aufwand und den Ausgleich von außergewöhnlichen Belastungen handelte (laufende Leistungen).

Im Vergleich dazu handelte es sich bei 22% der Summe um einmalige, investive Leistungen.

In diesem Zusammenhang könnte die Höhe der laufenden Leistungen möglicherweise in 201 Off steigen, da viele Förderungen gemäß § 16e SGB 2 auslaufen und die Beschäftigten zu ortsüblichen Tarifen weiterbeschäftigt werden würden. Die Förderung gemäß § 16e SGB2 ist vorrangig, in Fällen dieser Förderung werden keine laufenden Leistungen ausgezahlt.

2. Bezüglich der Förderung von Arbeitsplätzen - nicht nur für Menschen mit Behinderung sollten verlässliche Förderzusagen gelten, die nicht jedes Jahr neu auf den Prüfstand gestellt werden.

3. Eine Streichung der Umsatzsteuerermäßigung für gemeinnützige Organisationen hätte erhebliche Auswirkungen auf den Bereich der Integrationsunternehmen.

Da diese Personen einen hohen Unterstützungsbedarf haben, bestehen für sie kaum Alternativen am Arbeitsmarkt. Besonders solche Integrationsunternehmen, die Produkte und Dienstleistungen unmittelbar an den Endkunden abgeben, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung, wären betroffen.

4. Für die Personalakquise ist ein funktionierendes Netzwerk mit vorhandenem Fachwissen über Behinderungsarten, Zielgruppenzugehörigkeit und Förderungen wichtig. Leider sind die Integrationsfachdienste seit dem 01.01.2011 nicht mehr mit der Vermittlung von schwerbehinderten Arbeitssuchenden beauftragt, was dazu führt, dass das eingespielte Netzwerk ersatzlos nicht mehr funktioniert.

5. Für Personen der Zielgruppe gem. §132 SGB IX, hier insbesondere Personen, die sich im Übergang von Schule/Beruf oder Arbeitsmarkt befinden, wäre eine individuelle statt der pauschalierten Förderung der laufenden Leistungen wünschenswert.

Der verhältnismäßig hohe Unterstützungsbedarf, der nicht allein auf die behinderungsbedingten Einschränkungen, sondern zudem auf die nicht vorhandene Berufserfahrung überhaupt oder speziell auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zurückzuführen ist, benachteiligt diese Personengruppen im Vergleich zu anderen, die der Zielgruppe ebenfalls angehören.

Vorstand: Pfr. Christian Dopheide/ Dipl.-Kfm. Hephata ist Mitglied im Diakonischen Werk, Brüsseler Kreis, Verband diakonischer Dienstgeber in Deutschland und im Bundesverband Evangelische Behindertenhilfe