Wohlfahrt

Diese werden durch die Fachberatung des Landesverbandes des DPWV in ihrer Alltagsarbeit und bei der Umsetzung neuer gesetzlicher und administrativer Anforderungen unterstützt. Unsere Trägeranliegen finden sich deshalb in der Stellungnahme der Freien Wohlfahrtspflege wieder.

In dieser Anhörung sehen wir unsere Aufgabe darin, zu bewerten, inwieweit Gesetzesstruktur und Gesetzesinhalt den Anforderungen der UNKinderrechtekonvention entsprechen, wonach das Kindeswohl oder - besser - das Kinderinteresse (the best interest of the child) Maß aller Entscheidungen zu sein hätte. Fragen, die gesetzestechnischer oder regulativer Art sind, haben wir hier nicht beantwortet.

1. Wie sind Ihre bisherigen Erfahrungen mit dem Kinderbildungsgesetzt?

Das Kinderbildungsgesetz trägt einen irreführenden Namen. Es ist kein. Es kann prinzipiell und strukturell durch den Titel geweckte Erwartungen nicht erfüllen. In der gegenwärtigen Fassung hat es vielmehr zu Dequalifizierung, Platzabbau, mehr ungesicherte Arbeitsplätze, Bürokratiezuwachs und Pädagogikdefiziten geführt. ist ein Finanzierungsgesetz, das Kinder zu Objekten der Buchführung bzw. zu Berechnungsgrößen gemacht hat. hat einen fachlichen Flurschaden angerichtet. Das wird sich mit dieser Novelle nicht grundsätzlich ändern.

Erstes Stellungnahme des DKSB LV NRW e.V.

2. Wie bewerten Sie den Gesetzentwurf gegenüber den bisher geltenden gesetzlichen Regelungen?

Der vorliegende Gesetzesentwurf verlässt die Struktur des alten Gesetzes leider nicht, verbessert jedoch die Arbeitsbedingungen innerhalb des vorgegebenen Rahmens.

3. Welche Vor- und Nachteile sehen Sie im Einzelnen im bestehenden Kinderbildungsgesetz, welche Handlungsbedarfe ergeben sich daraus und wie sind diese Handlungsbedarfe im Gesetzentwurf umgesetzt?

Die Verbesserung des Personalsschlüssels, die Finanzierung von 1000 Stellen für Berufspraktikanten/innen, die verbesserte Förderung von Familienzentren, Einrichtungen in sozialen Brennpunkten und Plätzen für behinderte Kinder, die Beschleunigung des Ausbaus von Plätzen für Kinder unter drei Jahren(U 3) und der Einstieg in die Beitragsfreiheit sind wichtige Vorhaben, mit denen einige besonders gravierende Unzulänglichkeiten der geltenden Gesetzeslage ausgebessert werden.

Strukturfehler wie Kopfpauschale, Stundenkontingente, uneinheitliche Elternbeiträge können dadurch allerdings nicht korrigiert werden.

4. Das SGB VIII überträgt die Aufgabe der Qualitätssicherung und Qualitätsweiterentwicklung dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe, also den Jugendämtern (§ 22 a, Absatz 1 und 5). Welchen Beitrag sollen die Kommunen diesbezüglich im Rahmen der leisten?

Der § 22 a SGB VIII sagt schon ziemlich konkret, was im Einzelnen zu tun ist. Das bedeutet für Kommunen und Träger, dass sie quantitativ und qualitativ geeignetes Fachberatungspersonal sicherstellen, Kooperations- und Koordinierungsstrukturen pflegen und Fortbildungsangebote bzw. -mittel vorhalten müssen.

Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen müssen hier zurückstehen, weil andernfalls gesetzliche Verpflichtungen nicht zu erfüllen wären.

5. Welche Erkenntnisse haben Sie über die Rücklagenwirkung der Träger für das Jahr 2009/201 O?