Justizvollzugsanstalt Werl

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl perverletzung durch einen mitgefangenen Umschlusspartner, der vorträgt, sich, weil ahnungslos, mit dem HIV infiziert zu haben.

Letztlich soll sie aber natürlich die Strafvollzugsbehörde vor Vorwürfen wegen Verletzung der Fürsorge - und Garantenpflicht schützen.

Zu Frage 3: Tatsächlich besteht eine Sonderbehandlung hinsichtlich der HIVVirusträger. Es ist so, dass Hepatitis C oder Hepatitis B Virusträger keine entsprechende Mitteilung an ihre Umschlusspartner machen müssen.

Bei der Tuberkulose erfolgt auf Veranlassung des medizinischen Dienstes der Anstalt regelmäßig eine Isolierung für die Dauer der Ansteckungsfähigkeit der Erkrankung. Allerdings müssen sich nicht nur Gefangene sondern auch das Gefängnispersonai im Rahmen der notwendigen Umgebungsuntersuchung zum Ausschluss oder der Eingrenzung von Ansteckungen bei Androhung von Zwangsmaßnahmen notwendigenfalls selbst Röntgenuntersuchungen gefallen lassen. Das trifft im Übrigen auch auf die Normalbevölkerung zu.

Die Sonderbehandlung der HIV Virusträger im Gefängnis hat sicherlich ihre Ursachen in der allgemeinen Verunsicherung der HIV Ansteckungshysterie der frühen und späten 80iger Jahre. Im Weiteren in der Auslegung der Fürsorge- und Garantenpflicht für die zwangsweise Untergebrachten im Justizvollzug.

Bis vor wenigen Jahren galt die HI-Virusinfektion anders als z.B. die Hepatitis als eine schwere, nicht kurativ behandelbare Infektionserkrankung mit regelmäßig tödlichem Ausgang nach 10 bis 15 Jahren.

Die Krankheit lässt sich auch medikamentös nicht heilen, sondern lediglich der Krankheitsverlauf und die Krankheitsentwicklung zu längeren Überlebenszeiten und längeren Krankheitsphasen ohne Siechtum hin verlangsamen.

Der leiter der Justizvollzugsanstalt Werl

Die Einschätzung der Gefangenen mit HIV in Bezug auf ihre Lernfähigkeit und die Fähigkeit ihr Verhalten zu kontrollieren, wurde und wird zu Teilen anders als bei Gefangenen ohne HIV beurteilt. Verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen, die mit HIV positiven Probanden und Gefängnisinsassen durchgeführt wurden (u.a. eine Untersuchung von Frau Dr. Wedershofen; früher JVK Fröndenberg) scheint zu belegen, dass das Risikoverhalten von HIV Positiven etwa 6 Monate nach der Erkrankung dem Risikoverhalten vor deren wieder gleich kommt.

Allerdings muss gesagt werden, dass mir vergleichbare Studien zu z.

B. über Hepatitis C Infizierten, nicht bekannt sind.

Tatsächlich sind mir persönlich aber auch keine Fälle bekannt. in denen Hepatitis Virusträger oder Träger einer anderen vergleichbaren Infektionserkrankung von einem deutschen Gericht wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden wären, weil sie z. B. ihren homo- oder heterosexuellen Geschlechtspartner nicht von dem Umstand ihrer Infektionserkrankung und über die Ansteckungsgefahr in Kenntnis gesetzt hatten, oder sie trotz Wissen um das von ihnen ausgehende Ansteckungsrisiko nicht auf Präventionsmaßnahmen hingewiesen hatten. Was nach meiner laienhaften juristischen Betrachtung alleine der Tatsache geschuldet sein mag, dass sich die Kausalzusammenhänge und die Infektionsquelle bei HIV leichter zuordnen und damit beweisen lassen als z.B bei Hepatitis.

Zu Frage 4: Nicht nur bei der Unterzeichnung des sog. Umschlussblattes bestätigen Gefangene, dass sie Informationen zur Vermeidung übertragbarer Infektionen erhalten haben. Informationen über die Vermeidung von übertragbaren Erkrankungen und hier insbesondere HIV und Hepatitis erhalten alle Gefangene im Rahmen des 5/15

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl rens, der medizinischen Zugangsuntersuchung und über Aushänge und Prospektmaterial, dass uns u. a. auch von der Deutschen Aidshilfe zur Verfügung gestellt wird.

Insofern erfolgt zumindest in den mir bekannten Anstalten (JVA Hamm, JVA Werl, JVK Fröndenberg) eine flächendeckende und umfassende Information.

Zu Annahmen und Überlegungen im Zusammenhang mit der Informationsweitergabe zur Vermeidung übertragbarer Infektionen anlässlich des Umschlusses, sind die im Zusammenhang mit den unter

3. gemachten Antworten zu sehen.

Wie schon ausgeführt werden in den mir bekannten JVAen allen Gefangenen und Bediensteten wiederholt Informationen zu Übertragungsrisiken völlig unabhängig von stattfindenden Umschlüssen zur Verfügung gestellt.

Neben den oben angegebenen flächendeckenden Informationen der Gefangenen, erfolgen u.a. in den regelmäßigen Dienstbesprechungen ausführlichen Belehrungen zur Vermeidung von Infektionsrisiken, Impfempfehlungen und Erläuterung zur Postexpositionsprophylaxe.

Sicherlich stellt die Alternative einer wiederkehrenden, allgemeinen Information über die Übertragungsrisiken einen deutlich milderen Eingriff dar. Ob allerdings der vergleichweise mildere Eingriff den Vorstellungen und Auslegungen der Fürsorge und Garantenpflicht auch im Hinblick auf eine ggfls. angestrengte Klagen wegen Unterlassung standhält, kann von medizinischer Seite allein nicht beantwortet werden.

Zu Frage 5: In den letzten Jahren steht uns ausreichendes Informationsmaterial in allen gängigen Sprachen zur Verfügung.