Elternbeiräte

Das hier beschriebene Quorum mit einer vorgeschriebenen Wahlbeteiligung von und später von 1/3 aller Elternbeiräte eines Jugendamtsbezirk (JAEB) stellt eine große Hürde dar, weil entsprechend viele Elternbeiräte motiviert werden müssen zeitgleich einer Wahl beizuwohnen. Für Mettmann würde das heißen, dass von 16 Einrichtungen mindestens 5

Elternbeiräte kommen müssten - das würde machbar sein. Für Dortmund bedeutet das allerdings, dass von 280 Einrichtungen 93 Elternbeiräte zu einer Wahl erscheinen müssten. Für Köln mit über 350 Einrichtungen sogar 115 Elternbeiräte. Elternbeiräte aus sozialen Brennpunkten, alleinerziehende Elternbeiräte, Elternbeiräte ohne Babysitter, Elternbeiräte mit kranken Kindern, Elternbeiräte zu stillender Babys oder Elternbeiräte mit anderen Terminen. Sie sehen, es gibt viele Faktoren warum man als Elternbeirat an einer Wahl nicht teilnehmen kann. Aber wir Stadtelternräte sollen darauf angewiesen sein, dass all diese Elternbeiräte kommen - das geht nicht!!!

Wenn Sie politisch auf das Quorum bestehen, dann müssen Sie die Rahmenbedingungen so ändern, dass wir Elternvertreter dies auch schaffen können. Ein Quorum ist nur zu schaffen, wenn bereits bei der Elternbeiratswahl in der Einrichtung ein oder besser zwei Delegierte (1 Stellvertreter) für den JAEB bestimmt werden. Diese Delegierten müssten dann dem Jugendamt bis zum 10.11. eines jeden Jahres gemeldet werden. Dann lädt das Jugendamt formell diese Delegierten bis zum 30.11. zur 1.

Sitzung des JAEB ein. Hier ist es auch ganz wichtig mitzuteilen, dass die Einladung auch bei den Delegierten ankommen muss! Bei dieser 1. Sitzung entscheiden dann die Delegierten des JAEB, ob sie einen Stadtelternrat gründen wollen, wenn nein, dann geht die Versammlung wieder auseinander und wenn ja, dann wird mit einfacher Mehrheit ein Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt. Danach arbeitet das Gremium dann autonom und gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß § 9 Abs. 8.

Bezüglich Abs. 8 ist noch zu klären, ob der Stadtelternrat sich wirklich jedes Jahr neu wählen lassen muss und dann auch noch mit einem höheren Quorum? (Siehe hierzu Skizze in Anhang 1 und Erläuterung in Anhang 2.

Weiter ist nachzufragen, wie die Möglichkeiten der Mitbestimmung für den gewählten Stadtelternrat dann aussieht (letzter Satz)? Auch sollte die Möglichkeit bestehen nicht nur mit dem Jugendamt, sondern auch mit den Trägern wesentliche die Kindertageseinrichtung betreffenden Fragen zu besprechen und mitzugestalten. Leider steht hierzu in der Begründung nur ein Satz. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss dem Jugendamtselternbeirat bei wesentlichen die Einrichtung betreffenden Fragen, wie z. B. Elternbeitragsfragen, die örtliche Bedarfsdeckung, Mitwirkungsmöglichkeiten gewähren, das heißt, zumindest über die Änderung informieren und diese mit den Elternvertretungen erörtern.

Wie soll denn diese Mitwirkungsmöglichkeit aussehen?

A) In welchem zeitlichen Rahmen soll das geschehen? Einmal im Monat oder einmal im Jahr?

B) Wie soll die Mitwirkung gewährt werden? In einem 4 Augengespräch im Jugendamt oder beim Träger, in der AG §78 SGB VIII oder im Kinder- und Jugendausschuss einer Stadt?

C) Informieren und erörtern oder Mitwirkung gewähren sind 2 Paar Schuhe, so wie es in der Begründung steht schließt sich beides gegenseitig aus. Wir schlagen vor den letzten Satz im 1. Abs. auf Seite 30 der Begründung hinter gewähren zu beenden.

0) Was ist mit den Trägern der Einrichtungen? Auch die Träger sollten dem Stadtelternrat Mitwirkungsmöglichkeiten geben.

Wir schlagen deshalb vor, den Absatz 6 § 9 wie folgt zu ändern: Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber dem Jugendamt und den Trägern der Einrichtungen vertreten. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden dabei von den örtlichen und überörtlichen Trägern der

Jugendhilfe unterstützt. Die Delegierten der Elternbeiräte können auf ihrer Versammlung in der Zeit zwischen dem 11.10. und 10.11. einen Vorsitzenden und Stellvertreter aus dem Jugendamtselternbeirat (JAEB) wählen. Dem Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt und den Trägern der Einrichtungen bei wesentlichen die Kindertageseinrichtung betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.

3. Regelungen auf Landesebene, Abs. 7:

Als erstes ist hier festzustellen, dass der Landeselternbeirat nicht von Jugendamtselternbeiräten aus einem Drittel ALLER Jugendamtsbezirke in NRW gewählt werden kann, denn die Wahl zum Jugendamtelternbeirat ist NICHT zwingend!!

Es muss richtig lauten: .., dass sich ein Drittel aller gewählten Jugendamtselternbeirate an der Wahl beteiligt haben. Entsprechend den Fragen und Erklärungen zu Abs. 6 (Stadtelternratsebene) muss das Gleiche für den Landeselternbeirat geklärt werden.

Auch wollen wir Jugendamtselternbeirat durch Stadt-, Kreis- und Gemeindeelternrat ersetzen.

Begründung:

a) Einige Stadtelternräte sind eingetragene Vereine und müssten mit privatem Geld, weil die Mitgliedschaft der Eltern kostenlos ist, wegen der Namensänderung eine Satzungsänderung beantragen und durchführen lassen

b) Viele Stadtelternräte haben im Internet eine eigene Seite, die sie unter dem xy betreiben. Diese Seiten sind bekannt in der Elternschaft.

Sie müssten mit zeitlichem und finanziellem Aufwand geändert werden.

c) Die Stadtelternräte haben Visitenkarten, Flyer usw. unter dem Namen Stadtelternrat xy, auch diese müssten mit zeitlichem und noch größerem finanziellen Aufwand geändert werden.

d) Einige Stadtelternräte betreuen nicht nur die Eltern und Kinder aus Kindertagesstätten, sondern auch aus Schulen / Grundschulen. In Essen z. B. sogar auch die Eltern, deren Kinder bei Tagespflegepersonen betreut werden. Hier ist der Begriff Stadtelternrat einfach passend und durch Jugendamtselternbeirat nicht zu ersetzen.

e) Der Begriff Jugendamtselternbeirat ist nicht wirklich fließend auszusprechen.

f) Außerdem ist der Titel Jugendamt leider noch immer negativ besetzt, eine Verquickung mit dem Bild muss verhindert werden. Außerdem impliziert der Titel Jugendamtselternbeirat einen Verwaltungsschwerpunkt, den die Stadtelternräte nicht haben.

60. Geht nach Ihrer Einschätzung mit den geplanten Veränderungen zusätzlicher Personal-, Zeitsowie Kostenaufwand einher? Wenn ja, für welche Stellen (Jugendamt, Einrichtungsleitungen etc.)?

Auf Einrichtungsebene wird es keinen Mehraufwand geben, denn die Gespräche mit den Leitungen und dem Elternbeirat sollten It. Kibiz sowieso schon stattfinden. Auch eine Elternbeiratswahl auf Einrichtungsebene findet jetzt schon in den meisten Einrichtungen statt.

Wenn man bei der Bedingung des Quorums bleibt fängt jetzt der Mehraufwand an.

Die Einrichtung muss dem Jugendamt einen Delegierten für den Jugendamtselternbeirat (JAEB) nennen. Dann muss das Jugendamt diese Delegierten zu einer Wahl einladen, auf der nach Abs. 6 dann ein JAEB (Stadtelternrat) gewählt werden kann. Nur wenn das Jugendamt diese Aufgabe übernimmt, kann überhaupt werden, dass alle Einladungen bei den Delegierten ankommen. Wir Eltern könnten das weder finanziell noch zeitlich in ehrenamtlicher Arbeit leisten. Auch haben wir oft die Erfahrungen gemacht, dass unsere Einladungen bei den Elternbeiräten und Eltern nicht ankommen, aus welchen Gründen auch immer. Nun liegt es an den Delegierten auch zur Wahl zu erscheinen. Wenn sich dann ein Stadt-, Gemeinde- oder Kreiselternrat gegründet hat, muss das Jugendamt den Namen eines Delegierten an das Landesjugendamt weiterleiten, damit die Wahl des Landeselternbeirates erfolgen kann. Auf Landesebene werden nun die Landesjugendämter tätig um zur Wahl des Landeselternbeirates einzuladen. Nach den Wahlen geht der Aufwand für die Träger und Jugendämter weiter, denn den Stadtelternräten und dem Landeselternbeirat werden nun weitere Mitbestimmungsmöglichkeiten auf Stadt- und Landesebene gegeben, die sie bestimmt auch einfordern werden. Hier ist es jetzt natürlich so, dass die Stadtelternräte dies auf ehrenamtlicher Basis tun und die Träger der Einrichtungen und die Jugendämter während Ihrer Arbeitszeit. Das heißt der personelle und zeitliche Aufwand der ehrenamtlichen Stadtelternräte ist enorm. Wenn die SER und der LER, als beratende Institution aller Kita-Eltern in NRW, das leisten möchten was der neue § 9 an Rechten vorsieht, dann kann das in Zukunft eigentlich nur mit finanzieller Unterstützung gehen.

Hierzu sind die vorgesehen 10.000, die übrigens unserer Meinung nach nicht in einen Gesetztestext gehören, viel zu niedrig angesetzt.

61. Wie bewerten Sie den Umstand, dass das Gesetz keine Aussagen zur Beteiligung des Landes an diesen Kosten trifft? k. A.

Für wie praktikabel - vor allem mit Blick auf gängige Verwaltungsabläufe - halten Sie das im Gesetzentwurf eingeräumte Anhörungsrecht sowie das vorgesehene Mitbestimmungsrecht des Elternrats bei finanziellen Auswirkungen (wie bspw. Ausflüge, Kinderfeste, etc.)?

Siehe Antwort zu Frage 59 - 1.Regelung auf Einrichtungsebene

Könnte das vorgesehene Mitbestimmungsrecht der Eltern dem Trägerrecht entgegenstehen (z.B. Entscheidungen über das pädagogische Konzept etc.)?

Siehe Antwort zu Frage 59 - 1. Regelung auf Einrichtungsebene. Wir Eltern möchten z. B. gerne die Vorschulerziehung unserer Kinder mitgestalten. Auch möchten wir in diesem Zusammenhang, dass die Eltern der Vorschulkinder nicht 45 Std. buchen müssen, weil die Vorschule schon immer mittwochs und freitags von 15.00Uhr bis 16.00Uhr war. Wir sehen hier keine Trägerrechte gefährdet. (Was sind Trägerrechte?) Gesundheitsförderung

In wie weit tragen die Jugendämter in der aktuellen Praxis Sorge dafür, dass jährlich ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen in der Tageseinrichtung durchgeführt werden (Reihenuntersuchungen)? Erhöht die neu ergänzte Formulierung (§ 10, Absatz 3, neuer Satz 2) die Verbindlichkeit der bestehenden Regelung?

In etlichen Städten und Gemeinden in NRW trägt das Jugendamt leider in der Praxis nicht Sorge dafür, dass Untersuchungen durchgeführt werden. Daher ist die ergänzende Neuformulierung wichtig und richtig. In vielen Einrichtungen in NRW kommt der Zahnarzt z. B. nur für die Vorschulkinder; Reihenuntersuchungen gibt es fast gar nicht mehr.